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zurück (§§ 1-7)
regelmäßige Arbeitszeit
§ 8 Ziff.1 |
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Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt wöchentlich
ausschließlich der Pausen 38,5 Stunden.
Die Arbeitszeit verteilt sich auf 5 Wochentage.
Der Samstag ist arbeitsfrei. |
§ 8 Ziff.2 |
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Eine von Ziffer 1 abweichende Verteilung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit ist aus betrieblichen Gründen zulässig.
In Betrieben mit Betriebsrat ist sie im voraus durch Betriebsvereinbarung
zu regeln.
In Betrieben ohne Betriebsrat ist im voraus zwischen Arbeitgeber und
Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen eine einvernehmliche Regelung zu treffen.
Innerhalb eines Verteilzeitraums (bis maximal 52 Wochen) muss die
Wochenarbeitszeit bei Vollzeitkräften im Durchschnitt 38,5 Stunden
betragen.
Die Ankündigungsfrist für den/die Beschäftigten beträgt
mindestens vier Wochen.
In Ausnahmefällen kann die Ankündigungsfrist auf 14 Tage verkürzt
werden, in Betrieben mit Betriebsrat durch freiwillige Betriebsvereinbarung,
in Betrieben ohne Betriebsrat durch einvernehmliche Einzelvereinbarung.
Bei Vollzeitkräften darf die tägliche Mindestarbeitszeit von vier Stunden
nicht unterschritten werden; arbeitsfreie Tage sind zulässig.
Protokollnotiz vom 30.6.1997:
Die Tarifvertragsparteien sind sich einig, dass die tarifliche Regelung
des Manteltarifvertrages § 8 Ziffer 2 nur Vollzeitkräfte
erfasst. |
§ 8 Ziff.3 |
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Die regelmäßige Arbeitszeit des Wach- und Pfortenpersonals
beträgt 43,5 Stunden in der Woche bzw.
87 Stunden in der Doppelwoche einschließlich
der Pausen.
Wach- und Pfortenpersonal, das auch an den Samstagen und Sonntagen Dienst leistet,
hat in der darauffolgenden Kalenderwoche Anspruch auf entsprechenden
Freizeitausgleich. |
§ 8 Ziff.4 |
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An Samstagen kann in Ausnahmefällen Jourdienst bis zu 25%
der Belegschaft eingerichtet werden.
Im Bereich des pharmazeutischen Großhandels und von Versorgungsbetrieben
kann bei Epidemien und Katastrophenfällen gearbeitet werden.
In diesen Fällen kann die an Samstagen geleistete Arbeitszeit innerhalb der
folgenden 4 Wochen im gegenseitigen Einvernehmen unter Berücksichtigung
der betrieblichen Erfordernisse durch Freizeit ausgeglichen werden.
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§ 8 Ziff.5 |
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Die Arbeitszeit für Kraftfahrer / Kraftfahrerinnen und Beifahrer /
Beifahrerinnen kann im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer /
Arbeitnehmerinnen in der Doppelwoche bis zu 120 Stunden verlängert
werden, sofern in deren Arbeitszeit regelmäßig und
in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt, jedoch darf
in einer der beiden Wochen nicht mehr als 66 Stunden gearbeitet
werden.
Für Kraftfahrer / Kraftfahrerinnen und Beifahrer / Beifahrerinnen ist
im Werkfernverkehr eine Schichtzeit bis zu 15 Stunden
zulässig, sofern das Fahrzeug mit mindestens 2 Fahrern / Fahrerinnen
besetzt ist und die Schichtzeit mindestens zur Hälfte aus
Arbeitsbereitschaft und Ruhepausen besteht.
Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
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§ 8 Ziff.6 |
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Ohne Einschränkung ausgenommen von den in Ziff. 1 Satz 3
festgelegten Bestimmungen sind die Betriebe bzw. Betriebsabteilungen
des bayerischen Fruchtimport- und Großhandels.
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§ 8 Ziff.7 |
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Am 24. und 31.12. endet die Arbeitszeit und die Entgeltzahlungspflicht
um 12.00 Uhr.
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§ 8 Ziff.8 |
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Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen,
wie Arbeitszeitordnung, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz usw. |
Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
§ 9 Ziff.1 |
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Bei einer Arbeitszeit gemäß § 8 Ziffer 1
ist Mehrarbeit die über 38,5 Stunden in der Woche bzw.
77 Stunden in der Doppelwoche hinaus angeordnete bzw. notwendigerweise
geleistete Arbeit.
Mehrarbeit ist mit 1/167 des Monatsentgelts pro Mehrarbeitsstunde
zu vergüten.
Bei Teilzeitbeschäftigten vermindert sich der Teiler auf die Zahl
der vereinbarungsgemäß zu leistenden Arbeitsstunden.
Bis einschließlich der 40. Wochenstunde ist kein Mehrarbeitszuschlag
zu zahlen, danach sind 25% zusätzlich zu vergüten.
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§ 9 Ziff.2 |
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Bei einer Arbeitszeit gemäß § 8 Ziffer 2
ist Mehrarbeit die über die festgelegte Wochenarbeitszeit hinaus
angeordnete bzw. notwendigerweise geleistete Arbeit.
Mehrarbeit ist je Stunde bei Vollzeitbeschäftigten mit 1/167 des Monatsentgelts
zu vergüten, wobei die ersten 1,5 Stunden Mehrarbeit pro Woche
zuschlagsfrei bleiben.
Jede weitere Mehrarbeit ist mit einem Zuschlag von 25% zu vergüten.
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§ 9 Ziff.3 |
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Wenn während der Saison oder in Zeiten erhöhten Arbeitsanfalles
Mehrarbeit notwendig wird, kann die tägliche Arbeitszeit bis zu
10 Stunden täglich, jedoch nicht über 50 Wochenstunden
hinaus verlängert werden.
In Betrieben ohne Betriebsrat obliegt die Regelung der Geschäftsleitung
im Einvernehmen mit den betreffenden Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen.
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§ 9 Ziff.4 |
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Für Kraftfahrer / Kraftfahrerinnen und Beifahrer / Beifahrerinnen
können zum Auf- und Abfüllen von Betriebsstoffen und
zur Wagenpflege bis zu einer halben Stunde täglich
Vor- bzw. Abschlussarbeiten angeordnet werden, ohne dass hierfür
Mehrarbeitszuschlag zu bezahlen ist.
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§ 9 Ziff.5 |
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Wach- und Pfortenpersonal erhält den Mehrarbeitszuschlag erst,
wenn die Arbeitszeit von 43,5 Stunden in der Woche bzw.
87 Stunden in der Doppelwoche einschließlich der Pausen
überschritten ist. |
§ 9 Ziff.6 |
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Reisende erhalten anstelle der tariflichen Vergütung für Mehr-,
Nacht- Sonntags- und Feiertagsarbeit die im Arbeitsvertrag vereinbarte
Entschädigung. |
§ 9 Ziff.7 |
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Nachtarbeit ist die von 20.00 Uhr - 6.00 Uhr geleistete Arbeit
und wird mit einem Zuschlag von 25% vergütet.
Soweit es sich um Mehrarbeit handelt, erhöht sich der Zuschlag
auf 50%.
Für berufsübliche Nachtarbeit, z.B. Wach- und Pfortenpersonal,
ist kein Zuschlag gemäß den Ziffern 7 und 8 zu zahlen.
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§ 9 Ziff.8 |
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Sonntagsarbeit bei Tage (6.00 - 20.00 Uhr) wird mit einem Zuschlag
von 50% vergütet.
Sonntags-Nachtarbeit von 0.00 - 6.00 Uhr und von 20.00 - 24.00 Uhr
wird mit einem Zuschlag von 100% vergütet.
Arbeit an gesetzlichen Feiertagen wird mit einem Zuschlag von 150%
vergütet.
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§ 9 Ziff.9 |
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Beim Zusammentreffen mehrerer Zuschläge ist nur der jeweils
höhere zu zahlen.
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§ 9 Ziff.10 |
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Im beiderseitigen Einvernehmen kann die Vergütung für
Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit einschließlich der Zuschläge
durch Freizeit abgegolten werden. |
Kurzarbeit
§ 10 Ziff.1 |
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Kurzarbeit zur Vermeidung von Entlassungen kann, ohne Rücksicht
auf die Kündigungsfristen der einzelnen Arbeitsverträge,
mit einer Ankündigungsfrist von 30 Tagen nach eingehender
gemeinsamer Überprüfung mit dem Betriebsrat, soweit ein solcher
besteht, von der Geschäftsleitung eingeführt werden.
Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der Geschäftsleitung und dem Betriebsrat
können die Tarifvertragsparteien binnen einer Woche angerufen und beigezogen
werden.
Bei einer Arbeitseinschränkung, die infolge behördlicher Maßnahmen
oder höherer Gewalt notwendig wird, entfällt die Ankündigungsfrist.
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§ 10 Ziff.2 |
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Es gelten die Bestimmungen des Arbeitsförderungsgesetzes
über Kurzarbeit einschließlich der Richtlinien und
Rechtsverordnungen.
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§ 10 Ziff.3 |
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Wird die Kurzarbeit vorübergehend bis zu höchstens 3 Wochen
durch Vollarbeit unterbrochen, so ist die Wiederaufnahme der Kurzarbeit
nicht von einer vorherigen Ankündigung gemäß Ziffer 1
abhängig. |
§ 10 Ziff.4 |
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Wird einem Arbeitnehmer / einer Arbeitnehmerin während der Dauer
der Kurzarbeit gekündigt, so hat er/sie für die Zeit
der Kündigungsfrist Anspruch auf das ungekürzte Entgelt.
Dasselbe gilt, wenn vor Einführung der Kurzarbeit gekündigt wird und
das Ende des Arbeitsverhältnisses in die Kurzarbeit fällt.
Scheidet ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin infolge eigener Kündigung
während der Dauer der Kurzarbeit aus, so entsteht ein Anspruch
auf Zahlung des ungekürzten Entgeltes für die Zeit
der für das Arbeitsverhältnis gültigen Kündigungsfrist,
jedoch nicht länger als 1 1/2 Monate.
Für den Zeitraum der Zahlung des ungekürzten Entgeltes kann
der Arbeitgeber volle Arbeitsleistung verlangen. |
Schutz- und Arbeitskleidung
Bei Be- und Entladen, Arbeiten in Kühlräumen, Beförderung
bzw. Verlagern von Säuren und giftigen, ätzenden Chemikalien
sowie bei außergewöhnlich verschmutzenden und kleiderschädigenden
Arbeiten ist vom Arbeitgeber Schutzkleidung zur Verfügung zu stellen
und die angemessene Reinigung zu übernehmen. |
Lohn- und Gehaltsregelung
§ 12 Ziff.1 |
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Die Entlohnung erfolgt nach Maßgabe der in den Gehalts- und
Lohntarifverträgen vereinbarten Sätze (Vergütungsgruppen).
Der Gehalts- und Lohngruppenkatalog ist Bestandteil des jeweiligen Gehalts- bzw.
Lohntarifvertrages. |
§ 12 Ziff.2 |
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Der Lohn- bzw. Gehaltsabrechnungszeitraum umfasst in der Regel
einen Kalendermonat. |
§ 12 Ziff.3 |
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Bei einer Arbeitszeitregelung gemäß § 8
Ziffer 2 (abweichende Verteilung der regelmäßigen
wöchentlichen Arbeitszeit) erhält der Arbeitnehmer /
die Arbeitnehmerin - ausgenommen diejenigen, die während eines
Regelungszeitraumes eintreten - unabhängig von der abweichenden Verteilung
der Wochenarbeitszeit eine monatliche Vergütung auf der Basis
der regelmäßigen wöchentlichen tariflichen Arbeitszeit.
Scheidet ein Arbeitnehmer/eine Arbeitnehmerin während eines Regelungszeitraums aus,
so ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit 1/167
des Monatsentgelts je Stunde abzurechnen.
Eventuell auftretende Differenzen sind in der Endabrechnung zu verrechnen.
Tritt ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin während eines Regelungszeitraums ein,
so ist die tatsächlich geleistete Arbeitszeit mit 1/167
des Monatsentgelts pro Stunde monatlich abzurechnen.
Die Bestimmungen des § 9 bleiben unberührt.
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§ 12 Ziff.4 |
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Die Eingruppierung in eine der Vergütungsgruppen erfolgt gemäß
dem Gehalts- und Lohngruppenkatalog nach Maßgabe der Tätigkeit,
nicht aber der beruflichen Bezeichnungen.
Übt ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin dauernd mehrere Tätigkeiten
nebeneinander aus, die in verschiedene Vergütungsgruppen fallen,
so erfolgt die Einreihung entsprechend der überwiegenden
Tätigkeit.
Lässt sich eine überwiegende Tätigkeit nicht feststellen,
so erfolgt die Bezahlung nach der höheren Vergütungsgruppe.
Ist ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin vorübergehend mit Arbeiten
beschäftigt, die eine Einstufung in eine höhere Vergütungsgruppe
bedingen, dann ist bei länger als einmonatiger Tätigkeit
eine Ausgleichsvergütung zu zahlen, die dem Unterschied beider Tarifgruppen
entspricht.
Diese Regelung gilt bis zum Inkrafttreten eines Tarifvertrages,
der Vergütungsgruppen und Tätigkeitsmerkmale neu regelt.
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§ 12 Ziff.5 |
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Die Anrechnung von Renten oder sonstigen Bezügen irgendwelcher Art
auf Gehalt oder Lohn ist unzulässig, soweit es sich nicht
um innerbetriebliche soziale Leistungen handelt.
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§ 12 Ziff.6 |
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Die Auszahlung des Monatslohnes bzw. -gehaltes erfolgt nachträglich,
spätestens am letzten Werktag des Monats.
Bei bargeldloser Gehalts- bzw. Lohnzahlung muss das Entgelt spätestens
am letzten Banköffnungstag des Monats auf dem Konto
des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin sein.
Mehrarbeits- und andere Vergütungen aufgrund von § 9,
die bis zum 15. eines Monats angefallen sind, sind mit der nächsten Lohn-
bzw. Gehaltsauszahlung abzurechnen.
Provisionen sollen monatlich abgerechnet werden, falls nicht Abschlagszahlungen
gewährt werden, und zwar jeweils spätestens bis zum
letzten Werktag des nächstfolgenden Monats.
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§ 12 Ziff.7 |
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Die zur Aushilfe tageweise oder stundenweise Beschäftigten erhalten
für jede Arbeitsstunde 1/167 des Monatslohnes bzw. -gehaltes.
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§ 12 Ziff.8 |
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Sind für Außendienstangestellte (Reisende) neben dem Gehalt
(Fixum) Provisionen vereinbart, so müssen die Gesamtbezüge
im Jahresdurchschnitt das tarifliche Gehalt um mindestens 10%
übersteigen.
Dauert die Beschäftigung weniger als 1 Jahr, so muss
der Monatsdurchschnitt während der Beschäftigungszeit
mindestens das tarifliche Gehalt, erhöht um 10%, erreichen.
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§ 12 Ziff.9 |
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Reisekosten sind Vertrauensspesen.
Sie sind angemessen zu bevorschussen und in der Regel monatlich abzurechnen.
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§ 12 Ziff.10 |
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Die Lohn- bzw. Gehaltserhöhung durch Eintritt in eine
höhere Altersstufe tritt mit dem 1. des jeweiligen Monats
in Kraft, in welchem der Geburtstag liegt. |
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