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Zivilprozessordnung
(ZPO)

 
 
 
Hier finden Sie die Zivilprozessordnung
in der bis zum 31.12.01 gültigen Fassung.
Sie ist teilweise noch auf Altfälle anzuwenden.

Durch das Zivilprozessreformgesetz vom 27.07.01
wurde die ZPO zum 01.01.02 wesentlich geändert.

Insbesondere die Vorschriften über die Rechtsmittel
wurden völlig neu gefasst.
 
 
 
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(seit 01.01.02)
 

 

zurück (§§ 778ff)

§§ 793 ff: Zwangsvollstreckung - allgemeine Vorschriften
(Fortsetzung)


ZPO § 793
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(sofortige Beschwerde)
 
 
ZPO § 793 Absatz 1


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.
 
 
 
ZPO § 793 Absatz 2


Hat das Landgericht über die Beschwerde entschieden, so findet, soweit das Gesetz nicht etwas anderes bestimmt, die sofortige weitere Beschwerde statt.
 
 

 


ZPO § 794
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(weitere Vollstreckungstitel)
 
 
ZPO § 794 Absatz 1


Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1. aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;

2. aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;

2a. aus Beschlüssen, die in einem vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger den Unterhalt festsetzen, einen Unterhaltstitel abändern oder den Antrag zurückweisen;

3. aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet; dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 620 Satz 1 Nr. 1, 3 und § 620 b in Verbindung mit § 620 Satz 1 Nr. 1, 3;

3a. aus einstweiligen Anordnungen nach den §§ 127 a, 620 Satz 1 Nr. 4 - 9 und §§ 621 f, 644;

4. aus Vollstreckungsbescheiden;

4a. aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;

4b. aus Beschlüssen nach § 796 b oder § 796 c;

5. aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat.  
 
 
ZPO § 794 Absatz 2


Soweit nach den Vorschritten der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Rechte unterworfenen Gegenstände bewilligt.
 
 

 


ZPO § 794 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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   (Zwangsvollstreckung aus Räumungsvergleich)   
 
 
ZPO § 794 a Absatz 1


Hat sich der Schuldner in einem Vergleich, aus dem die Zwangsvollstreckung stattfindet, zur Räumung von Wohnraum verpflichtet, so kann ihm das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Wohnraum belegen ist, auf Antrag eine den Umständen nach angemessene Räumungsfrist bewilligen.

Der Antrag ist spätestens zwei Wochen vor dem Tage, an dem nach dem Vergleich zu räumen ist, zu stellen; §§ 233 - 238 gelten sinngemäß.

Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.

Vor der Entscheidung ist der Gläubiger zu hören.

Das Gericht ist befugt, die im § 732 Abs. 2 bezeichneten Anordnungen zu erlassen.
 
 
 
ZPO § 794 a Absatz 2


Die Räumungsfrist kann auf Antrag verlängert oder verkürzt werden.

Absatz 1 Sätze 2 - 5 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 794 a Absatz 3


Die Räumungsfrist darf insgesamt nicht mehr als ein Jahr, gerechnet vom Tage des Abschlusses des Vergleichs, betragen.

Ist nach dem Vergleich an einem späteren Tage zu räumen, so rechnet die Frist von diesem Tage an.
 
 
 
ZPO § 794 a Absatz 4


Gegen die Entscheidung des Amtsgerichts findet die sofortige Beschwerde statt.
 
 
 
ZPO § 794 a Absatz 5


Die Absätze 1 - 4 gelten nicht für Mietverhältnisse über Wohnraum im Sinne des § 549 Abs. 2 Nr. 3 sowie in den Fällen des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Endet ein Mietverhältnis im Sinne des § 575 des Bürgerlichen Gesetzbuchs durch außerordentliche Kündigung, kann eine Räumungsfrist höchstens bis zum vertraglich bestimmten Zeitpunkt der Beendigung gewährt werden.

 
 

 


ZPO § 795
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Anwendung der allgemeinen Vorschriften auf die weiteren Vollstreckungstitel)
 
 
Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 erwähnten Schuldtiteln sind die Vorschriften der §§ 724 - 793 entsprechend anzuwenden, soweit nicht in den §§ 795 a - 800 abweichende Vorschriften enthalten sind.

Auf die Zwangsvollstreckung aus den in § 794 Abs. 1 Nr. 2 erwähnten Schuldtiteln ist § 720 a entsprechend anzuwenden, wenn die Schuldtitel auf Urteilen beruhen, die nur gegen Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar sind.
 
 

 


ZPO § 795 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung aus Kostenfestsetzungsbeschluss)
 
 
Die Zwangsvollstreckung aus einem Kostenfestsetzungsbeschlusse, der nach § 105 auf das Urteil gesetzt ist, erfolgt auf Grund einer vollstreckbaren Ausfertigung des Urteils; einer besonderen Vollstreckungsklausel für den Festsetzungsbeschluss bedarf es nicht.
 
 

 


ZPO § 796
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung aus Vollstreckungsbescheid)
 
 
ZPO § 796 Absatz 1


Vollstreckungsbescheide bedürfen der Vollstreckungsklausel nur, wenn die Zwangsvollstreckung für einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Gläubiger oder gegen einen anderen als den in dem Bescheid bezeichneten Schuldner erfolgen soll.
 
 
 
ZPO § 796 Absatz 2


Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, nach Zustellung des Vollstreckungsbescheids entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.
 
 
 
ZPO § 796 Absatz 3


Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht zuständig, das für eine Entscheidung im Streitverfahren zuständig gewesen wäre.
 
 

 


ZPO § 796 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Anwaltsvergleichs)
 
 
ZPO § 796 a Absatz 1


Ein von Rechtsanwälten im Namen und mit Vollmacht der von ihnen vertretenen Parteien abgeschlossener Vergleich wird auf Antrag einer Partei für vollstreckbar erklärt, wenn sich der Schuldner darin der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat und der Vergleich unter Angabe des Tages seines Zustandekommens bei einem Amtsgericht niedergelegt ist, bei dem eine der Parteien zur Zeit des Vergleichsabschlusses ihren allgemeinen Gerichtsstand hat.
 
 
 
ZPO § 796 a Absatz 2


Absatz 1 gilt nicht, wenn der Vergleich auf die Abgabe einer Willenserkärung gerichtet ist oder den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft.
 
 
 
ZPO § 796 a Absatz 3


Die Vollstreckbarerklärung ist abzulehnen, wenn der Vergleich unwirksam ist oder seine Anerkennung gegen die öffentliche Ordnung verstoßen würde.
 
 

 


ZPO § 796 b
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vollstreckbarerklärung durch das Prozessgericht)
 
 
ZPO § 796 b Absatz 1


Für die Vollstreckbarerklärung nach § 796 a Abs. 1 ist das Gericht als Prozessgericht zuständig, das für die gerichtliche Geltendmachung des zu vollstreckenden Anspruchs zuständig wäre.
 
 
 
ZPO § 796 b Absatz 2


Über den Antrag auf Vollstreckbarerklärung kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden; vor der Entscheidung ist der Gegner zu hören.

Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

Eine Anfechtung findet nicht statt.
 
 

 


ZPO § 796 c
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Vollstreckbarerklärung durch einen Notar)
 
 
ZPO § 796 c Absatz 1


Mit Zustimmung der Parteien kann ein Vergleich ferner von einem Notar, der seinen Amtssitz im Bezirk eines nach § 796 a Abs. 1 zuständigen Gerichts hat, in Verwahrung genommen und für vollstreckbar erklärt werden.

Die §§ 796 a und 796 b gelten entsprechend.
 
 
 
ZPO § 796 c Absatz 2


Lehnt der Notar die Vollstreckbarerklärung ab, ist dies zu begründen.

Die Ablehnung durch den Notar kann mit dem Antrag auf gerichtliche Entscheidung bei dem nach § 796 b Abs. 1 zuständigen Gericht angefochten werden.
 
 

 


ZPO § 797
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(Verfahren bei vollstreckbaren Urkunden)
 
 
ZPO § 797 Absatz 1


Die vollstreckbare Ausfertigung gerichtlicher Urkunden wird von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts erteilt, das die Urkunde verwahrt.
 
 
 
ZPO § 797 Absatz 2


Die vollstreckbare Ausfertigung notarieller Urkunden wird von dem Notar erteilt, der die Urkunde verwahrt.

Befindet sich die Urkunde in der Verwahrung einer Behörde, so hat diese die vollstreckbare Ausfertigung zu erteilen.
 
 
 
ZPO § 797 Absatz 3


Die Entscheidung über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, sowie die Entscheidung über Erteilung einer weiteren vollstreckbaren Ausfertigung wird bei gerichtlichen Urkunden von dem im ersten Absatz bezeichneten Gericht, bei notariellen Urkunden von dem Amtsgericht getroffen, in dessen Bezirk der im zweiten Absatz bezeichnete Notar oder die daselbst bezeichnete Behörde den Amtssitz hat.
 
 
 
ZPO § 797 Absatz 4


Auf die Geltendmachung von Einwendungen, die den Anspruch selbst betreffen, ist die beschränkende Vorschrift des § 767 Abs. 2 nicht anzuwenden.
 
 
 
ZPO § 797 Absatz 5


Für Klagen auf Erteilung der Vollstreckungsklausel sowie für Klagen, durch welche die den Anspruch selbst betreffenden Einwendungen geltend gemacht werden oder der bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommene Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestritten wird, ist das Gericht, bei dem der Schuldner im Inland seinen allgemeinen Gerichtsstand hat, und sonst das Gericht zuständig, bei dem nach § 23 gegen den Schuldner Klage erhoben werden kann.
 
 
 
ZPO § 797 Absatz 6


Auf Beschlüsse nach § 796 c sind die Absätze 2 - 5 entsprechend anzuwenden.
 
 

 


ZPO § 797 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Verfahren bei Gütestellenvergleichen)
 
 
ZPO § 797 a Absatz 1


Bei Vergleichen, die vor Gütestellen der im § 794 Abs. 1 Nr. 1 bezeichneten Art geschlossen sind, wird die Vollstreckungsklausel von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle desjenigen Amtsgerichts erteilt, in dessen Bezirk die Gütestelle ihren Sitz hat.
 
 
 
ZPO § 797 a Absatz 2


Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.
 
 
 
ZPO § 797 a Absatz 3


§ 797 Abs. 5 gilt entsprechend.                        
 
 
 
ZPO § 797 a Absatz 4


Die Landesjustizverwaltung kann Vorsteher von Gütestellen ermächtigen, die Vollstreckungsklausel für Vergleiche zu erteilen, die vor der Gütestelle geschlossen sind.

Die Ermächtigung erstreckt sich nicht auf die Fälle des § 726 Abs. 1, der §§ 727 - 729 und des § 733.

Über Einwendungen, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das im Absatz 1 bezeichnete Gericht.
 
 

 


ZPO § 798
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Wartefrist)
 
 
Aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss, der nicht auf das Urteil gesetzt ist, aus Beschlüssen nach § 794 Abs. 1 Nr. 2 a und § 794 Abs. 1 Nr. 4 b sowie aus den nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunden darf die Zwangsvollstreckung nur beginnen, wenn der Schuldtitel mindestens zwei Wochen vorher zugestellt ist.
 
 

 


ZPO § 798 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Zwangsvollstreckung aus Unterhaltstiteln trotz weggefallener Minderjährigkeit)
 
 
Soweit der Verpflichtet dem Kind nach Vollendung des 18. Lebensjahres Unterhalt zu gewähren hat, kann gegen den in einem Urteil oder in einem Schuldtitel nach § 794 festgestellten Anspruch auf Unterhalt im Sinne des § 1612 a des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht eingewendet werden, dass Minderjährigkeit nicht mehr besteht.
 
 

 



ZPO § 799
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(vollstreckbare Urkunde bei Rechtsnachfolge)
 
 
Hat sich der Eigentümer eines mit einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld belasteten Grundstücks in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen und ist dem Rechtsnachfolger des Gläubigers eine vollstreckbare Ausfertigung erteilt, so ist die Zustellung der die Rechtsnachfolge nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde nicht erforderlich, wenn der Rechtsnachfolger als Gläubiger im Grundbuch eingetragen ist.
 
 

 


ZPO § 800
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
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(vollstreckbare Urkunde gegen den jeweiligen Grundstückseigentümer)
 
 
ZPO § 800 Absatz 1


Der Eigentümer kann sich in einer nach § 794 Abs. 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde in Ansehung einer Hypothek, einer Grundschuld oder einer Rentenschuld der sofortigen Zwangsvollstreckung in der Weise unterwerfen, dass die Zwangsvollstreckung aus der Urkunde gegen den jeweiligen Eigentümer des Grundstücks zulässig sein soll.

Die Unterwerfung bedarf in diesem Falle der Eintragung in das Grundbuch.
 
 
 
ZPO § 800 Absatz 2


Bei der Zwangsvollstreckung gegen einen späteren Eigentümer, der im Grundbuch eingetragen ist, bedarf es nicht der Zustellung der den Erwerb des Eigentums nachweisenden öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde.
 
 
 
ZPO § 800 Absatz 3


Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Grundstück belegen ist.
 
 

 


ZPO § 800 a
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(vollstreckbare Urkunde bei Schiffshypothek)
 
 
ZPO § 800 a Absatz 1


Die Vorschriften der §§ 799, 800 gelten für eingetragene Schiffe und Schiffsbauwerke, die mit einer Schiffshypothek belastet sind, entsprechend.
 
 
 
ZPO § 800 a Absatz 2


Ist die sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen Eigentümer zulässig, so ist für die im § 797 Abs. 5 bezeichneten Klagen das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das Register für das Schiff oder das Schiffsbauwerk geführt wird.
 
 

 


ZPO § 801
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(landesrechtliche Vollstreckungstitel)
 
 
Die Landesgesetzgebung ist nicht gehindert, auf Grund anderer als der in den §§ 704, 794 bezeichneten Schuldtitel die gerichtliche Zwangsvollstreckung zuzulassen und insoweit von diesem Gesetz abweichende Vorschriften über die Zwangsvollstreckung zu treffen.
 
 

 


ZPO § 802
   in der Fassung bis zum 31.12.01   
Übersicht

(Ausschließlichkeit der Gerichtsstände)
 
 
Die in diesem Buche angeordneten Gerichtsstände sind ausschließliche.
 
 
 
 

weiter (§§ 803ff)