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Manteltarifvertrag

für die Arbeitnehmer des

Groß- und Außenhandels

 
 

zurück (§§ 1-7)

 
   MTV Groß- und Außenhandel Bayern   
§ 8 Übersicht

regelmäßige Arbeitszeit

§ 8  Ziff.1   Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden.

Die Arbeitszeit verteilt sich auf 5 Wochentage.

Der Samstag ist arbeitsfrei.
 
§ 8  Ziff.2   Eine von Ziffer 1 abweichende Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit ist aus betrieblichen Gründen zulässig.

In Betrieben mit Betriebsrat ist sie im voraus durch Betriebsvereinbarung zu regeln.

In Betrieben ohne Betriebsrat ist im voraus zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen eine einvernehmliche Regelung zu treffen.

Innerhalb eines Verteilzeitraums (bis maximal 52 Wochen) muss die Wochenarbeitszeit bei Vollzeitkräften im Durchschnitt 38,5 Stunden betragen.

Die Ankündigungsfrist für den/die Beschäftigten beträgt mindestens vier Wochen.

In Ausnahmefällen kann die Ankündigungsfrist auf 14 Tage verkürzt werden, in Betrieben mit Betriebsrat durch freiwillige Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat durch einvernehmliche Einzelvereinbarung.

Bei Vollzeitkräften darf die tägliche Mindestarbeitszeit von vier Stunden nicht unterschritten werden; arbeitsfreie Tage sind zulässig.

Protokollnotiz vom 30.6.1997:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die tarifliche Regelung des Manteltarifvertrages § 8 Ziffer 2 nur Vollzeitkräfte erfasst.

 
§ 8  Ziff.3   Die regelmäßige Arbeitszeit des Wach- und Pfortenpersonals beträgt 43,5 Stunden in der Woche bzw. 87 Stunden in der Doppelwoche einschließlich der Pausen.

Wach- und Pfortenpersonal, das auch an den Samstagen und Sonntagen Dienst leistet, hat in der darauffolgenden Kalenderwoche Anspruch auf entsprechenden Freizeitausgleich.
 
§ 8  Ziff.4   An Samstagen kann in Ausnahmefällen Jourdienst bis zu 25% der Belegschaft eingerichtet werden.

Im Bereich des pharmazeutischen Großhandels und von Versorgungsbetrieben kann bei Epidemien und Katastrophenfällen gearbeitet werden.

In diesen Fällen kann die an Samstagen geleistete Arbeitszeit innerhalb der folgenden 4 Wochen im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung der betrieblichen Erfordernisse durch Freizeit ausgeglichen werden.
 
§ 8  Ziff.5   Die Arbeitszeit für Kraftfahrer / Kraftfahrerinnen und Beifahrer / Beifahrerinnen kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen in der Doppelwoche bis zu 120 Stunden verlängert werden, sofern in deren Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, jedoch darf in einer der beiden Wochen nicht mehr als 66 Stunden gearbeitet werden.

Für Kraftfahrer / Kraftfahrerinnen und Beifahrer / Beifahrerinnen ist im Werkfernverkehr eine Schichtzeit bis zu 15 Stunden zulässig, sofern das Fahrzeug mit mindestens 2 Fahrern / Fahrerinnen besetzt ist und die Schichtzeit mindestens zur Hälfte aus Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen besteht.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
 
§ 8  Ziff.6   Ohne Einschränkung ausgenommen von den in Ziff. 1 Satz 3 festgelegten Bestimmungen sind die Betriebe bzw. Betriebsabteilungen des bayerischen Fruchtimport- und Großhandels.
 
§ 8  Ziff.7   Am 24. und 31.12. endet die Arbeitszeit und die Entgeltzahlungspflicht um 12.00 Uhr.
 
§ 8  Ziff.8   Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen, wie Arbeitszeitordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz usw.

 
   MTV Groß- und Außenhandel Bayern   
§ 9 Übersicht

Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit

§ 9  Ziff.1   Bei einer Arbeitszeit gemäß § 8 Ziffer 1 ist Mehrarbeit die über 38,5 Stunden in der Woche bzw. 77 Stunden in der Doppelwoche hinaus angeordnete bzw. notwendigerweise geleistete Arbeit.

Mehrarbeit ist mit 1/167 des Monatsentgelts pro Mehrarbeitsstunde zu vergüten.

Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Teiler auf die Zahl der vereinbarungsgemäß zu leistenden Arbeitsstunden.

Bis einschließlich der 40. Wochenstunde ist kein Mehrarbeitszuschlag zu zahlen, danach sind 25% zusätzlich zu vergüten.
 
§ 9  Ziff.2   Bei einer Arbeitszeit gemäß § 8 Ziffer 2 ist Mehrarbeit die über die festgelegte Wochenarbeitszeit hinaus angeordnete bzw. notwendigerweise geleistete Arbeit.

Mehrarbeit ist je Stunde bei Vollzeitbeschäftigten mit 1/167 des Monatsentgelts zu vergüten, wobei die ersten 1,5 Stunden Mehrarbeit pro Woche zuschlagsfrei bleiben.

Jede weitere Mehrarbeit ist mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten.
 
§ 9  Ziff.3   Wenn während der Saison oder in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalles Mehrarbeit notwendig wird, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu 10 Stunden täglich, jedoch nicht über 50 Wochenstunden hinaus verlängert werden.

In Betrieben ohne Betriebsrat obliegt die Regelung der Geschäftsleitung im Einvernehmen mit den betreffenden Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen.
 
§ 9  Ziff.4   Für Kraftfahrer / Kraftfahrerinnen und Beifahrer / Beifahrerinnen können zum Auf- und Abfüllen von Betriebsstoffen und zur Wagenpflege bis zu einer halben Stunde täglich Vor- bzw. Abschlussarbeiten angeordnet werden, ohne dass hierfür Mehrarbeitszuschlag zu bezahlen ist.
 
§ 9  Ziff.5   Wach- und Pfortenpersonal erhält den Mehrarbeitszuschlag erst, wenn die Arbeitszeit von 43,5 Stunden in der Woche bzw. 87 Stunden in der Doppelwoche einschließlich der Pausen überschritten ist.
 
§ 9  Ziff.6   Reisende erhalten anstelle der tariflichen Vergütung für Mehr-, Nacht- Sonntags- und Feiertagsarbeit die im Arbeitsvertrag vereinbarte Entschädigung.
 
§ 9  Ziff.7   Nachtarbeit ist die von 20.00 Uhr - 6.00 Uhr geleistete Arbeit und wird mit einem Zuschlag von 25% vergütet.

Soweit es sich um Mehrarbeit handelt, erhöht sich der Zuschlag auf 50%.

Für berufsübliche Nachtarbeit, z.B. Wach- und Pfortenpersonal, ist kein Zuschlag gemäß den Ziffern 7 und 8 zu zahlen.
 
§ 9  Ziff.8   Sonntagsarbeit bei Tage (6.00 - 20.00 Uhr) wird mit einem Zuschlag von 50% vergütet.

Sonntags-Nachtarbeit von 0.00 - 6.00 Uhr und von 20.00 - 24.00 Uhr wird mit einem Zuschlag von 100% vergütet.

Arbeit an gesetzlichen Feiertagen wird mit einem Zuschlag von 150% vergütet.
 
§ 9  Ziff.9   Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils höhere zu zahlen.
 
§ 9  Ziff.10   Im beiderseitigen Einvernehmen kann die Vergütung für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit einschließlich der Zuschläge durch Freizeit abgegolten werden.

 
   MTV Groß- und Außenhandel Bayern   
§ 10 Übersicht

Kurzarbeit

§ 10  Ziff.1   Kurzarbeit zur Vermeidung von Entlassungen kann, ohne Rücksicht auf die Kündigungsfristen der einzelnen Arbeitsverträge, mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen nach eingehender gemeinsamer Überprüfung mit dem Betriebsrat, soweit ein solcher besteht, von der Geschäftsleitung eingeführt werden.

Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat können die Tarifvertragsparteien binnen einer Woche angerufen und beigezogen werden.

Bei einer Arbeitseinschränkung, die infolge behördlicher Maßnahmen oder höherer Gewalt notwendig wird, entfällt die Ankündigungsfrist.
 
§ 10  Ziff.2   Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes über Kurzarbeit einschließlich der Richtlinien und Rechtsverordnungen.
 
§ 10  Ziff.3   Wird die Kurzarbeit vorübergehend bis zu höchstens 3 Wochen durch Vollarbeit unterbrochen, so ist die Wiederaufnahme der Kurzarbeit nicht von einer vorherigen Ankündigung gemäß Ziffer 1 abhängig.
 
§ 10  Ziff.4   Wird einem Arbeitnehmer / einer Arbeitnehmerin während der Dauer der Kurzarbeit gekündigt, so hat er/sie für die Zeit der Kündigungsfrist Anspruch auf das ungekürzte Entgelt.

Dasselbe gilt, wenn vor Einführung der Kurzarbeit gekündigt wird und das Ende des Arbeitsverhältnisses in die Kurzarbeit fällt.

Scheidet ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin infolge eigener Kündigung während der Dauer der Kurzarbeit aus, so entsteht ein Anspruch auf Zahlung des ungekürzten Entgeltes für die Zeit der für das Arbeitsverhältnis gültigen Kündigungsfrist, jedoch nicht länger als 1 1/2 Monate.

Für den Zeitraum der Zahlung des ungekürzten Entgeltes kann der Arbeitgeber volle Arbeitsleistung verlangen.

 
   MTV Groß- und Außenhandel Bayern   
§ 11 Übersicht

Schutz- und Arbeitskleidung

Bei Be- und Entladen, Arbeiten in Kühlräumen, Beförderung bzw. Verlagern von Säuren und giftigen, ätzenden Chemikalien sowie bei außergewöhnlich verschmutzenden und kleiderschädigenden Arbeiten ist vom Arbeitgeber Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen und die angemessene Reinigung zu übernehmen.

 
   MTV Groß- und Außenhandel Bayern   
§ 12 Übersicht

Lohn- und Gehaltsregelung

§ 12  Ziff.1   Die Entlohnung erfolgt nach Maßgabe der in den Gehalts- und Lohntarifverträgen vereinbarten Sätze (Vergütungsgruppen).

Der Gehalts- und Lohngruppenkatalog ist Bestandteil des jeweiligen Gehalts- bzw. Lohntarifvertrages.
 
§ 12  Ziff.2   Der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungszeitraum umfasst in der Regel einen Kalendermonat.
 
§ 12  Ziff.3   Bei einer Arbeitszeitregelung gemäß § 8 Ziffer 2 (abweichende Verteilung der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit) erhält der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin - ausgenommen diejenigen, die während eines Regelungszeitraumes eintreten - unabhängig von der abweichenden Verteilung der Wochenarbeitszeit eine monatliche Vergütung auf der Basis der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit.

Scheidet ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin während eines Regelungszeitraums aus, so ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit 1/167 des Monatsentgelts je Stunde abzurechnen.

Eventuell auftretende Differenzen sind in der Endabrechnung zu verrechnen.

Tritt ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin während eines Regelungszeitraums ein, so ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit 1/167 des Monatsentgelts pro Stunde monatlich abzurechnen.

Die Bestimmungen des § 9 bleiben unberührt.
 
§ 12  Ziff.4   Die Eingruppierung in eine der Vergütungsgruppen erfolgt gemäß dem Gehalts- und Lohngruppenkatalog nach Maßgabe der Tätigkeit, nicht aber der beruflichen Bezeichnungen.

Übt ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin dauernd mehrere Tätigkeiten nebeneinander aus, die in verschiedene Vergütungsgruppen fallen, so erfolgt die Einreihung entsprechend der überwiegenden Tätigkeit.

Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen, so erfolgt die Bezahlung nach der höheren Vergütungsgruppe.

Ist ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin vorübergehend mit Arbeiten beschäftigt, die eine Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe bedingen, dann ist bei länger als einmonatiger Tätigkeit eine Ausgleichsvergütung zu zahlen, die dem Unterschied beider Tarifgruppen entspricht.

Diese Regelung gilt bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages, der Vergütungsgruppen und Tätigkeitsmerkmale neu regelt.
 
§ 12  Ziff.5   Die Anrechnung von Renten oder sonstigen Bezügen irgendwelcher Art auf Gehalt oder Lohn ist unzulässig, soweit es sich nicht um innerbetriebliche soziale Leistungen handelt.
 
§ 12  Ziff.6   Die Auszahlung des Monatslohnes bzw. -gehaltes erfolgt nachträglich, spätestens am letzten Werktag des Monats.

Bei bargeldloser Gehalts- bzw. Lohnzahlung muss das Entgelt spätestens am letzten Banköffnungstag des Monats auf dem Konto des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin sein.

Mehrarbeits- und andere Vergütungen aufgrund von § 9, die bis zum 15. eines Monats angefallen sind, sind mit der nächsten Lohn- bzw. Gehaltsauszahlung abzurechnen.

Provisionen sollen monatlich abgerechnet werden, falls nicht Abschlagszahlungen gewährt werden, und zwar jeweils spätestens bis zum letzten Werktag des nächstfolgenden Monats.
 
§ 12  Ziff.7   Die zur Aushilfe tageweise oder stundenweise Beschäftigten erhalten für jede Arbeitsstunde 1/167 des Monatslohnes bzw. -gehaltes.
 
§ 12  Ziff.8   Sind für Außendienstangestellte (Reisende) neben dem Gehalt (Fixum) Provisionen vereinbart, so müssen die Gesamtbezüge im Jahresdurchschnitt das tarifliche Gehalt um mindestens 10% übersteigen.

Dauert die Beschäftigung weniger als 1 Jahr, so muss der Monatsdurchschnitt während der Beschäftigungszeit mindestens das tarifliche Gehalt, erhöht um 10%, erreichen.
 
§ 12  Ziff.9   Reisekosten sind Vertrauensspesen.

Sie sind angemessen zu bevorschussen und in der Regel monatlich abzurechnen.
 
§ 12  Ziff.10   Die Lohn- bzw. Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine höhere Altersstufe tritt mit dem 1. des jeweiligen Monats in Kraft, in welchem der Geburtstag liegt.
 

weiter (§§ 13ff)