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Geltungsbereich
§ 1 Nr.1 |
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örtlicher Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt im Lande Nordrhein-Westfalen.
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§ 1 Nr.2 |
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fachlicher Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt fachlich für alle Groß- und
Außenhandelsunternehmen einschließlich der Hilfs- und Nebenbetriebe.
Er gilt auch für die Groß- und Außenhandelsunternehmen,
die im Rahmen ihres Handelsgeschäftes Nebenleistungen erbringen,
wie z.B. Brenn-, Säge-, Bohr-, Schneid-, Fräs-, Spalt-, Stahlbiege- und
Flechtarbeiten, Montage, Instandhaltung und Instandsetzung, Holz- und Holzschutzarbeiten,
Vermietung von Maschinen, auch Baumaschinen mit Bedienungspersonal.
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§ 1 Nr.3 |
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persönlicher Geltungsbereich
a) Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer der dem fachlichen und örtlichen
Geltungsbereich unterfallenden Groß- und Außenhandelsunternehmen,
auch bei einer Tätigkeit außerhalb des örtlichen Geltungsbereichs.
Arbeitnehmer (Arbeitnehmerinnen) im Sinne dieses Tarifvertrages sind alle Voll- und
Teilzeitbeschäftigten sowie Auszubildenden.
b) Der Tarifvertrag gilt nicht für
- Personen, die durch Gesetz, Satzung oder Gesellschaftsvertrag
zur Vertretung der Personengesellschaft berechtigt sind;
- gesetzliche Vertreter von juristischen Personen;
- Angestellte gemäß § 5 Abs.3 und Abs.4
BetrVG;
- Heimarbeiter.
c) Die Mitglieder der tarifvertragsschließenden Parteien sind tarifgebunden. |
Arbeitszeit
§ 2 Nr.1 |
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Die regelmäßige Wochenarbeitszeit beträgt ausschließlich
der Pausen 38,5 Stunden. Sie vermindert sich um die
an gesetzlichen Wochenfeiertagen ausfallenden Arbeitsstunden.
Die regelmäßige tägliche Arbeitszeit ist festzulegen.
Die regelmäßige Arbeitszeit ist auf 5 Tage in der Woche
zu verteilen. Aus dringenden betrieblichen Erfordernissen kann
die Arbeitszeit auf 6 Tage verteilt werden. Wird an Samstagen
gearbeitet, soll die Arbeitszeit um 13 Uhr enden. Soweit ein Betriebsrat
vorhanden ist, ist hierüber eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
Am 24. und 31. Dezember endet die Arbeitszeit um 12.00 Uhr.
Die dadurch ausfallende Arbeitszeit wird mit je einem halben Urlaubstag auf den
Jahresurlaub angerechnet. Alternativ kann Vor- und Nacharbeit vereinbart werden.
Dem Arbeitnehmer steht das Wahlrecht zu.
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§ 2 Nr.2 |
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Eine von Nr.1 abweichende Verteilung der regelmäßigen Arbeitszeit ist
aus betrieblichen Gründen unter Beachtung der Höchstarbeitszeit
der §§ 3, 7 ArbZG bis zu 50 Stunden in der Woche
zulässig, wenn innerhalb von Regelungszeiträumen von bis zu jeweils
52 Wochen die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 38,5 Stunden
nicht überschritten wird.
Besteht ein Betriebsrat, so ist über die abweichende Einteilung der Arbeitszeit
eine Betriebsvereinbarung abzuschließen.
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§ 2 Nr.3 |
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Die tägliche Arbeitszeit und die Pausen regelt die Betriebsleitung
unter Mitbestimmung des Betriebsrates.
Diese Regelung ist durch Aushang im Betrieb bekanntzugeben. |
§ 2 Nr.4 |
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Die Einführung der gleitenden Arbeitszeit ist zulässig.
Nachstehende Grundsätze sind zu beachten:
a) Die Kernarbeitszeit und die darin liegenden Pausen sind festzulegen;
b) die Gleitzeitspanne sollte einen Zeitraum von je 1 1/2 Stunden
vor Beginn und nach Ende der Kernarbeitszeit umfassen;
c) angeordnete Mehrarbeitsstunden sind jeweils gesondert auszuweisen und entsprechend
den tariflichen Bestimmungen monatlich abzurechnen und zu vergüten;
d) die monatliche Sollarbeitszeit wird aus der tariflichen Wochenarbeitszeit und
der Zahl der Arbeitstage des Monats ermittelt und ist für jeden
einzelnen Monat festzulegen. |
§ 2 Nr.5 |
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Die Arbeitszeitregelung für Fahrer und Kraftfahrer von Kraftfahrzeugen ist
in Anlage I dieses Manteltarifvertrages
festgelegt. |
Teilzeitarbeit und Altersteilzeit
§ 3 Nr.1 |
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Der Arbeitgeber darf einen teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer nicht wegen
der Teilzeitarbeit gegenüber vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmern
unterschiedlich behandeln, es sei denn, dass sachliche Gründe eine
unterschiedliche Behandlung rechtfertigen.
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§ 3 Nr.2 |
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Die tägliche Arbeitszeit muss mindestens 3 Stunden betragen und
unbeschadet vereinbarter Pausenregelungen grundsätzlich zusammenhängend
erbracht werden.
Die wöchentliche Arbeitszeit soll mindestens 20 Stunden betragen und auf
höchstens 5 Tage in der Woche verteilt werden.
Ausnahmen sind nach einvernehmlicher Regelung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer
möglich; die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats gemäß
Betriebsverfassungsgesetz bleiben unberührt. |
§ 3 Nr.3 |
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Arbeitnehmer, die Teilzeitarbeit anstreben, haben das Recht, über die
in ihrem Betrieb aktuell zu besetzenden Teilzeitarbeitsplätze
informiert zu werden.
Bei innerbetrieblicher Stellenausschreibung genügt diese.
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§ 3 Nr.4 |
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Umwandlungswünschen der Arbeitnehmer hinsichtlich ihres Arbeitszeitvolumens
soll Rechnung getragen werden, sofern die arbeitsorganisatorischen Gegebenheiten
sowie die personelle Situation dies zulassen.
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§ 3 Nr.5 |
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Bei der Besetzung von Teilzeitarbeitsplätzen sollen bei gleicher
persönlicher und fachlicher Eignung interne vor externen Bewerbern vorrangig
berücksichtigt werden.
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§ 3 Nr.6 |
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Für den Fall, dass der Arbeitgeber auf freiwilliger Basis
Altersteilzeitverträge auf der Grundlage des Gesetzes zur Förderung
eines gleitenden Übergangs in den Ruhestand (AltersteilzeitG) abschließt,
ist im Hinblick auf die Verteilung der während des Altersteilzeitverhältnisses
insgesamt geschuldeten Arbeitszeit eine Blockbildung zulässig.
Der Ausgleichszeitraum kann auch mehr als ein Jahr betragen.
Im übrigen kann der Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer auch alle anderen Formen
der Arbeitszeitverteilung vereinbaren, die den Bestimmungen des Altersteilzeitgesetzes
entsprechen.
Bei Abschluss eines Altersteilzeitvertrages ist eine Vereinbarung zu treffen,
nach der das Arbeitsverhältnis zum vereinbarten Zeitpunkt enden soll.
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§ 3 Nr.7 |
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Endet ein Altersteilzeitverhältnis mit Blockbildung vorzeitig durch Tod,
haben die Erben Anspruch auf eine etwaige Differenz zwischen der erhaltenen
Altersteilzeitvergütung und dem Entgelt für den Zeitraum der
tatsächlichen Beschäftigung, das ohne Eintritt in die Altersteilzeit
angefallen wäre.
Endet ein Altersteilzeitverhältnis mit Blockbildung in der Freistellungsphase
vorzeitig in Folge Erwerbsunfähigkeit, so erhält der Arbeitnehmer
bis zum vereinbarten Ende des Altersteilzeitverhältnisses eine etwaige Differenz
zwischen den gesetzlichen und betrieblichen Versorgungsbezügen und der fiktiven
Altersteilzeitvergütung. |
Mehr-, Sonn-, Feiertags- Nacht- und Schichtarbeit
§ 4 Nr.1 |
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Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit sind nach Möglichkeit zu vermeiden.
Sie sind aber im Rahmen der Bestimmungen des Arbeitszeitgesetzes und des
Betriebsverfassungsgesetzes zulässig und können bei dringenden
betrieblichen Erfordernissen bis zu einer Gesamtarbeitszeit von höchstens
10 Stunden täglich angeordnet oder vereinbart werden.
Die berechtigten Interessen der betroffenen Arbeitnehmer sind nach Möglichkeit
zu berücksichtigen.
Die Mehrarbeit ist möglichst am Vortag anzukündigen.
Weitergehende Mehrarbeit kann im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat - soweit vorhanden - und
in außergewöhnlichen Notfällen
(§ 14 ArbZG)
sowie nach Bewilligung des Gewerbeaufsichtsamtes nach
§ 15 ArbZG
verlangt werden.
Mehrarbeit ist jede über 38,5 Std. in der Woche hinausgehende angeordnete oder
mit dem Betriebsrat vereinbarte Arbeit.
Bei anderweitiger Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Nr.2)
liegt zuschlagpflichtige Mehrarbeit vor, wenn die festgelegte Wochenarbeitszeit
überschritten wird; dies gilt auch bei Abweichung von einer einmal
festgelegten Planung.
Teilzeitbeschäftigte leisten zuschlagpflichtige Mehrarbeit, wenn für
Vollzeitbeschäftigte zuschlagpflichtige Mehrarbeit vorliegt und die Arbeit
der Teilzeitbeschäftigten außerhalb deren regelmäßiger Arbeitszeit
geleistet wird.
Die in diesem Rahmen angeordnete Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit ist
zu leisten. |
§ 4 Nr.2 |
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Die nach 4 Nr. 1 angeordnete Mehrarbeit ist mit 1/167 des Monatsgehalts bzw.
Monatslohnes (Grundvergütung), zuzüglich eines Zuschlags von 25%
(Mehrarbeitszuschlag) zu vergüten.
Bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit (§ 2 Nr.2)
ist für die die festgelegte Wochenarbeitszeit überschreitende Arbeitszeit
zusätzlich der Mehrarbeitszuschlag zu zahlen.
Überschreitet die Arbeitszeit an einem Arbeitstag 10 Stunden
(siehe § 4 Nr.1), so ist ab der 11. Stunde ein Zuschlag
von 50% zu vergüten.
Samstagsarbeit ist nach 13 Uhr mit einem Zuschlag von 50% zu vergüten.
Soweit im Regelungszeitraum gemäß § 2 Nr.2
Arbeitszeiten festgelegt werden, die über 44 Stunden pro Woche hinausgehen,
ist - unabhängig ob Mehrarbeit vorliegt oder nicht - ein Zuschlag von
25% ab der 45. Wochenstunde zu gewähren.
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§ 4 Nr.3 |
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Mehrarbeit kann auch im beiderseitigen Einvernehmen durch Freistellung
an anderen Arbeitstagen ausgeglichen werden, wobei die Zuschläge
in Zeit mitzuberücksichtigen sind.
Ist ein Ausgleich nicht möglich, wird die Mehrarbeit einschließlich
Zuschlag vergütet. |
§ 4 Nr.4 |
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a) Nachtarbeit ist die in der Zeit zwischen 20.00 - 6.00 Uhr bzw. Marktbeginn
geleistete Arbeit.
Für Nachtarbeit ist ein Nachtarbeitszuschlag von 50% zu vergüten.
Für die in Betrieben und Betriebsstätten branchen- (Obst und Gemüse,
Blumen, Milch und Milchprodukte, Brot und Backwaren, Fleisch und Fleischerzeugnisse)
oder berufsübliche Nachtarbeit (z.B. Nachtwächter) entfällt
der Zuschlag, es sei denn, er wird betriebsüblich gewährt.
b) In mehrschichtigen Betrieben oder Betriebsabteilungen ist für die Nachtarbeit
ein Zuschlag von 15% zu vergüten.
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§ 4 Nr.5 |
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a) Sonn- und Feiertagsarbeit ist die in der Zeit am Sonntag bzw. an einem
gesetzlichen Feiertag von 0.00 - 24.00 Uhr geleistete Arbeit.
b) Für Sonntagsarbeit ist ein Zuschlag von 100%, für Feiertagsarbeit
ein Zuschlag von 200% zu vergüten.
c) Die hiernach zuschlagpflichtigen Stunden sind mit je einem 1/167 der
Monatsvergütung gemäß § 4 Nr.7
zuzüglich des Zuschlags zu vergüten.
Für Teilzeitbeschäftigte ergibt sich der Berechnungsfaktor aus der
im Einzelfall zugrundezulegenden Monatsarbeitszeit.
d) Für die in Betrieben und Betriebsabteilungen branchen- (Obst und Gemüse,
Blumen Milch und Milchprodukte, Brot und Backwaren, Fleisch und Fleischerzeugnisse)
oder berufsübliche Sonn- und Feiertagsarbeit entfällt der Zuschlag,
es sei denn, er wird betriebsüblich gewährt.
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§ 4 Nr.6 |
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Treffen mehrere Zuschläge für dieselbe Arbeitszeit zusammen,
so wird nur der jeweils höhere vergütet.
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§ 4 Nr.7 |
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Als Monatsvergütung gelten die Bezüge für den Monat,
in den die zuschlagpflichtigen Arbeiten fallen, ausschließlich
der einmaligen Zuwendungen sowie der Zuschläge für Mehr-,
Sonn-, Feiertags-, gelegentliche Nacht- und Schichtarbeit.
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§ 4 Nr.8 |
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Für Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit kann eine Pauschalabgeltung
entsprechend dem geschätzten durchschnittlichen Umfang der zu leistenden
zuschlagpflichtigen Arbeit vereinbart werden; sie ist gesondert
auszuweisen.
Eine entsprechende Vereinbarung hat schriftlich zu erfolgen.
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§ 4 Nr.9 |
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Im Außendienst tätige Arbeitnehmer, deren Arbeitszeiteinteilung
nicht festgelegt ist, haben keinen Anspruch auf Mehr- oder Nachtarbeitsvergütung;
dies gilt auch bei einer Tätigkeit auf Messen und Ausstellungen.
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§ 4 Nr.10 |
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Für Arbeitnehmer, die als Kraftfahrer, Beifahrer, Pförtner und
Nachtwächter oder in ähnlicher Funktion tätig sind,
bei denen also in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft anfällt
und eine bestimmte Arbeitszeit nicht eingehalten werden kann, ist eine
einzelarbeitsvertragliche Sonderregelung abweichend von vorstehenden Bestimmungen
möglich.
Sie muss schriftlich erfolgen.
Entsprechendes gilt für die Regelung der Rufbereitschaft.
Vergütungen für etwaige Rufbereitschaft sind ebenfalls einzelvertraglich
festzulegen. |
Kurzarbeit
§ 5 Nr.1 |
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Aus dringenden betrieblichen Gründen kann mit Zustimmung des Betriebsrates
- soweit vorhanden - zur Vermeidung von Entlassungen oder vorübergehenden
Schließungen Kurzarbeit eingeführt werden, wenn ein unvermeidbarer
Arbeitsausfall eintritt, der entweder auf wirtschaftlichen Ursachen
einschließlich betrieblicher Strukturveränderungen oder auf einem
unabwendbaren Ereignis beruht.
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§ 5 Nr.2 |
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Kurzarbeit ist darüber hinaus nur zulässig, wenn mehr als 10%
der betrieblichen Arbeitszeit ausfällt, und zwar für einen
zusammenhängenden Zeitraum von mindestens 4 Wochen für mindestens
ein Drittel der im Betrieb tatsächlich beschäftigten Arbeitnehmer
und wenn die gesamte Arbeitszeit der im Betrieb tatsächlich
beschäftigten Arbeitnehmer mehr als 3% niedriger ist als
die tarifliche Arbeitszeit. |
§ 5 Nr.3 |
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Die Kurzarbeit kann mit dem Tag eingeführt werden,
an dem die Anzeige über den Arbeitsausfall beim Arbeitsamt
eingegangen ist und die Voraussetzungen für die Gewährung des
Kurzarbeitergeldes gemäß dem Arbeitsförderungsgesetz /
SGB III
gegeben sind.
Für die Dauer der Kurzarbeit erhält der betroffene Arbeitnehmer
zum Kurzarbeitergeld einen Zuschuss des Arbeitgebers in Höhe
von 16% des durchschnittlichen Nettoentgelts der letzten
3 Kalendermonate.
Die Gesamtbezüge dürfen 100% des Nettoentgelts nicht überschreiten. |
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