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Manteltarifvertrag

für die Arbeitnehmer des

Groß- und Außenhandels

 
 

zurück (§§ 1-5)

 
   MTV Groß- und Außenhandel NRW   
§ 6 Übersicht

allgemeine Vertragsbedingungen

§ 6  Nr.1   Einstellung und Entlassung erfolgen nach den gesetzlichen Bestimmungen.

Jeder Arbeitnehmer wird der Tätigkeit entsprechend nach dem Gehalts- bzw. Lohnrahmenabkommen eingestuft.
 
§ 6  Nr.2   Der Arbeitnehmer hat die Arbeitspapiere (gegebenenfalls die Zwischenbescheinigung) bis zum Ablauf des ersten Beschäftigungsmonats beim Arbeitgeber abzugeben.
 
§ 6  Nr.3   Mangels anderweitiger Vereinbarung kann der Arbeitgeber den Arbeitnehmer im Bereich der Gemeinde innerhalb des Unternehmens versetzen; die hierdurch entstehende Mehrbelastung ist zu vergüten.
 
§ 6  Nr.4   Mit dem Arbeitnehmer ist auf Wunsch ein schriftlicher Arbeitsvertrag zu schließen, aus dem sich
  • Beginn der Beschäftigung
  • Art der Tätigkeit
  • Einsatzort
  • Bezüge (etwaige übertarifliche Zulagen oder Leistungszulagen), Gehalts-/Lohngruppe und -stufe des Gehalts-/Lohnrahmen- bzw. Gehalts-/Lohnabkommens
  • Dauer einer nach § 7 Nr.2 vereinbarten Probezeit
  • Kündigungsfristen
  • bei Teilzeitbeschäftigten die Arbeitszeit (Dauer und zeitliche Lage)
ergeben.
 
§ 6  Nr.5   Aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung eines Arbeitnehmers einer höheren Gruppe durch einen Arbeitnehmer einer niedrigeren Gruppe begründet keinen Anspruch auf höhere Bezüge, wenn die aushilfsweise Tätigkeit oder vorübergehende Stellvertretung nicht länger als einen Monat dauert.

Dauert die Stellvertretung länger als einen Monat, dann ist das Arbeitsentgelt der höheren Gruppe vom ersten Tag an zu zahlen; ausgenommen sind Vertretungen bei Urlaub, Kuren und Schonungszeiten bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr.
 
§ 6  Nr.6   Bei Erreichen einer neuen Alters- und Tätigkeitsstufe innerhalb einer Gehalts-/Lohngruppe, die eine Erhöhung des Arbeitsentgelts bedingt, tritt sie rückwirkend vom Ersten des Monats in Kraft, in den das Ereignis fällt.
 
§ 6  Nr.7   Die Mindestvergütung für zur Aushilfe beschäftigte Arbeitnehmer oder Teilzeitbeschäftigte beträgt für jede geleistete Arbeitsstunde 1/167 der tariflichen Monatsvergütung.
 
§ 6  Nr.8   a) Bezieht ein Arbeitnehmer verschiedene Arten von Vergütungen
  • Angestellte: Fixum und Provision oder Erfolgsvergütung
  • gewerbliche Arbeitnehmer: Prämien und sonstige Zulagen
so müssen seine monatlichen Gesamtbezüge einschließlich Abschlagszahlungen das Tarifentgelt überschreiten.

b) Alle Arbeiten von gewerblichen Arbeitnehmern, deren Eigenart es gestattet, können im Akkord ausgeführt werden.

Dabei sind die Akkorde so anzusetzen, dass bei gesteigerter Arbeitsleistung höhere Verdienste als die festgesetzten Tariflöhne erzielt werden können.

Die Akkordbedingungen sind schriftlich festzulegen.
 
§ 6  Nr.9   Bei Arbeitszeitregelungen gemäß § 2 Nr.2 erhält der Arbeitnehmer unabhängig von der geleisteten Arbeit eine monatliche Vergütung auf der Basis der regelmäßigen tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
 
§ 6  Nr.10   Bargeldlose Zahlung des Arbeitsentgelts ist zulässig.

Bis zum 31.12.1997 gilt zudem: Bei bargeldloser Zahlung zahlt der Arbeitgeber zur Abgeltung der dadurch entstehenden Belastung einen Pauschalbetrag von DM 2,50 monatlich oder DM 30,-- jährlich.

Besteht für den Arbeitnehmer keine Möglichkeit, das Arbeitsentgelt außerhalb der Arbeitszeit abzuheben, so hat der Arbeitgeber dafür Sorge zu tragen, dass der Arbeitnehmer am Fälligkeitstag über einen angemessenen Teilbetrag in bar, gegebenenfalls gegen Scheck, verfügen kann.
 
§ 6  Nr.11   Dem Arbeitnehmer ist eine Abrechnung zu erteilen, aus der hervorgehen muss:
  • tarifliche Monatsvergütung
  • etwaige Leistungszulagen
  • etwaige übertarifliche Zulagen
  • etwaige Mehrarbeitsvergütung
  • etwaige sonstige Bezüge
  • etwaige Pauschalabgeltung gemäß § 4 Nr.8
§ 6  Nr.12   Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein Zwischenzeugnis.
 
§ 6  Nr.13   Der Arbeitnehmer hat bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Herausgabe der Arbeitspapiere einschließlich der Arbeitsbescheinigung für das Arbeitsamt und auf Erteilung eines Zeugnisses.

Das Zeugnis hat Auskunft über die ausgeübte Tätigkeit zu geben und sich auf Wunsch auf die Beurteilung von Führung und Leistung zu erstrecken.

Ist die Herausgabe der Arbeitspapiere aus betrieblichen Gründen nicht sofort möglich, ist eine Zwischenbescheinigung zu erteilen.
 
§ 6  Nr.14   Wird das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers im Laufe eines Kalendermonats beendet oder begonnen, so ist die Arbeitszeit pro Stunde mit 1/167 der Monatsvergütung abzurechnen, soweit keine Stunden- oder Teilentgeltvereinbarung getroffen wurde.

Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses innerhalb eines Regelungszeitraumes (§ 2 Nr.2) ist nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit abzurechnen. Der eventuell zuviel gezahlte Betrag ist als Vorschuss zurückzuerstatten. Dies gilt nicht bei betriebsbedingter Kündigung und bei Eintritt in den Ruhestand.

 
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§ 7 Übersicht

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

§ 7  Nr.1   Das Arbeitsverhältnis kann jederzeit im beiderseitigen Einvernehmen durch Aufhebungsvertrag beendet werden.

Jede der Parteien kann den Aufhebungsvertrag bis zum Ende des darauf folgenden Arbeitstages durch schriftliche Erklärung widerrufen.

Der Widerruf ist nicht möglich bei Aufhebungsverträgen, die durch gerichtlichen Vergleich oder im Rahmen eines Anhörungsverfahrens gemäß §§ 15ff SchwbG (jetzt: §§ 85ff SGB IX) geschlossen werden.
 
§ 7  Nr.2   Soll das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers durch Kündigung beendet werden, gelten folgende Mindestkündigungsfristen:
 
(1)    Das Arbeitsverhältnis kann beiderseits mit einer Frist von 1 Monat zum Ende eines Kalendermonats gekündigt werden. (Grundkündigungsfrist)
 
(2) Die Kündigungsfrist beträgt für den Arbeitgeber, wenn das Arbeitsverhältnis in dem Betrieb oder Unternehmen
  •  5 Jahre bestanden hat, 3 Monate zum Ende eines Kalendermonats   
  •  8 Jahre bestanden hat, 4 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 10 Jahre bestanden hat, 5 Monate zum Ende eines Kalendermonats
  • 12 Jahre bestanden hat, 6 Monate zum Ende eines Kalendermonats.
Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres des Arbeitnehmers liegen, nicht berücksichtigt.
 
(3) Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis in den ersten 14 Kalendertagen täglich zum Ende des darauffolgenden Tages, danach mit einer Frist von 4 Wochen gekündigt werden.

Hinweis: diese kurze Kündigungsfrist gilt nur dann,      
wenn eine Probezeit vertraglich vereinbart ist.      
 
(4) Einzelvertraglich kann eine kürzere als eine in § 7 Nr.2 (1) genannte Kündigungsfrist vereinbart werden, wenn
  • der Arbeitgeber in der Regel nicht mehr als 20 Arbeitnehmer ausschließlich der zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten beschäftigt und die Kündigungsfrist 4 Wochen nicht unterschreitet. Bei der Feststellung der Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer sind nur Arbeitnehmer zu berücksichtigen, deren regelmäßige Arbeitszeit wöchentlich 10 Stunden oder monatlich 45 Stunden übersteigt.
     
  • wenn ein Arbeitnehmer zur vorübergehenden Aushilfe eingestellt worden ist; dies gilt nicht, wenn das Arbeitsverhältnis über die Zeit von drei Monaten hinaus fortgesetzt wird.
(5) Einzelvertraglich können längere Kündigungsfristen vereinbart werden.
Für die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer darf keine längere Frist vereinbart werden als für Kündigung durch den Arbeitgeber.
 
(6) Bei Aushilfsarbeitsverhältnissen gilt beiderseits für die Dauer der ersten 14 Kalendertage eine Kündigungsfrist von einem Tag zum Ende des folgenden Tages. § 622 Abs.5 Nr.1 BGB bleibt unberührt.
 
(7) Die gesetzlichen Vorschriften über die fristlose Kündigung bleiben unberührt.
siehe hierzu § 626 BGB    
 
(8) Die Kündigung muss spätestens am letzten Tag vor Beginn der Kündigungsfrist zugehen.
Fällt der letzte Tag, an dem noch hätte gekündigt werden können, auf einen Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag, so muss die Kündigung vor diesem Tag zugehen.
 
(9) Für die Kündigung von Arbeitsverhältnissen, die vor dem 15.10.1993 begründet und die bis zum 26.5.1994 nicht rechtskräftig beendet worden sind, gelten abweichend von den vorstehenden Fristen die bis zum 15.10.1993 geltenden einzelvertraglichen und tarifvertraglichen Regelungen, es sei denn, die vorstehenden Regelungen sind für den Arbeitnehmer günstiger.
 
§ 7  Nr.3   Der Arbeitgeber hat bei seiner Kündigung die gesetzlichen Bestimmungen für besonders geschützte Personen zu beachten.
 
§ 7  Nr.4   Befristete Arbeitsverhältnisse enden mit Ablauf der vereinbarten Frist, ohne dass es einer Kündigung bedarf.

Während der Befristung kann das Arbeitsverhältnis mit den Kündigungsfristen gemäß § 7 Nr.2 gekündigt werden.
 
§ 7  Nr.5   Bei Ausbildungsverhältnissen haben sich der Arbeitgeber und auf Befragen der Auszubildende spätestens einen Monat vor dem Termin der schriftlichen Prüfung darüber schriftlich zu erklären, ob für den Fall des Bestehens der Prüfung ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit begründet werden soll.

Wird die Erklärung von seiten des Auszubildenden nicht oder nicht rechtzeitig abgegeben, endet das Ausbildungsverhältnis mit dem Tage des Bestehens der mündlichen Prüfung.

Kommt der Arbeitgeber seiner Erklärungspflicht nicht oder nicht rechtzeitig nach, wird das Ausbildungsverhältnis über den Tag des Bestehens der mündlichen Prüfung hinaus als unbefristetes Arbeitsverhältnis fortgesetzt.
 
§ 7  Nr.6   Ein Arbeitsverhältnis endet unabhängig von seiner Kündigung spätestens mit Ablauf des Monats, in dem der Arbeitnehmer sein 65. Lebensjahr vollendet bzw. ab dem Tage, an dem vorzeitiges Altersruhegeld oder unbefristete Erwerbsunfähigkeitsrente bezogen wird.

Abweichende einzelvertragliche Regelungen sind auf Wunsch des Arbeitnehmers zulässig.

 
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§ 8 Übersicht

Urlaub

§ 8  Nr.1   Das Urlaubsjahr ist das Kalenderjahr.

In jedem Urlaubsjahr hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erholungsurlaub.

Der Urlaub muss im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden.

Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen.

Im Falle der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden.

Konnte der aus betrieblichen Gründen auf das Folgejahr übertragene Urlaub aus erneuten dringenden betrieblichen Gründen oder in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen bis zum 31.03. nicht genommen werden, ist er ausnahmsweise abzugelten.
 
§ 8  Nr.2   Der für das Kalenderjahr zustehende volle tarifliche Urlaubsanspruch wird erstmalig nach dreimonatigem Bestehen des Arbeitsverhältnisses erworben, es sei denn, der Arbeitnehmer befindet sich noch in der Probezeit, spätestens jedoch nach 6 Monaten.
 
§ 8  Nr.3  
a)    Während des Urlaubs hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts.
 
b)Erhält der Arbeitnehmer neben seinem Gehalt/Lohn oder ausschließlich in ihrem Umfang wechselnde Prämien, Provisionen, Akkordvergütungen oder sonstige Zulagen, so hat er während des Urlaubs Anspruch auf die Bezüge, die dem monatlichen Durchschnitt der letzten 12 Monate vor Urlaubsantritt entsprechen.

Bei kürzerer Beschäftigungsdauer ist der Durchschnittsverdienst dieser Zeit zugrunde zu legen.

Das gleiche gilt sinngemäß bei Mehr-, Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit.

Provisionen und Prämien für während des Urlaubs abgeschlossene Geschäfte sind auf die zu zahlende Vergütung anzurechnen.
 
c)Wird der Urlaub nicht zusammenhängend genommen und beträgt der Teilurlaub weniger als 6 Urlaubstage, so richtet sich die Berechnungsgrundlage einheitlich nach den Verhältnissen bei Antritt des ersten Teilurlaubs von mehr als 5 Tagen.
 
d)Nicht zum Arbeitsentgelt rechnen Spesen, Aufwandsentschädigungen und einmalige Zuwendungen, z.B. Gratifikationen, Urlaubsgeld, Jubiläumsgelder.

Hat der Arbeitnehmer infolge Arbeitsmangels oder Krankheit die für ihn übliche Zahl von Arbeitsstunden nicht erreicht und war sein Arbeitsentgelt infolgedessen vermindert, so ist das Arbeitsentgelt zugrunde zu legen, das er ohne den Arbeitsausfall bezogen hätte.
 
e)Das Urlaubsentgelt soll dem Arbeitnehmer vor Antritt des Urlaubs zur Verfügung stehen.
 
f)Bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 2 Nr.2 ist für Urlaubstage die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 Nr.1 anzusetzen und abzurechnen.
 
§ 8  Nr.4   Die Mindestdauer des Jahresurlaubs beträgt:
  • bei regelmäßiger Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf 6 Werktage der Woche:   36 Werktage
     
  • bei Verteilung der tariflichen Arbeitszeit auf ausschließlich 5 Werktage der Woche:   30 Arbeitstage.
Teilzeitbeschäftigte erhalten 6 Werktage bzw. 5 Arbeitstage für jede volle Urlaubswoche angerechnet.
 
§ 8  Nr.5   Schwerbehinderte erhalten einen Zusatzurlaub gemäß dem Schwerbehindertengesetz (jetzt: § 125 SGB IX).
 
§ 8  Nr.6   Der Arbeitnehmer erhält ein Urlaubsgeld gemäß einem Urlaubsgeldabkommen.

Bei anteiligem Urlaubsanspruch ist das Urlaubsgeld entsprechend zu zahlen.
 
§ 8  Nr.7  
a)    Arbeitnehmer, die im Laufe des Kalenderjahres eintreten oder ausscheiden, erhalten je vollen Kalendermonat 1/12 des Jahresurlaubs.
 
b)Wird der Arbeitnehmer im Laufe eines Monats zum Wehr- oder Ersatzdienst einberufen oder kehrt er aus diesem zurück, erhält er auch für diesen Monat 1/12 des Jahresurlaubs; entsprechendes gilt für den Erziehungsurlaub (jetzt: Elternzeit) gemäß § 15 BErzGG.
 
c)Arbeitnehmer, die nach dreijähriger Betriebszugehörigkeit wegen Invalidität, Erreichung der Altersgrenze bzw. Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes in der 2. Jahreshälfte ausscheiden, erhalten den vollen Jahresurlaub.
 
d)Bruchteile von Urlaubstagen sind aufzurunden.
 
e)Innerhalb der ersten drei Monate der Betriebszugehörigkeit besteht kein Anspruch auf Gewährung des tarifvertraglich für das Urlaubsjahr zustehenden Teilurlaubs in bezahlter Freizeit.

Wird das Arbeitsverhältnis über diesen Zeitraum hinaus nicht fortgesetzt, ist der zustehende Urlaub in bezahlter Freizeit zu gewähren oder gemäß § 8 Nr.11 abzugleiten.
 
f)Scheidet ein Arbeitnehmer im Laufe des Kalenderjahres aufgrund eigener Kündigung aus und hat er bereits mehr Urlaub genommen, als ihm anteilig zusteht, so ist das zuviel erhaltene Entgelt als Gehalts- / Lohnvorschuss zurückzuerstatten und kann bei der Endabrechnung vom pfändbaren Teil der Bezüge einbehalten werden.

Dies gilt jedoch nicht bei Ausscheiden infolge Invalidität, Erreichen der Altersgrenze bzw. Inanspruchnahme des vorgezogenen Altersruhegeldes.

Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht, sofern dem Arbeitnehmer bereits von einem anderen Arbeitgeber der Höhe nach Urlaub gemäß § 8 Nr.4 gewährt worden ist.
 
g)Der Urlaubsanspruch vermindert sich bei vorsätzlich verschuldeter fristloser Entlassung oder bei vertragswidriger Lösung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer auf den gesetzlichen Urlaub.

§ 8 Nr.7a  wird hierdurch nicht berührt.

Der Anspruch auf Urlaubsgeld entfällt in voller Höhe.

Zuviel erhaltenes Urlaubsentgelt oder bereits erhaltenes Urlaubsgeld sind als Gehalts- / Lohnvorschuss zurückzuerstatten und können bei der Endabrechnung vom pfändbaren Teil der Bezüge einbehalten werden.
 
§ 8  Nr.8   Entsprechend seinem Zweck soll der Urlaub zusammenhängend mindestens für den Zeitraum von drei Wochen gewährt werden.

Über die Urlaubseinteilung ist für den einzelnen Arbeitnehmer zu Beginn des Kalenderjahres ein Urlaubsplan aufzustellen.

Dabei ist zu beachten, dass Arbeitnehmern mit schulpflichtigen Kindern und Auszubildenden der Urlaub möglichst während der gesetzlichen Schulferien oder blockunterrichtsfreien Zeit gewährt wird.
 
§ 8  Nr.9   Während des Urlaubs (Teilurlaubs) darf der Arbeitnehmer keine dem Urlaubszweck widersprechende Erwerbsarbeit leisten.

Handelt er dieser Bestimmung zuwider, so entfällt der Anspruch auf Urlaub (Teilurlaub), der über den gesetzlichen Urlaub hinausgeht.

Sind Urlaubsentgelt und Urlaubsgeld bereits bezahlt, so sind diese zurückzuerstatten, soweit der Anspruch auf den Urlaub entfällt.
 
§ 8  Nr.10   Wird der Arbeitnehmer während des Urlaubs arbeitsunfähig krank, so ist er verpflichtet, dem Arbeitgeber seine Erkrankung unverzüglich mitzuteilen und durch Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung nachzuweisen.

Die in seine Erkrankung fallenden Urlaubstage gelten in diesem Fall als nicht genommen.

Der Arbeitnehmer muss sich jedoch nach Ablauf des Urlaubs oder, falls die Krankheit über das Urlaubsende fortdauert, nach deren Beendigung zunächst dem Arbeitgeber zu Dienstleistungen zur Verfügung stellen.
 
§ 8  Nr.11   Ist ausnahmsweise Urlaub abzugelten, so ist je Urlaubstag die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 2 Nr.1 anzusetzen und abzurechnen, bei Teilzeitbeschäftigten entspricht dies der arbeitsvertraglich zu leistenden Arbeitszeit.
 
§ 8  Nr.12   Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer auf Wunsch eine Urlaubsbescheinigung zu erteilen, aus der sich der im Laufe des Kalenderjahres gewährte Urlaub ergibt.
 
§ 8  Nr.13   Wird dem Arbeitnehmer von einem Träger der Sozialversicherung, einer Verwaltungsbehörde der Kriegsopferversorgung oder einem sonstigen Sozialleistungsträger eine Kur oder ein Heilverfahren gewährt, so darf die hierauf entfallende Arbeitszeit einschließlich Schonungszeit auf den Urlaub nicht angerechnet werden.

Abweichend hiervon ist bei Vorsorgekuren ohne Arbeitsunfähigkeit jeweils ein Tag pro Kurwoche auf den Urlaubsanspruch gemäß § 8 Nr.4 anzurechnen, jedoch nicht mehr als 3 Urlaubstage pro Kalenderjahr.
 

weiter (§§ 9ff)