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Anmerkungen zu § 794a ZPO

§ 794a Abs.5 ZPO wurde neu gefasst
durch das Mietrechtsreformgesetzes vom 19.06.01
(Art.3 Nr.6, BGBl. I 2001  S.1149, 1166, in Kraft seit 01.09.01).


Gemäß § 24 EGZPO, eingefügt durch Art.4 des Mietrechtsreformgesetzes,
ist § 794 a Abs.5 ZPO auf einen Räumungsrechtsstreit, der vor dem 01.09.01 rechtshängig geworden ist, in seiner bis dahin geltenden Fassung anzuwenden.

§ 794 a ZPO hatte bis zum 31.08.01 folgenden Wortlaut:
 

  § 794 a  

(Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich)
 
 
ZPO § 794a Absatz 1


Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen.

Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 - 238 gelten sinngemäß.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören.

Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs.2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
 
 
 
ZPO § 794a Absatz 2


Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden.

Absatz 1 Sätze 2 - 5 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 794a Absatz 3


Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tage des Abschlusses des Vergleichs, betragen.

Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tage zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tage an.
 
 
 
ZPO § 794a Absatz 4


Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
 
 
 
ZPO § 794a Absatz 5


Die Absätze 1 - 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 564b Abs.7 Nr.4 und 5 und in den Fällen des § 564c Abs.2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.