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Manteltarifvertrag

für die Arbeitnehmer des

Groß- und Außenhandels

 
 

zurück (§§ 6-8)

 
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§ 9 Übersicht

Chancengleichheit in Familie und Beruf

§ 9  Nr.1   Frauen und Männer sollen bei der Besetzung von offenen Stellen entsprechend ihrer persönlichen und fachlichen Eignung gleichberechtigt berücksichtigt werden.

Dementsprechend sollen Ausschreibungen für Stellen so gestaltet werden, dass Männer und Frauen gleichermaßen angesprochen werden.
 
§ 9  Nr.2   Die berufliche Leistung von Männern und Frauen soll in gleicher Weise gefordert und gefördert werden; dabei soll sich die berufliche Leistung ausschließlich an den Arbeitsplatzanforderungen sowie den betrieblichen und persönlichen Möglichkeiten orientieren.
 
§ 9  Nr.3   Im Falle der Wiedereinstellung werden Vordienstzeiten einschließlich Zeiten des Erziehungsurlaubs der Betriebszugehörigkeit zugerechnet.

Dies gilt auch für die Tätigkeitsjahre.
 
§ 9  Nr.4   Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte nach §§ 99 ff BetrVG bleiben unberührt.

 
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§ 10 Übersicht

Arbeitsversäumnis

§ 10  Nr.1  
a)    Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder durch sonstige unvorhergesehene Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe und die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung bekanntzugeben.
 
b) Ist die Arbeitsverhinderung durch Krankheit verursacht und dauert sie länger als 3 Werktage, so ist vor Ablauf des 4. Werktages nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.

In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Bescheinigung zukünftig bereits ab dem 1. Fehltag beizubringen ist.
 
c) Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so ist diese Zeit ebenfalls auf Wunsch des Arbeitgebers durch Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.

Anfallende Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen.
 
d) Für alte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber auf seine Kosten zusätzlich eine Bescheinigung eines anderen Facharztes nach Wahl des Arbeitnehmers verlangen.
 
§ 10  Nr.2  
a)    Wird der Arbeitnehmer durch unverschuldete Arbeitsunfähigkeit oder während einer von einem Sozialleistungsträger bewilligten Kur mit anschließender Schonungszeit oder wegen während der Arbeitszeit notwendigen, aus medizinischen Gründen angeordneten Untersuchungs- oder Behandlungsterminen an der Leistung der Dienste verhindert, so behält er für die Dauer von höchstens 6 Wochen den Anspruch auf seine volle Vergütung.

In den ersten 4 Wochen der Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber anstelle der Entgeltfortzahlung als Zuschuss den Differenzbetrag zwischen Krankengeld und dem Nettoentgelt.
 
b) Die dem Arbeitnehmer bei Krankheit weiterzuzahlende Vergütung bemisst sich nach § 8 Nr.3.

Dabei bleiben Mehrarbeitszuschläge, sofern sie nicht als Pauschale gezahlt werden, außer Betracht.

Bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gemäß § 2 Nr.2 gilt die festgelegte Arbeitszeit als geleistet.
 
c) Bei längerer Krankheit und mehr als fünfjähriger Betriebszugehörigkeit kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Netto-Entgelt und dem Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem Verletztengeld aus der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. dem Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bis zur Dauer von 3 Monaten, bei mehr als zehnjähriger Betriebszugehörigkeit nach freiem Ermessen darüber hinaus gezahlt werden.
 
Protokollnotiz zu § 10:
Es besteht Einigkeit darüber, dass die Tarifvorschriften über die Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 10 Ziff.2) für Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 1.1.1997 - 30.6.1997 eingestellt wurden, für diesen Zeitraum keine Anwendung finden; weiterhin gilt in dieser Zeit für alle übrigen Arbeitnehmer, dass erbrachte Leistungen oder vorgenommene Kürzungen bei der Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall unabhängig von der Neuregelung Bestand haben, es sei denn, sie sind gerichtlich anhängig gemacht worden. Für diese Fälle gelten die Tarifvorschriften aus dem Manteltarifvertrag vom 26. Mai 1994.

 
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§ 11 Übersicht

Leistungen an Hinterbliebene

Im Sterbefall sind dem Ehegatten oder den Kindern des Arbeitnehmers, deren Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist und für die der Arbeitnehmer noch unterhaltsflichtig war, als Sterbegeld noch das Entgelt für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage des Sterbemonats und
  • einen weiteren Monat
     
  • bei mehr als 10jähriger Betriebszugehörigkeit:   für 2 Monate   
     
  • bei mehr als 15jähriger Betriebszugehörigkeit:   für 3 Monate
zu zahlen.

Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Todes wegen Fristablaufs keine Gehaltsfortzahlung wegen Krankheit mehr erhalten oder Mutterschaftsgeld nach § 13 MuSchG bezogen hat.

Die Zahlung erfolgt nur gegen Vorlage der Steuerkarte eines der Berechtigten.

Das Entgelt kann an eine der berechtigten Personen mit befreiender Wirkung gegenüber allen anderen bezahlt werden.

Sofern betriebliche Versorgungsleistungen an Hinterbliebene gewährt werden, können diese auf vorstehende Leistungen angerechnet werden.

 
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§ 12 Übersicht

bezahlte Freistellung von der Arbeit

§ 12  Nr.1   In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachstehenden Ereignissen ist dem Arbeitnehmer ohne Anrechnung auf den Urlaub unter Fortzahlung des Entgelts Freizeit zu gewähren:

a)  bei eigener Eheschließung    2  Werktage
 
b) bei Niederkunft der Ehefrau 2  Werktage
 
c) bei Eheschließung von Eltern, Kindern und Geschwistern  1  Werktag
 
d) bei eigener Silberhochzeit und zur Teilnahme an goldener Hochzeit und weiteren Hochzeiten der Eltern, Schwiegereltern und Großeltern  1  Werktag
 
e) beim Tod des Ehegatten  3  Werktage
 
f) beim Tod von Eltern und Kindern  2  Werktage
 
g) beim Tod von Geschwistern, Großeltern, Enkeln, Schwiegereltern und Stiefeltern  1  Werktag
  soweit in häuslicher Gemeinschaft  2  Werktage
 
h) bei Wohnungsumzug/Erstbezug, sofern das Arbeitsverhältnis nicht vom Arbeitnehmer gekündigt worden ist, innerhalb eines Kalenderjahres  2  Werktage
 
i) bei Wohnungsumzug auf Wunsch des Arbeitgebers  nach Vereinbarung
 
j) bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten aus Ehrenämtern für die ausfallende Arbeitszeit. (Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, entfällt in dieser Höhe der Anspruch auf den regelmäßigen Arbeitsverdienst oder geht auf Wunsch des Arbeitnehmers auf den Arbeitgeber über.)
 
k) Tarifkommissionsmitgliedern zur Vorbereitung und zur Teilnahme an gemeinsamen Tarifverhandlungen; außerdem gewählte Mandatsträger der vertragsschließenden Gewerkschaften höchstens bis zu 5 Tagen im Jahr zur Teilnahme an Sitzungen in Gewerkschaftsangelegenheiten.

Mit § 12 Nr. 1 a) - k) sind die in Anwendung des § 616 BGB möglichen Fälle abschließend festgelegt.
 
§ 12  Nr.2   Entgeltansprüche aus § 12 Nr. 1 a), c), h), i) bestehen nicht für Aushilfen und Beschäftigte während der Probezeit innerhalb der ersten 4 Wochen; die Freistellung ist jedoch zu gewähren.
 
§ 12  Nr.3   Während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines auf bestimmte Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen angemessene bezahlte Freizeit zur Bewerbung um eine neue Arbeitsstelle zu gewähren.
 
§ 12  Nr.4   Der Anspruch auf bezahlte Freizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit, Kur, Urlaub oder andere Gründe ohnehin an der Erbringung der Dienstleistung gehindert ist.

 
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§ 13 Übersicht

Arbeitsschutz

§ 13  Nr.1   Jede von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Schutzbekleidung ist vom Arbeitgeber kostenlos zu stellen.
 
§ 13  Nr.2   Wird durch Gesetz oder Verordnung oder durch den Arbeitgeber das Tragen einer bestimmten Kleidung vorgeschrieben, so ist diese ebenfalls vom Arbeitgeber kostenlos zu stellen.
 
§ 13  Nr.3   Die in Kälte oder Nässe arbeitenden Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber geeignete Schutzbekleidung (z.B. Gummistiefel, wasserdichte Schürzen, Filzschuhe, wärmende Jacken usw.) kostenlos gestellt.
 
§ 13  Nr.4   Die unter § 13 Nr. 1 - 3 aufgeführte Kleidung ist vom Arbeitnehmer zu tragen und pfleglich zu behandeln.

Sie bleibt Eigentum des Arbeitgebers, der auch die Kosten für die Reinigung und Instandsetzung übernimmt.
 
§ 13  Nr.5   Bei Bildschirmtätigkeiten sind gesicherte ergonomische und arbeitsmedizinische Erkenntnisse zu berücksichtigen; das Sehvermögen der Beschäftigten ist vor Aufnahme der Tätigkeit und in mehrjährigem Rhythmus von einem Facharzt oder Betriebsarzt, soweit er ermächtigt ist, überprüfen zu lassen.

Bei mehr als regelmäßig täglich vierstündiger Bildschirmtätigkeit ist das Sehvermögen jährlich zu überprüfen.

Die Kosten der Untersuchung trägt, sofern sie nicht von der Krankenkasse übernommen werden, der Arbeitgeber.

 
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§ 14 Übersicht

Verdienstsicherung und Rationalisierungsschutz

§ 14  Nr.1   Arbeitnehmer, die das 53. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens 12 Jahre ununterbrochen angehören und durch eine Änderungskündigung auf Grund alters- oder gesundheitsbedingter Minderung ihrer Leistungsfähigkeit versetzt werden, erhalten als Verdienstsicherung monatlich eine Ausgleichszahlung in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarifentgelt der bisherigen und dem Tarifentgelt der neuen Tätigkeit.

Außertarifliche Zulagen fallen nicht unter diesen Verdienstausgleich.

Dies gilt insoweit nicht, wenn ein Anspruch auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit oder Ansprüche gegen Drittschädiger geltend gemacht werden können und der Anspruch erfüllt wird.

Erhält der Arbeitnehmer aus demselben Anlass, der zur Erwerbsminderung geführt hat, anderweitige Zahlungen, so ist er verpflichtet, die Zahlungen und deren Veränderung dem Arbeitgeber anzuzeigen.

Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche auf andere Zahlungen vorrangig geltend zu machen.
 
§ 14  Nr.2   Einem Arbeitnehmer, der das 53. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr vollendet und dem Unternehmen mindestens 12 Jahre ununterbrochen angehört hat, kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern, in denen ein Betriebsrat besteht, aus betriebsbedingten Gründen ordentlich nur mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß § 102 Absatz 6 letzter Halbsatz BetrVG gekündigt werden.

Dieser Kündigungsschutz gilt nicht,
  • in den Fällen der §§ 111, 112, 112a BetrVG,
     
  • wenn Ansprüche auf vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit bestehen.
 
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§ 15 Übersicht

Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen

§ 15  Nr.1   Das Gehalt bzw. der Lohn ist am Schluss des Kalendermonats bzw. des Lohnabrechnungszeitraumes, Provisionen, Vergütungen und Abgeltungen für Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sind spätestens am Schluss des folgenden Monats fällig, in jedem Fall jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.

Für Provisionen kann ein anderer, Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden.
 
§ 15  Nr.2   Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten nach Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend zu machen.

Spätestens innerhalb weiterer 3 Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage zu erheben. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, so beträgt die Klagefrist 1 Monat.

Ist im Falle des Annahmeverzuges des Arbeitgebers Klage auf wiederkehrende Leistungen gemäß § 258 ZPO erhoben worden, so sind zur Wahrung der Ausschlussfristen weder eine erneute schriftliche Geltendmachung noch Klage auf die erst später fällig werdenden Leistungen erforderlich.
 
§ 15  Nr.3   Der Urlaubsanspruch ist spätestens am 31.12. des Urlaubsjahres fällig.

Im Falle der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses während des Urlaubsjahres wird der Urlaub sofort fällig. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet, so beträgt die Klagefrist 1 Monat.

Der Urlaubsanspruch ist mit Ablauf des 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres ausgeschlossen.

Ist er ausnahmsweise abzugelten (§ 8 Nr.1 Abs.2), verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn er nicht innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Klage geltend gemacht wird. Ist der Arbeitnehmer ausgeschieden, so verkürzt sich die Klagefrist auf 1 Monat.
 
§ 15  Nr.4   Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der in § 15 Nr.2-3 genannten Fristen ist ausgeschlossen; das gleiche gilt bei Nichterfüllung der dort genannten Voraussetzungen.
 
§ 15  Nr.5   Die Ausschlussfristen zur Geltendmachung und Klageerhebung gelten nicht für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen und mit Strafe bedrohten Handlungen sowie für Ansprüche aus der betrieblichen Altersversorgung.

 
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§ 16 Übersicht

Beginn und Ende des Tarifvertrages

Der Manteltarifvertrag tritt am 1.1.1997 in Kraft.

Er ist erstmals mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12.2000 kündbar.

Die Regelungen über Altersteilzeit in § 3 Nr.6+7 sind bereits zum 31.12.1998 mit der gleichen Frist kündbar.