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zurück (§§ 11-14)
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Urlaub |
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§ 15 (1) |
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Der Urlaub dient der Erhaltung und Wiederherstellung der Arbeitskraft
des Arbeitnehmers.
Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck
widersprechende Erwerbstätigkeit leisten.
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§ 15 (2) |
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Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
Maßgebend für die Urlaubsdauer ist das Lebensalter
bei Beginn des Kalenderjahres.
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§ 15 (3) |
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Der Urlaub beträgt je Kalenderjahr
bis zum vollendeten 20. Lebensjahr | | 30 | |
nach dem vollendeten 20. Lebensjahr | | 32 |
nach dem vollendeten 23. Lebensjahr | | 34 |
nach dem vollendeten 30. Lebensjahr | | 36 Werktage |
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§ 15 (4) |
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Jeglicher Urlaubsanspruch entsteht erstmalig nach mehr als
dreimonatiger ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben
Betrieb/Unternehmen.
Die Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit wird nicht unterbrochen,
wenn der Arbeitnehmer durch Krankheit oder einen sonstigen in seiner
Person liegenden Grund ohne sein Verschulden oder durch Betriebsstörungen
an der Arbeitsleistung verhindert ist.
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§ 15 (5)
Notiz |
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Für das Urlaubsjahr, in dem das Arbeitsverhältnis beginnt
oder endet, steht dem Arbeitnehmer nach mehr als dreimonatiger
ununterbrochener Zugehörigkeit zu demselben Betrieb/Unternehmen
für jeden vollen Beschäftigungsmonat 1/12 des Jahresurlaubs zu,
soweit ihm nicht für diese Zeit von einem anderen Arbeitgeber
Urlaub gewährt worden ist.
Bruchteile von Urlaubstagen sind auf volle Urlaubstage aufzurunden.
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§ 15 (6) |
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Hat der Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 5 bereits Urlaub
über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann
das dafür zuviel erhaltene Urlaubsentgelt zurückgefordert werden,
sofern der Arbeitnehmer zu Recht fristlos entlassen worden ist oder
der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis unberechtigt vorzeitig
aufgelöst hat. |
§ 15 (7) |
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Der Urlaub ist möglichst im laufenden Kalenderjahr zu gewähren
und zu nehmen.
Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur
statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers
liegende Gründe dies rechtfertigen.
Auf Verlangen des Arbeitnehmers ist ein nach Absatz 5 entstandener
geringfügiger Teilurlaub auf das nächste Kalenderjahr
zu übertragen. |
§ 15 (8) |
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Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten 4 Monaten
des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.
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§ 15 (9) |
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Kann der Urlaub wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses ganz oder
teilweise nicht mehr gewährt werden, so ist er abzugelten.
Hierbei ist je Urlaubstag 1/26 des Monatseinkommens zugrunde zu legen.
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§ 15 (10) |
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Das Urlaubsentgelt bemisst sich nach dem Arbeitsverdienst, den der
Arbeitnehmer in den letzten 12 Monaten vor Antritt des Urlaubs,
bei kürzerer Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit während
der Dauer der Betriebs-/Unternehmenszugehörigkeit durchschnittlich
verdient hat.
Bei Angestellten wird jedoch mindestens das für den Urlaubsmonat
geltende Gehalt, bei gewerblichen Arbeitnehmern der für den Urlaubsmonat
geltende vereinbarte Lohn zugrunde gelegt.
Nicht zum Arbeitsverdienst rechnen einmalige Zuwendungen, z.B. Gratifikationen,
Jahrestantiemen, Jubiläumsgelder, Urlaubsgeld.
Hat der Arbeitnehmer infolge Arbeitsmangels oder Krankheit die in seiner
Arbeitsstätte übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht
und war sein Arbeitsentgelt infolgedessen vermindert, so ist das
Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er ohne den Arbeitsausfall bezogen
hätte.
Das Urlaubsentgelt ist dem Arbeitnehmer auf Wunsch vor Antritt
des Urlaubs auszuzahlen. |
§ 15 (11) |
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Der Arbeitnehmer erhält ein Urlaubsgeld gemäß einem
besonderen Urlaubsgeldabkommen.
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§ 15 (12) |
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Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank,
so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber von seiner Erkrankung
durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung unverzüglich
Kenntnis zu geben.
Die in die Zeit der Erkrankung fallenden Urlaubstage gelten in diesem
Falle als nicht genommen.
Der Arbeitnehmer hat den Anspruch auf diese Urlaubstage nach Wiederherstellung
seiner Arbeitsfähigkeit.
Der Arbeitnehmer muss sich jedoch nach Ablauf des regelmäßigen Urlaubs,
oder falls die Krankheit über das regelmäßige Urlaubsende
fortdauert, nach Beendigung der Krankheit zur Arbeitsleistung
zur Verfügung stellen. |
§ 15 (13) |
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Kuren und Schonungszeiten dürfen nicht auf den Urlaub angerechnet werden,
soweit ein Anspruch auf Fortzahlung des Arbeitsentgelts nach den
gesetzlichen Vorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall
besteht.
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bezahlte Freistellung von der Arbeit
§ 16 (1) |
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In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachfolgenden Ereignissen hat der
Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung von der Arbeit ohne Anrechnung
auf den Jahresurlaub
a) | beim Tode des mit den Arbeitnehmer in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Ehegatten | |
4 Werktage | |
b) | bei eigener Eheschließung | |
2 Werktage | |
c) | bei Niederkunft der Ehefrau | |
2 Werktage | |
d) | beim Tode der mit dem Arbeitnehmer in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Kinder, Eltern, Geschwister, Groß- und Schwiegereltern |
| 2 Werktage | |
e) | bei Wohnungswechsel, wenn ein eigener Hausstand besteht
oder der Umzug auf Veranlassung des Arbeitgebers erfolgt | |
2 Werktage | |
f) | bei Eheschließung von Kindern und Geschwistern |
| 1 Werktag | |
g) | bei eigener Silberhochzeit sowie bei silberner, goldener,
diamantener, eiserner und Gnadenhochzeit der Eltern und Schwiegereltern |
| 1 Werktag | |
h) | beim Tode von Familienangehörigen (Verwandte in
auf- und absteigender Linie, Geschwister, Schwager und Schwägerin
von Ehegatten) | | 1 Werktag |
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i) | die erforderliche Freizeit bei Vorladungen
vor Gerichten und Behörden | |
j) | bei Erfüllung gesetzlich auferlegter
Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern für die notwendige
ausfallende Arbeitszeit. Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, entfällt
in dieser Höhe der Anspruch auf den regelmäßigen
Arbeitsverdienst oder geht auf Wunsch des Arbeitnehmers auf den
Arbeitgeber über. |
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§ 16 (2) |
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Für die nach Abs. 1 a) - h) gewährte Freistellung wird das
regelmäßige Arbeitsentgelt weitergezahlt, soweit die Freistellung
im Kalenderjahr 8 Werktage nicht überschreitet.
Die über 8 Werktage hinausgehende Freistellung in den Fällen
des Absatzes 1 b) - h) kann auf den Erholungsurlaub angerechnet
werden.
In den Fällen des Absatzes 1 i) ist das Entgelt für die ausgefallene
Arbeitszeit zu gewähren; dies gilt nicht bei selbstverschuldeten
Vorladungen, bei Ladungen als Partei in Gerichtsverfahren,
bei Vergütung eines entsprechenden Lohn- oder Gehaltsanspruchs oder
soweit ein Rechtsanspruch auf Gebühren oder auf Erstattung
eines Verdienstausfalls besteht.
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§ 16 (3) |
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Den Tarifkommissionsmitgliedern ist zur Vorbereitung und Teilnahme
an den Sitzungen im erforderlichen Umfang Freizeit
zu gewähren.
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§ 16 (4) |
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Den verantwortlichen Mandatsträgern bei den vertragschließenden
Gewerkschaften ist zur Teilnahme an den Sitzungen
in Gewerkschaftsangelegenheiten Freizeit zu gewähren,
jedoch nicht mehr als 6 aufeinanderfolgende Tage,
im Jahr nicht mehr als 12 Tage.
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unbezahlte Freistellung von der Arbeit
In Betrieben ab 10 Beschäftigten haben Arbeitnehmer neben der
gesetzlichen Regelung des § 45 SGB V einen Anspruch auf
unbezahlte Freistellung bis zu insgesamt 4 Wochen im Kalenderjahr
zur häuslichen Betreuung pflegebedürftiger Kinder, Pflegekinder,
Ehepartner und Eltern, sofern nach einem ärztlichen Attest die Betreuung
notwendig ist und keine andere im Haushalt lebende Person die Betreuung
übernehmen kann. |
Arbeitsausfall und Arbeitsversäumnis
§ 18 (1) |
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Kann der Arbeitnehmer durch unvorhergesehene Ereignisse seine Arbeitsleistung
nicht erbringen, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung
zu machen und dabei die Gründe seiner Verhinderung bekanntzugeben.
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§ 18 (2) |
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Ist die Arbeitsverhinderung durch Krankheit verursacht und dauert sie
länger als drei Werktage, so ist vor Ablauf des vierten
Werktages ab Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung
über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
Auf Verlangen des Arbeitgebers ist in begründeten Ausnahmefällen auch
bei einer Erkrankung bis zu drei Werktagen eine ärztliche
Bescheinigung bereits ab dem ersten Fehltag beizubringen.
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§ 18 (3) |
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Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als in der
ärztlichen Bescheinigung angegeben, so ist der Arbeitnehmer
verpflichtet, unverzüglich eine Folgebescheinigung vorzulegen. |
Elternurlaub
§ 19 (1) |
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In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern wird zur Betreuung
von Kindern bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres Elternurlaub
nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen gewährt.
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§ 19 (2) |
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Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer(innen), die zum Zeitpunkt
der Entbindung dem Betrieb mindestens 4 Jahre, davon
mindestens 2 Jahre nach Beendigung der Ausbildung, angehört
haben. |
§ 19 (3) |
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Die Höchstdauer von Erziehungs- und Elternurlaub beträgt insgesamt
5 Jahre. |
§ 19 (4) |
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Der Antrag auf Elternurlaub muss mindestens 3 Monate vor Antritt
des Elternurlaubs vom Anspruchsberechtigten gestellt werden.
Dabei ist vorbehaltlich der Regelung in Abs.9
zu erklären, ab wann und für wie lange Elternurlaub
gewährt werden soll.
Der Elternurlaub kann in höchstens zwei Abschnitten in Anspruch
genommen werden.
Jeder Abschnitt muss mindestens eine Dauer von sechs Monaten umfassen.
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§ 19 (5) |
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Während des Elternurlaubs ruht das Arbeitsverhältnis.
Unter Berücksichtigung betrieblicher Belange kann auf Wunsch
des Arbeitnehmers an Stelle einer vollen Beurlaubung eine teilweise
Beurlaubung (Teilzeitbeschäftigung) erfolgen.
Der Zeitraum des Elternurlaubs wird auf die Berufs- und Tätigkeitsjahre
angerechnet, nicht jedoch auf die Betriebszugehörigkeit.
Weitergehende Ansprüche auf tarifliche oder betriebliche Leistungen
bestehen nicht. |
§ 19 (6) |
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Sind beide Elternteile im selben Unternehmen beschäftigt, können
Ansprüche nach dieser Regelung nur einmal gestellt werden.
Eine Teilung zwischen den Eltern ist zulässig. |
§ 19 (7) |
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Während des Elternurlaubs darf keine Erwerbstätigkeit bei anderen
Unternehmen ausgeübt werden.
Dagegen sind Arbeitnehmer im Elternurlaub bevorzugt zu berücksichtigen
bei Aushilfstätigkeiten im eigenen Unternehmen.
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§ 19 (8) |
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Arbeitnehmer im Elternurlaub können an geeigneten betrieblichen
Fort- und Weiterbildungsveranstaltungen teilnehmen.
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§ 19 (9) |
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Mit einer Ankündigungsfrist von 6 Monaten hat der Arbeitnehmer
mitzuteilen, ob er nach Beendigung des Elternurlaubs sein
wegen des Elternurlaubs ruhendes Arbeitsverhältnis wieder aufnimmt.
Die gleiche Frist gilt, wenn der Arbeitnehmer seinen Elternurlaub vorzeitig beenden
möchte.
Die Wiederaufnahme der Beschäftigung erfolgt vorbehaltlich Abs.5
zu den vor Beginn des Elternurlaubs geltenden Vertragsbedingungen.
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§ 19 (10) |
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Nach Ende des Elternurlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Beschäftigung
an einem gleichwertigen Arbeitsplatz im Betrieb. |
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weiter (§§ 20ff)
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