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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Eine Rückzahlungsverpflichtung gemäß § 20 Ziffer 5 MTV (...)
besteht nicht. (...)
Der Wortlaut der Tarifnorm spricht klar dagegen,
dass das Auslaufen einer Befristung zur Rückzahlungspflicht führen kann.
Diese soll nur eintreten, wenn der Arbeitnehmer
infolge einer Kündigung ausscheidet. (...)
Auch aus dem tariflichen Gesamtzusammenhang ergibt sich nicht, dass der Ablauf
einer Befristung einer Kündigung gleichstehen kann. (...)
Der von der Beklagten behauptete Sachverhalt, wonach die Klägerin
es abgelehnt habe, das Arbeitsverhältnis einverständlich fortzusetzen,
nachdem ihr sowohl eine Voll- als auch eine Halbtagsstelle angeboten
worden seien, steht einer Eigenkündigung nicht gleich. (...)
Den Vorinstanzen ist weiterhin darin zuzustimmen, dass aus den oben geschilderten
Gründen auch eine analoge Anwendung von § 20 Ziffer 5 MTV auf den Fall der Ablehnung
eines Verlängerungsangebots ausscheidet." |
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