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Manteltarifvertrag

für die Arbeitnehmer des

Groß- und Außenhandels

 
 

zurück (§§ 8-12)

 
   MTV Groß- und Außenhandel Bayern   
§ 13 Übersicht

Urlaub

Anspruchsberechtigung: 
§ 13  Ziff.1   Jeder Arbeitnehmer / jede Arbeitnehmerin hat in jedem Urlaubsjahr Anspruch auf Urlaub unter Fortzahlung der ihm/ihr zustehenden Bezüge.

Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.
 
§ 13  Ziff.2   Der tarifliche Urlaubsanspruch entsteht erstmalig bei einem Arbeitnehmer / einer Arbeitnehmerin nach einer ununterbrochenen Dauer des Arbeitsverhältnisses von 6 Monaten (Wartezeit).
 
§ 13  Ziff.3
(beachte AVE-
Einschränkung)
  Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen, die im Laufe eines Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten je vollen Monat der Betriebszugehörigkeit 1/12 des Jahresurlaubes.
 
§ 13  Ziff.4   Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin keine anderweitige Arbeit gegen Entgelt leisten, die dem Erholungszweck widerspricht.

Handelt er/sie dieser Bestimmung zuwider, so entfällt für diese Zeit der Anspruch auf die Urlaubsvergütung.
 
§ 13  Ziff.5   Erkrankt der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin während des Urlaubs, so werden, sofern die Krankheit und ihre Dauer durch ärztliches Zeugnis nachgewiesen werden, die Krankheitstage auf den Urlaub nicht angerechnet.

Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat sich jedoch nach Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit über das Urlaubsende fortdauert, nach Beendigung der Krankheit zunächst dem Betrieb zur Dienstleistung zur Verfügung zu stellen.

In welcher Zeit die durch die Krankheit ausgefallenen Urlaubstage nachzuholen sind, darüber muss eine neue Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin getroffen werden.

Im übrigen gelten die Bestimmungen des Bundesurlaubsgesetzes.
 
§ 13  Ziff.6   Scheidet ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin aufgrund eigener Kündigung oder infolge fristloser Entlassung durch den Arbeitgeber vor Beendigung des Urlaubsjahres nach Gewährung des ganzen Jahresurlaubs aus, so hat er/sie dem Arbeitgeber den zuviel genommenen Urlaub anteilig zurückzuzahlen, es sei denn, das Ausscheiden erfolgt wegen Invalidität.
 
Urlaubsdauer:
 
§ 13  Ziff.7   Der Urlaub beträgt für alle Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und Auszubildende 30 Arbeitstage.
 
§ 13  Ziff.8   Weitergehende gesetzliche Bestimmungen zugunsten von Schwerbehinderten und Jugendlichen bleiben unberührt.
 
Urlaubsgeld:
 
§ 13  Ziff.9   Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und Auszubildende, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, erhalten für ihren ab dem 7. Monat der Betriebszugehörigkeit entstehenden Urlaubsanspruch ein zusätzliches Urlaubsgeld in folgender Höhe:

     für jeden tariflichen Urlaubstag DM 30.-
 
§ 13  Ziff.10   Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen und Auszubildende, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, erhalten ab dem 7. Monat der Betriebszugehörigkeit ein pauschales Urlaubsgeld pro volles Urlaubsjahr in Höhe von DM 250.-.

Besteht der Urlaubsanspruch nicht für das volle Kalenderjahr, so wird das pauschale Urlaubsgeld für jeden fehlenden Monat um 1/12 gekürzt.

Stichtag für die Feststellung des Lebensalters ist der 1.1. des Kalenderjahres.
 
§ 13  Ziff.11   Das ganze Urlaubsgeld ist vor Urlaubsantritt zu zahlen.

Es wird fällig, wenn mindestens die Hälfte des dem Arbeitnehmer / der Arbeitnehmerin tariflich zustehenden Urlaubs gewährt und genommen wird.

Durch Betriebsvereinbarung oder Einzelvertrag kann ein anderer Fälligkeitstermin vereinbart werden.

Bei Urlaubsabgeltung im Falle des Ausscheidens des Arbeitnehmers / der Arbeitnehmerin ist Urlaubsgeld anteilig zu zahlen.
 
§ 13  Ziff.12   Scheidet ein Arbeitnehmer / eine Arbeitnehmerin vor Beendigung des Urlaubsjahres nach Auszahlung des Urlaubsgeldes aus, so hat er/sie dem Arbeitgeber das zuviel gezahlte Urlaubsgeld anteilig, bei verschuldeter fristloser Entlassung oder bei vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses in voller Höhe als Gehalts- bzw. Lohnvorschuss zurückzuzahlen, es sei denn, das Ausscheiden erfolgt wegen Invalidität.

Eine Einbehaltung bei der Endabrechnung ist zulässig.
 
§ 13  Ziff.13   Teilzeitbeschäftigte erhalten ein Urlaubsgeld im Verhältnis ihrer tatsächlichen Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit.
 
§ 13  Ziff.14   Während des Urlaubs darf der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin keine anderweitige Arbeit gegen Entgelt leisten, die dem Erholungszweck widerspricht.

Handelt er/sie dieser Bestimmung zuwider, so entfällt für diese Zeit der Anspruch auf das Urlaubsgeld.
 
§ 13  Ziff.15   Für das Erlöschen des Anspruchs auf zusätzliches Urlaubsgeld gelten dieselben Bestimmungen wie für das Erlöschen des Urlaubsanspruches.

 
   MTV Groß- und Außenhandel Bayern   
§ 14 Übersicht

Lohn- und Gehaltszahlung bei Arbeitsausfall und Arbeitsversäumnis

§ 14  Ziff.1   Wird der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin durch einen in seiner/ihrer Person liegenden Grund ohne sein/ihr Verschulden an seiner/ihrer Dienstleistung verhindert, so hat er/sie äußerstenfalls Anspruch auf Zahlung von Entgelt für 1 Tag.

Dieser und jeder sonstige Arbeitsausfall ist dem Arbeitgeber unverzüglich unter Angabe des Grundes bekanntzugeben.

Er/sie muss sich jedoch den Betrag anrechnen lassen, welcher ihm/ihr für die Zeit der Verhinderung aus einer aufgrund gesetzlicher Verpflichtung bestehenden Kranken- oder Unfallversicherung zukommt.
 
§ 14  Ziff.2   Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin ist in folgenden Fällen unter Fortzahlung seines/ihres Gehaltes bzw. Lohnes von der Arbeit freizustellen:
 
a)   für die Dauer von 2 Arbeitstagen:

  • bei eigener Eheschließung,
     
  • bei Todesfall des Ehegatten sowie von Kindern und Eltern, Stiefkindern und Stiefeltern,
     
  • bei Wohnungswechsel einmal im Kalenderjahr, soweit der/die Berechtigte über einen eigenen Hausstand verfügt oder einen eigenen Hausstand gründet.
 
b)   für die Dauer von 1 Arbeitstag:

  • bei Niederkunft der Ehefrau am Tag der Entbindung oder am nächstfolgenden Werktag, oder an dem Tag, an dem die Ehefrau aus der Klinik entlassen wird,
     
  • bei Todesfällen von Großeltern, Geschwistern oder Schwiegereltern,
     
  • bei Eheschließung eigener Kinder,
     
  • jeweils bei 25-jähriger, 40-jähriger und 50-jähriger Betriebszugehörigkeit (im Jahr des Jubiläums).
 
c)   für die tatsächlich zur Erledigung einer Angelegenheit benötigte Zeit:

  • beim Aufsuchen eines Arztes, sofern dies während der Arbeitszeit erforderlich ist,
     
  • bei Vorladung vor Gericht oder sonstigen Behörden, soweit nicht von diesen das anteilige Entgelt entschädigt wird oder der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin im Strafprozess Beschuldigter / Beschuldigte bzw. im Zivilprozess Partei ist,
     
  • bei Anzeigen auf dem Standesamt, die persönlich vorgenommen werden müssen.
 
§ 14  Ziff.3   Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen erhalten zur Betreuung eines erkrankten Kindes bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 45 SGB V unbezahlte Freistellung von der Arbeit.

Die Freistellung beträgt je Kalenderjahr für jedes Kind 10 Arbeitstage, jedoch höchstens 25 Arbeitstage je Beschäftigte/r jährlich.

Bei Alleinerziehenden erhöht sich der Anspruch auf 20 Arbeitstage für jedes Kind, jedoch höchstens 50 Arbeitstage jährlich.
 
§ 14  Ziff.4   Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen, die Mitglieder in Bundes-, Landes- und Bezirksvorständen oder in den Tarifkommissionen der vertragsabschließenden Gewerkschaften auf Bundes- oder Landesebene sind, ist zur Teilnahme an den Sitzungen Dienstbefreiung unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

Die Freistellung darf nicht mehr als 10 Arbeitstage im Jahr umfassen.

 
   MTV Groß- und Außenhandel Bayern   
§ 15 Übersicht

Krankheit

§ 15  Ziff.1   Bei Arbeitsverhinderung ist der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin verpflichtet, unverzüglich der Geschäftsleitung Mitteilung zu machen.

Eine Arbeitsunfähigkeit durch Krankheit ist unverzüglich, spätestens am dritten Fehltag durch ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.

Kommt der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin einer Aufforderung, die Arbeitsunfähigkeit nachzuweisen, binnen weiterer drei Arbeitstage schuldhaft nicht nach, so gilt dieses Fristversäumnis grundsätzlich als Grund zur Auflösung des Arbeitsverhältnisses.

Der Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin hat während der Krankheit auf Verlangen des Arbeitgebers eine Bescheinigung über die Fortdauer und bei Wiederaufnahme seiner Tätigkeit eine Bescheinigung über das Ende der Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
 
§ 15  Ziff.2
(beachte AVE-
Einschränkung)
  In Fällen unverschuldeter, mit Arbeitsunfähigkeit verbundener Krankheit ist dem/der Beschäftigten das Entgelt bis zur Dauer von 6 Wochen, jedoch nicht über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinaus, in Höhe von 100% zu zahlen.

Zum Arbeitsentgelt gehören nicht die Mehrarbeitszuschläge.

Satz 1 und 2 gelten auch für alle Maßnahmen der medizinischen Vorsorge und der Rehabilitation.

Bei Vorsorgekuren und Maßnahmen der Rehabilitation (sofern die Maßnahme nicht in unmittelbarem Anschluss - innerhalb von 14 Tagen - an eine Krankenhausbehandlung oder entsprechende ambulante Behandlung medizinisch notwendig ist) werden pro Kurwoche ein Urlaubstag, jedoch höchstens drei Urlaubstage pro Kalenderjahr, angerechnet.

Die ersten vier Wochen der Beschäftigung bei einem Arbeitgeber wird entsprechend der gesetzlichen Regelung Krankengeld bezahlt.

In diesem Fall zahlen die Betriebe als Beihilfe den Ausgleich zwischen Krankengeld und vollem Nettoentgelt.

Falls anschließend sechs Wochen Lohnfortzahlung anfallen, entfällt rückwirkend die Beihilfe.

Die Höhe der Beihilfe ist begrenzt auf den sich aus der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ergebenden Nettobetrag.

Maßgebend ist die zum Zeitpunkt des Beginns der Krankheit gültige Beitragsbemessungsgrenze.

Darüber hinaus erhalten die Arbeitnehmer / Arbeitnehmerinnen, die dem Betrieb mehr als 5 Jahre angehören, bei längeren Krankheiten einmal innerhalb von 12 Monaten eine Beihilfe in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen Krankengeld und Nettoentgelt ohne Überstundenvergütung nach folgender Staffelung:

nach

  •  5 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit: bis zu 2 Monaten,
     
  • 10 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit: bis zu 4 Monaten,
     
  • 15 Jahren ununterbrochener Betriebszugehörigkeit: bis zu 6 Monaten.

Bei Arbeitnehmern / Arbeitnehmerinnen, welche kein Krankengeld beziehen, ist für die Berechnung des Unterschiedsbetrages der Krankengeldsatz der zuständigen Ortskrankenkasse maßgebend.

Bei Provisionsempfängern errechnet sich das Nettogehalt, wenn das Festgehalt den Tarifsatz nicht erreichen würde, aus dem monatlichen Durchschnittsgesamtbezug eines Jahres bzw. der kürzeren vorangegangenen Beschäftigungszeit, wobei der monatliche Durchschnittsgesamtbetrag um mindestens 10% über dem Tarifgehalt liegen muss.

Auf die Beihilfe können Leistungen angerechnet werden, die vom Betrieb bzw. auf Veranlassung des Betriebes durch Dritte an den Arbeitnehmer / die Arbeitnehmerin aus Anlass längerer Krankheit über 6 Wochen hinaus fließen.

Die Höhe der Beihilfe ist begrenzt auf den sich aus der Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung ergebenden Nettobetrag.

Maßgebend ist die zum Zeitpunkt des Beginns der Krankheit gültige Beitragsbemessungsgrenze.
 

weiter (§§ 16ff)