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Manteltarifvertrag

für die Beschäftigten des

Einzelhandels

 
 

Protokollnotiz

zu § 15 (5)

vom 04.12.1996


Die tarifschließenden Parteien stellen zu § 15 Abs.5 des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel in Nordrhein-Westfalen übereinstimmend fest:

Soweit Beschäftigte nach erfüllter Wartezeit gemäß § 4 des Bundesurlaubsgesetz in der zweiten Hälfte des Kalenderjahres ein Arbeitsverhältnis begründen oder aus einem Arbeitsverhältnis ausscheiden und der gezwölftelte tarifliche Urlaubsanspruch den gesetzlichen unterschreitet, besteht mindestens Anspruch auf den gesetzlichen Urlaub.