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Manteltarifvertrag

für die Arbeitnehmer des

Groß- und Außenhandels

 
 

zurück (§§ 13-15)

 
   MTV Groß- und Außenhandel Bayern   
§ 16 Übersicht

Sterbegeld

§ 16  Ziff.1   Hinterlässt ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin einen unterhaltsberechtigten Ehegatten oder unterhaltsberechtigte Kinder, deren Berufsausbildung noch nicht beendet ist, so ist als Sterbegeld das Gehalt bzw. der Lohn für den Sterbemonat und weiter nach folgender Staffelung zu zahlen:

nach

    ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 1 Jahr:       1 Monat
 
ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 3 Jahren:
  2 Monate
 
ununterbrochener Betriebszugehörigkeit von 5 Jahren oder nach einem tödlichen Arbeitsunfall, soweit dieser nicht auf grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin beruht:
  3 Monate.
 
§ 16  Ziff.2   Wenn durch den Betrieb oder auf seine Veranlassung durch Dritte laufende oder einmalige Zuwendungen in anderer Form an die Hinterbliebenen gewährt werden, an deren Zustandekommen der Verstorbene nicht finanziell beteiligt gewesen ist, so kann das gewährte Sterbegeld nach Absatz 1 auf diese Zuwendungen angerechnet werden.
 
§ 16  Ziff.3   Die Auszahlung des Sterbegeldes an die Witwe, den Witwer oder wenn nur Kinder hinterlassen sind, an eines von ihnen, das sich als bevollmächtigt für die anderen ausweist, befreit den Betrieb von allen anderweitigen Ansprüchen auf das Sterbegeld.

 
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§ 17 Übersicht

Betriebszugehörigkeit

§ 17  Ziff.1   Als Betriebszugehörigkeitsjahre gelten alle im gleichen Unternehmen oder bei dessen Rechtsvorgänger erbrachten Zeiten einschließlich der Ausbildungszeit, gerechnet vom Tag der Einstellung ab.

Nicht angerechnet werden Beschäftigungszeiten unter drei Monaten Dauer oder die vor einer einjährigen Unterbrechung liegen.
 
§ 17  Ziff.2   Die Zeiten des Grundwehrdienstes, Wehrersatzdienstes und der Dienstverpflichtung zählen als Betriebszugehörigkeitsjahre.

Das gleiche gilt für den Zeitraum des Erziehungsurlaubs, wenn das Arbeitsverhältnis unmittelbar im Anschluss an den Erziehungsurlaub fortgesetzt wird.
 
§ 17  Ziff.3   Beschäftigte im Erziehungsurlaub können an geeigneten betrieblichen Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen teilnehmen.

 
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§ 18 Übersicht

Geltendmachung von Ansprüchen, Gerichtsstand

§ 18  Ziff.1   Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind gegenüber der Geschäftsleitung oder der von ihr bezeichneten Stelle zunächst mündlich, bei Erfolglosigkeit schriftlich innerhalb der folgenden Fristen geltend zu machen:

a)   Ansprüche wegen Nichtübereinstimmung des ausgezahlten Betrages mit der Entgeltabrechnung bzw. dem Entgeltnachweis:
unverzüglich.
 
b) Ansprüche wegen fehlerhafter Errechnung des Entgelts oder der Abzüge:
4 Wochen nach Aushändigung der Entgeltabrechnung.
 
c) Alle übrigen Ansprüche:
2 Monate nach Fälligkeit (Urlaub 3 Monate nach Ende des Urlaubsjahres).
 
d) im Falle der Beendigung des Arbeitsverhältnisses:
2 Monate nach dem Ausscheiden.
 
§ 18  Ziff.2   Für Ansprüche des Arbeitgebers aus dem Arbeitsverhältnis gegenüber den Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen gelten die Fristen der Ziff. 1 sinngemäß.
 
§ 18  Ziff.3   Die Ansprüche erlöschen, wenn sie nicht vor Ablauf der in Ziff. 1 b - d genannten Fristen schriftlich geltend gemacht worden sind (Ausschlussfristen).
 
§ 18  Ziff.4   Sind die Ansprüche fristgerecht geltend gemacht, ist ihre Erfüllung aber von der Geschäftsleitung abgelehnt worden oder erklärt sich die Geschäftsleitung innerhalb von 2 Wochen nicht, so muss der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin, sofern er/sie das Arbeitsgericht anrufen will, nach Ablehnung oder nach Fristablauf innerhalb von 2 Monaten Klage erheben.

Geschieht dieses nicht, so erlöschen die Ansprüche.

Dies gilt auch sinngemäß für Ansprüche des Arbeitgebers gegenüber dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin.
 
§ 18  Ziff.5   Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis ist der Sitz des Betriebes, bei einer Zweigniederlassung deren Sitz Gerichtsstand.

 
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§ 19 Übersicht

Spesen

Bei Überlandfahrten bzw. auswärtiger Beschäftigung, bei denen die Einnahme des Mittag- bzw. Abendessens zu Hause nicht möglich oder Übernachtung notwendig ist, ist dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin ein angemessener Zuschuss zu gewähren.

Die Höhe des Zuschusses für Mittag- und Abendessen sowie für Übernachtung bleibt einer betrieblichen Regelung überlassen.

Der Zuschuss muss in jedem Fall mindestens 50% der steuerlich zulässigen Pauschbeträge ausmachen.

 
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§ 20 Übersicht
  Sonderzahlung
§ 20  Ziff.1   Anspruchsberechtigung

Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und Auszubildende, die am 1.12. eines Kalenderjahres dem Betrieb / Unternehmen mindestens 11 Monate ununterbrochen angehören, haben kalenderjährlich einen Anspruch auf Sonderzahlung.
 
§ 20  Ziff.2   Die Höhe der Sonderzahlung beträgt 50% des dem/der Anspruchsberechtigten jeweils zustehenden monatlichen Tarifentgelts bzw. der tariflichen Ausbildungsvergütung.

Maßgebend für die Berechnung der Sonderzahlung ist bei Angestellten und Auszubildenden das für den Monat November fällige Tarifgehalt bzw. die Ausbildungsvergütung, bei gewerblichen Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen der Tarifstundenlohn x 167.

Teilzeitbeschäftigte erhalten die nach diesen Bestimmungen zu errechnende Sonderzahlung im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Wochenarbeitszeit.

Bei schwankender Arbeitszeit wird die durchschnittliche Arbeitszeit aus den Monaten August, September und Oktober zugrunde gelegt.

Die Höhe der Sonderzuwendungen ermäßigt sich für jeden Kalendermonat, in dem dem/der Anspruchsberechtigten weniger als zwei Wochen Arbeitsentgelt oder Zuschüsse zum Krankengeld gemäß den Bestimmungen des Manteltarifvertrages oder zum Mutterschaftsgeld gemäß § 14 Mutterschutzgesetz zustehen, um 1/12.
 
§ 20  Ziff.3   Fälligkeit

Die Sonderzahlung ist grundsätzlich mit dem Novembergehalt, spätestens jedoch bis zum 10.12. des Jahres fällig.
 
§ 20  Ziff.4   Anrechenbarkeit

Die im laufenden Kalenderjahr erbrachten oder zu erbringenden Sonderleistungen des Arbeitgebers, wie Jahresabschlussvergütungen, Weihnachtsgeld, Gratifikationen, Jahresergebnisbeteiligungen, Jahresprämien u.ä., gelten als Sonderzahlung im Sinne des Tarifvertrages und erfüllen den tariflichen Anspruch, soweit sie zusammengerechnet die Höhe der tariflich zu erbringenden Leistung erreichen.

Dies gilt auch, wenn die betrieblichen Sonderleistungen aufgrund von Betriebsvereinbarungen, betrieblicher Übung oder Einzelarbeitsvertrag für einen vor Inkrafttreten dieses Tarifvertrages liegenden Zeitraum entstanden sind, aber erst nach Inkrafttreten dieses Tarifvertrages zur Auszahlung gelangen.

Als Sonderzuwendung im Sinne dieses Tarifvertrages gelten nicht solche Leistungen des Arbeitgebers, deren Höhe durch die individuelle Leistung des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin bestimmt ist, sowie das tarifliche Urlaubsgeld.
 
§ 20  Ziff.5   Rückzahlungsklausel
siehe hierzu   BAG, Urteil vom 04.12.02      

Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und Auszubildende, die vor dem 31. März des Folgejahres infolge eigener Kündigung oder durch Arbeitgeberkündigung, deren Gründe der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin oder Auszubildende ausschließlich zu vertreten hat, ausscheiden, müssen die Sonderzahlung bis auf einen Restbetrag von DM 200.- zurückerstatten.

Steht bei Fälligkeit der Sonderzahlung diese Rückzahlungsverpflichtung bereits fest, so ist vom Arbeitgeber nur noch der Restbetrag zu leisten.

 
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§ 21 Übersicht

Auszubildende

§ 21  Ziff.1   Für die Dauer der Ausbildungszeit, ihre Abkürzung, die vorzeitige Zulassung zur Abschlussprüfung, für die Regelung der Probezeit, die Freigabe zum Berufsschulunterricht, den Ausbildungsabschluss und das Ausbildungszeugnis, gelten die Vorschriften des Berufsbildungsgesetzes vom 14. August 1969 sowie die Vorschriften des Berufsausbildungsvertrages, der Prüfungsordnungen und der hierzu ergangenen Richtlinien der Industrie- und Handelskammern.
 
§ 21  Ziff.2   Für die Arbeitszeit der Auszubildenden unter 18 Jahren gelten die gesetzlichen Bestimmungen, für die über 18 Jahre alten die in § 8 des Manteltarifvertrages niedergelegten Bestimmungen.
 
§ 21  Ziff.3   Der/die Auszubildende erhält eine monatliche Ausbildungsvergütung, deren Höhe jeweils im Gehaltstarifvertrag geregelt wird.
 
§ 21  Ziff.4   Als Vergütung für ausnahmsweise angeordnete Mehrarbeit ist dem/der Auszubildenden für jede Stunde 1/100 der monatlichen Ausbildungsvergütung zu bezahlen.
 
§ 21  Ziff.5   Jeder Betrieb soll nach Möglichkeit Einrichtungen für eine besondere betriebliche Schulung der Auszubildenden schaffen.
 
§ 21  Ziff.6   Auszubildende werden an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorangeht sowie am Tag der schriftlichen Abschlussprüfung selbst, ohne Anrechnung auf Urlaub oder Freizeit und bei Fortzahlung der Bezüge freigestellt.
 
§ 21  Ziff.7   Das Berufsausbildungsverhältnis endet mit Ablauf der Ausbildungszeit oder mit Bestehen der Abschlussprüfung, wenn die Abschlussprüfung vor Ende der Ausbildungszeit abgelegt wird.

Im Berufsausbildungsvertrag ist die Vereinbarung einer Weiterbeschäftigung nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses unzulässig.

Eine Vereinbarung der Weiterbeschäftigung darf frühestens 3 Monate vor Ende des Berufsausbildungsverhältnisses geschlossen werden.

3 Monate vor der vertraglichen Beendigung des Ausbildungsverhältnisses sollen beide Parteien erklären, ob das Ausbildungsverhältnis in ein Arbeitsverhältnis überführt wird.
 
§ 21  Ziff.8   Besteht der/die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht, so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf sein Verlangen bis zur nächstmöglichen Wiederholungsprüfung, höchstens um 1 Jahr.
 
§ 21  Ziff.9   Kann die Abschlussprüfung erst nach Beendigung der vereinbarten Ausbildungszeit einschließlich einer etwa notwendigen Nachausbildungszeit erfolgen, so wird für die Zeit von der Beendigung der Ausbildungszeit ab bis einschließlich des Monats, in dem die Prüfung erfolgreich abgelegt wird, das Tarifgehalt nach Gehaltsgruppe I vergütet.

 
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§ 22 Übersicht

Schiedsgericht

§ 22  Ziff.1   Bei Meinungsverschiedenheiten, die sich zwischen den vertragsschließenden Parteien über die Auslegung des Tarifvertrages ergeben, kann ein Tarifschiedsgericht angerufen werden.
 
§ 22  Ziff.2   Das Tarifschiedsgericht wird von Fall zu Fall gebildet und besteht aus je 3 Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeisitzern/beisitzerinnen sowie einem/einer von diesen zu wählenden Vorsitzenden.

Die Beisitzer/Beisitzerinnen werden bei Bedarf von den beteiligten Tarifvertragsparteien bestellt.

Personen, die an dem Ausgang des Streitfalles unmittelbar interessiert sind, können nicht Beisitzer/Beisitzerinnen sein.

Falls sich die Beisitzer/Beisitzerinnen über die Person des/der Vorsitzenden nicht einigen, so wird der Präsident bzw. die Präsidentin des Landesarbeitsgerichtes München um Benennung gebeten.
 
§ 22  Ziff.3   Das Schiedsgericht entscheidet für beide Teile bindend.

Die Entscheidung wird Bestandteil dieses Tarifvertrages.
 
§ 22  Ziff.4   Das Verfahren richtet sich nach der Schiedsgerichtsordnung (Anlage).

 
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§ 23 Übersicht

Inkrafttreten - Änderung - Kündigung

Dieser Tarifvertrag tritt am 1. Juli 1997 in Kraft und gilt bis zum 31. Dezember 2000.

Die Geltungsdauer verlängert sich jeweils um ein Jahr, sofern nicht unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten schriftlich gekündigt wird.

Unabhängig davon können einzelne Bestimmungen während der Laufdauer dieses Tarifvertrages Gegenstand von Sonderverhandlungen zum Zwecke der Abänderung oder Ergänzung sein.

Ein solcher Antrag ist mit einmonatiger Ankündigungsfrist den anderen Tarifparteien zur Kenntnis zu bringen.

Die Vertragsparteien verpflichten sich, im Falle der Kündigung vor Ablauf des Tarifvertrages in Verhandlungen zwecks Abschluss eines neuen Tarifvertrages einzutreten.

 
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§ 24 Übersicht

Schlussbestimmungen

§ 24  Ziff.1   Die Bedingungen dieses Tarifvertrages sind Mindestbedingungen, auf die rechtswirksam nicht verzichtet werden kann.
 
§ 24  Ziff.2   Günstigere Arbeitsbedingungen in Betriebsvereinbarungen oder Einzelarbeitsverträgen werden durch diesen Tarifvertrag nicht berührt.
 
§ 24  Ziff.3   Mit dem Inkrafttreten dieses Vertrages tritt der Manteltarifvertrag vom 5.5.1994 außer Kraft.
 
§ 24  Ziff.4   Die Anwendung und Durchführung dieses Tarifvertrages erfolgt unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Betriebsverfassungsgesetzes.