|
Arbeitszeitregelung für Fahrer und Kraftfahrer
von Kraftfahrzeugen
(Regelung für das Fahrpersonal gemäß
§ 2 Nr.5 dieses Tarifvertrages)
1. |
Arbeitszeit ist die Zeit vom Beginn bis zum Ende der Arbeit ohne Pausen.
Dazu gehören: Lenkzeiten, Arbeiten im Zusammenhang mit Be- und Entladen sowie
Reparaturen, Vor- und Abschlussarbeiten, sonstige Arbeiten, Arbeitsbereitschaftszeiten.
Als Arbeitsbereitschaft gilt die Zeit, während der sich das Fahrpersonal am Arbeitsplatz
oder einem anderen festgelegten Ort aufhalten muss, um jederzeit die Arbeit
aufnehmen zu können.
§ 4 Nr.10 bleibt unberührt.
Schichtzeit ist die Zeit vom Beginn der Arbeit bis zu ihrem Ende
einschließlich der Pausen (Arbeitsschicht).
Pausen sind Arbeitsunterbrechungen, in denen das Fahrpersonal von jeder Arbeitsleistung
befreit ist. |
2. |
Für die regelmäßige Arbeitszeit (38,5 Std. pro Woche bzw.
im Durchschnitt von bis zu 52 Wochen 38,5 Stunden pro Woche)
gilt § 2 Nr.1 und 2 des Manteltarifvertrages,
soweit nachstehende Regelungen keine Abweichungen zulassen.
|
3. |
Für Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit gilt
§ 4 des Manteltarifvertrages.
|
4. |
a) |
Die höchstzulässige Tageslenkzeit beträgt 9 Stunden.
Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.
Innerhalb eines Zeitraumes von zwei aufeinanderfolgenden Wochen darf die Lenkzeit
90 Stunden, davon in einer Woche 56 Stunden, nicht überschreiten.
Nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 30 Minuten,
bei Kraftfahrzeugen über 2,8 t von 45 Minuten einzulegen.
Die Lenkzeitunterbrechung kann aufgeteilt werden in Abschnitte von jeweils
15 Minuten. |
|
b) |
Die Arbeitsschicht darf längstens bis zu 12 Stunden pro Tag dauern.
Soweit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt,
kann die Arbeitsschicht auf 13 Stunden und dreimal wöchentlich auf
15 Stunden verlängert werden.
Ist das Fahrzeug mindestens mit zwei Fahrern besetzt, darf die höchstzulässige
Arbeitsschicht 22 Stunden dauern. |
|
c) |
Die tägliche Ruhezeit beträgt
- bei Kraftfahrzeugen bis 2,8 t:
8 zusammenhängende Stunden innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden,
- bei Kraftfahrzeugen über 2,8 t:
grundsätzlich 11 zusammenhängende Stunden innerhalb eines Zeitraumes von
24 Stunden und kann dreimal wöchentlich auf 9 Stunden verkürzt
werden, wenn sie bis zum Ende der folgenden Woche bis auf
11 Stunden je 24 Stunden wieder ausgeglichen wird.
Die Tagesruhezeit kann innerhalb von 24 Stunden auf zwei oder drei Zeitabschnitte
verteilt werden, wenn ein Zeitabschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunden
umfasst und die Gesamtruhezeit dann 12 Stunden beträgt.
Ist das Fahrzeug mit mindestens zwei Fahrern besetzt, gilt eine tägliche Ruhezeit
von mindestens 8 zusammenhängenden Stunden je Fahrer innerhalb
eines Zeitraumes von 30 Stunden.
|
d) |
In jeder Woche muss
- bei Kraftfahrzeugen bis 2,8 t:
einmal eine Ruhezeit von mindestens 24 Stunden gewährt werden,
- bei Kraftfahrzeugen über 2,8 t:
eine Ruhezeit von 45 zusammenhängenden Stunden gewährt werden.
Am Heimatort des Fahrers oder am Standort des Fahrzeuges kann diese verlängerte
Ruhezeit auf 36 Stunden und außerhalb dieser Orte auch auf
24 Stunden verkürzt werden, wenn innerhalb von 4 Wochen die
Verkürzung ausgeglichen wird durch entsprechende Verlängerung.
|
|
5. |
Im übrigen gelten die Sozialvorschriften im Straßenverkehr. |
| |