Manteltarifvertrag
für den Groß- und Außenhandel in Bayern
Die Allgemeinverbindlicherklärung des Bayerischem Staatministeriums
für Arbeit und Sozialordnung, Familie, Frauen und Gesundheit vom 18.11.1997
(Bundesanzeiger Nr. 231 vom 10.12.1997) enthält folgende
Einschränkungen der Allgemeinverbindlichkeit:
- Bei der Anwendung des § 13 Ziff.3
bleibt der Anspruch auf den gesetzlichen Erholungsurlaub nach dem
Bundesurlaubsgesetz
unberührt.
- § 15 Ziff.2 Abs.1
ist von der Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen.
- § 22 und die Anlage
"Schiedsgerichtsordnung" (hier nicht aufgeführt) ist von der
Allgemeinverbindlichkeit ausgenommen.
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