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zurück (§§ 6-8)
Chancengleichheit in Familie und Beruf
§ 9 Nr.1 |
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Frauen und Männer sollen bei der Besetzung von offenen Stellen entsprechend
ihrer persönlichen und fachlichen Eignung gleichberechtigt berücksichtigt
werden.
Dementsprechend sollen Ausschreibungen für Stellen so gestaltet werden,
dass Männer und Frauen gleichermaßen angesprochen werden.
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§ 9 Nr.2 |
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Die berufliche Leistung von Männern und Frauen soll in gleicher Weise
gefordert und gefördert werden; dabei soll sich die berufliche
Leistung ausschließlich an den Arbeitsplatzanforderungen sowie den
betrieblichen und persönlichen Möglichkeiten orientieren.
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§ 9 Nr.3 |
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Im Falle der Wiedereinstellung werden Vordienstzeiten einschließlich
Zeiten des Erziehungsurlaubs der Betriebszugehörigkeit zugerechnet.
Dies gilt auch für die Tätigkeitsjahre.
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§ 9 Nr.4 |
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Die gesetzlichen Mitbestimmungsrechte nach §§ 99 ff
BetrVG
bleiben unberührt. |
Arbeitsversäumnis
§ 10 Nr.1 |
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a) |
Ist der Arbeitnehmer durch Krankheit oder durch sonstige unvorhergesehene
Ereignisse an der Arbeitsleistung verhindert, so hat er dem Arbeitgeber
unverzüglich Mitteilung zu machen und dabei die Gründe und
die voraussichtliche Dauer seiner Verhinderung bekanntzugeben. |
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b) |
Ist die Arbeitsverhinderung durch Krankheit verursacht und dauert sie länger
als 3 Werktage, so ist vor Ablauf des 4. Werktages nach Beginn
der Arbeitsunfähigkeit eine ärztliche Bescheinigung über die
Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer vorzulegen.
In begründeten Fällen kann der Arbeitgeber verlangen, dass die Bescheinigung
zukünftig bereits ab dem 1. Fehltag beizubringen ist. |
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c) |
Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen, so ist diese Zeit
ebenfalls auf Wunsch des Arbeitgebers durch Vorlage einer
Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nachzuweisen.
Anfallende Kosten hat der Arbeitgeber zu tragen. |
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d) |
Für alte Zeiten der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber auf seine
Kosten zusätzlich eine Bescheinigung eines anderen Facharztes nach Wahl
des Arbeitnehmers verlangen. | |
§ 10 Nr.2 |
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a) |
Wird der Arbeitnehmer durch unverschuldete Arbeitsunfähigkeit oder
während einer von einem Sozialleistungsträger bewilligten Kur mit
anschließender Schonungszeit oder wegen während der Arbeitszeit
notwendigen, aus medizinischen Gründen angeordneten Untersuchungs-
oder Behandlungsterminen an der Leistung der Dienste verhindert,
so behält er für die Dauer von höchstens
6 Wochen den Anspruch auf seine volle Vergütung.
In den ersten 4 Wochen der Beschäftigung zahlt der Arbeitgeber anstelle
der Entgeltfortzahlung als Zuschuss den Differenzbetrag zwischen Krankengeld
und dem Nettoentgelt. |
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b) |
Die dem Arbeitnehmer bei Krankheit weiterzuzahlende Vergütung bemisst sich
nach § 8 Nr.3.
Dabei bleiben Mehrarbeitszuschläge, sofern sie nicht als Pauschale gezahlt
werden, außer Betracht.
Bei abweichender Verteilung der Arbeitszeit gemäß
§ 2 Nr.2 gilt die festgelegte Arbeitszeit
als geleistet. |
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c) |
Bei längerer Krankheit und mehr als fünfjähriger Betriebszugehörigkeit
kann der Unterschiedsbetrag zwischen dem Netto-Entgelt und dem Krankengeld aus der
gesetzlichen Krankenversicherung bzw. dem Verletztengeld aus der gesetzlichen
Unfallversicherung bzw. dem Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung
bis zur Dauer von 3 Monaten, bei mehr als zehnjähriger
Betriebszugehörigkeit nach freiem Ermessen darüber hinaus
gezahlt werden. | |
Protokollnotiz zu § 10:
Es besteht Einigkeit darüber, dass die Tarifvorschriften über die
Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall (§ 10 Ziff.2)
für Arbeitnehmer, die in der Zeit vom 1.1.1997 - 30.6.1997
eingestellt wurden, für diesen Zeitraum keine Anwendung finden;
weiterhin gilt in dieser Zeit für alle übrigen Arbeitnehmer,
dass erbrachte Leistungen oder vorgenommene Kürzungen bei der Entgeltfortzahlung
im Krankheitsfall unabhängig von der Neuregelung Bestand haben,
es sei denn, sie sind gerichtlich anhängig gemacht worden.
Für diese Fälle gelten die Tarifvorschriften aus dem
Manteltarifvertrag vom 26. Mai 1994. |
Leistungen an Hinterbliebene
Im Sterbefall sind dem Ehegatten oder den Kindern des Arbeitnehmers,
deren Berufsausbildung noch nicht abgeschlossen ist und für die
der Arbeitnehmer noch unterhaltsflichtig war, als Sterbegeld noch
das Entgelt für den Sterbetag und die restlichen Kalendertage
des Sterbemonats und
- einen weiteren Monat
 
- bei mehr als 10jähriger Betriebszugehörigkeit: für 2 Monate
 
- bei mehr als 15jähriger Betriebszugehörigkeit:
für 3 Monate
zu zahlen.
Dies gilt auch, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt seines Todes wegen Fristablaufs
keine Gehaltsfortzahlung wegen Krankheit mehr erhalten oder Mutterschaftsgeld nach
§ 13 MuSchG
bezogen hat.
Die Zahlung erfolgt nur gegen Vorlage der Steuerkarte eines der Berechtigten.
Das Entgelt kann an eine der berechtigten Personen mit befreiender Wirkung
gegenüber allen anderen bezahlt werden.
Sofern betriebliche Versorgungsleistungen an Hinterbliebene gewährt werden,
können diese auf vorstehende Leistungen angerechnet werden. |
bezahlte Freistellung von der Arbeit
§ 12 Nr.1 |
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In unmittelbarem Zusammenhang mit den nachstehenden Ereignissen ist dem
Arbeitnehmer ohne Anrechnung auf den Urlaub unter Fortzahlung
des Entgelts Freizeit zu gewähren:
a) |
bei eigener Eheschließung |
| 2 Werktage |
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b) |
bei Niederkunft der Ehefrau | | 2 Werktage |
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c) |
bei Eheschließung von Eltern, Kindern und Geschwistern |
| 1 Werktag |
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d) |
bei eigener Silberhochzeit und zur Teilnahme an goldener Hochzeit und weiteren
Hochzeiten der Eltern, Schwiegereltern und Großeltern |
| 1 Werktag |
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e) |
beim Tod des Ehegatten |
| 3 Werktage |
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f) |
beim Tod von Eltern und Kindern |
| 2 Werktage |
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g) |
beim Tod von Geschwistern, Großeltern, Enkeln,
Schwiegereltern und Stiefeltern |
| 1 Werktag |
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soweit in häuslicher Gemeinschaft |
| 2 Werktage |
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h) |
bei Wohnungsumzug/Erstbezug, sofern das Arbeitsverhältnis
nicht vom Arbeitnehmer gekündigt worden ist, innerhalb eines Kalenderjahres |
| 2 Werktage |
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i) |
bei Wohnungsumzug auf Wunsch des Arbeitgebers |
| nach Vereinbarung |
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j) |
bei Erfüllung gesetzlich auferlegter Pflichten
aus Ehrenämtern für die ausfallende Arbeitszeit.
(Soweit ein Erstattungsanspruch besteht, entfällt
in dieser Höhe der Anspruch auf den regelmäßigen
Arbeitsverdienst oder geht auf Wunsch des Arbeitnehmers auf den
Arbeitgeber über.) |
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k) |
Tarifkommissionsmitgliedern zur Vorbereitung und zur Teilnahme
an gemeinsamen Tarifverhandlungen; außerdem gewählte
Mandatsträger der vertragsschließenden Gewerkschaften höchstens
bis zu 5 Tagen im Jahr zur Teilnahme an Sitzungen
in Gewerkschaftsangelegenheiten. |
Mit § 12 Nr. 1 a) - k) sind die in Anwendung des § 616 BGB möglichen Fälle abschließend
festgelegt. |
§ 12 Nr.2 |
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Entgeltansprüche aus § 12 Nr. 1 a), c), h), i) bestehen nicht
für Aushilfen und Beschäftigte während der Probezeit
innerhalb der ersten 4 Wochen; die Freistellung ist jedoch
zu gewähren. |
§ 12 Nr.3 |
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Während der Kündigungsfrist sowie vor Ablauf eines auf bestimmte
Zeit eingegangenen Arbeitsverhältnisses ist dem Arbeitnehmer auf Verlangen
angemessene bezahlte Freizeit zur Bewerbung um eine neue Arbeitsstelle
zu gewähren. |
§ 12 Nr.4 |
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Der Anspruch auf bezahlte Freizeit entfällt, wenn der Arbeitnehmer
durch Arbeitsunfähigkeit, Kur, Urlaub oder andere Gründe ohnehin
an der Erbringung der Dienstleistung gehindert ist. |
Arbeitsschutz
§ 13 Nr.1 |
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Jede von der Berufsgenossenschaft vorgeschriebene Schutzbekleidung ist
vom Arbeitgeber kostenlos zu stellen.
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§ 13 Nr.2 |
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Wird durch Gesetz oder Verordnung oder durch den Arbeitgeber das Tragen
einer bestimmten Kleidung vorgeschrieben, so ist diese ebenfalls
vom Arbeitgeber kostenlos zu stellen.
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§ 13 Nr.3 |
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Die in Kälte oder Nässe arbeitenden Arbeitnehmer erhalten vom Arbeitgeber
geeignete Schutzbekleidung (z.B. Gummistiefel, wasserdichte Schürzen,
Filzschuhe, wärmende Jacken usw.) kostenlos gestellt.
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§ 13 Nr.4 |
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Die unter § 13 Nr. 1 - 3 aufgeführte Kleidung ist vom Arbeitnehmer
zu tragen und pfleglich zu behandeln.
Sie bleibt Eigentum des Arbeitgebers, der auch die Kosten für die Reinigung
und Instandsetzung übernimmt. |
§ 13 Nr.5 |
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Bei Bildschirmtätigkeiten sind gesicherte ergonomische und arbeitsmedizinische
Erkenntnisse zu berücksichtigen; das Sehvermögen der
Beschäftigten ist vor Aufnahme der Tätigkeit und
in mehrjährigem Rhythmus von einem Facharzt oder Betriebsarzt,
soweit er ermächtigt ist, überprüfen zu lassen.
Bei mehr als regelmäßig täglich vierstündiger Bildschirmtätigkeit
ist das Sehvermögen jährlich zu überprüfen.
Die Kosten der Untersuchung trägt, sofern sie nicht von der Krankenkasse
übernommen werden, der Arbeitgeber. |
Verdienstsicherung und Rationalisierungsschutz
§ 14 Nr.1 |
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Arbeitnehmer, die das 53. Lebensjahr vollendet haben und dem Unternehmen mindestens
12 Jahre ununterbrochen angehören und durch eine Änderungskündigung
auf Grund alters- oder gesundheitsbedingter Minderung ihrer Leistungsfähigkeit
versetzt werden, erhalten als Verdienstsicherung monatlich eine Ausgleichszahlung
in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Tarifentgelt der bisherigen
und dem Tarifentgelt der neuen Tätigkeit.
Außertarifliche Zulagen fallen nicht unter diesen Verdienstausgleich.
Dies gilt insoweit nicht, wenn ein Anspruch auf Altersruhegeld bzw. vorgezogenes
Altersruhegeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder Rente wegen Erwerbs-
oder Berufsunfähigkeit oder Ansprüche gegen Drittschädiger geltend
gemacht werden können und der Anspruch erfüllt wird.
Erhält der Arbeitnehmer aus demselben Anlass, der zur Erwerbsminderung
geführt hat, anderweitige Zahlungen, so ist er verpflichtet,
die Zahlungen und deren Veränderung dem Arbeitgeber anzuzeigen.
Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, seine Ansprüche auf andere Zahlungen
vorrangig geltend zu machen. |
§ 14 Nr.2 |
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Einem Arbeitnehmer, der das 53. Lebensjahr, aber noch nicht das 65. Lebensjahr
vollendet und dem Unternehmen mindestens 12 Jahre ununterbrochen angehört hat,
kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern, in denen ein
Betriebsrat besteht, aus betriebsbedingten Gründen ordentlich nur
mit Zustimmung des Betriebsrats gemäß
§ 102
Absatz 6 letzter Halbsatz BetrVG gekündigt werden.
Dieser Kündigungsschutz gilt nicht,
- in den Fällen der §§ 111, 112, 112a
BetrVG,
- wenn Ansprüche auf vorgezogenes Altersruhegeld aus der gesetzlichen
Rentenversicherung oder auf Rente wegen Erwerbs- oder Berufsunfähigkeit
bestehen.
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Fälligkeit und Erlöschen von Ansprüchen
§ 15 Nr.1 |
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Das Gehalt bzw. der Lohn ist am Schluss des Kalendermonats bzw. des
Lohnabrechnungszeitraumes, Provisionen, Vergütungen und Abgeltungen
für Mehr-, Sonn-, Feiertags-, Nacht- und Schichtarbeit sind spätestens
am Schluss des folgenden Monats fällig, in jedem Fall
jedoch mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
Für Provisionen kann ein anderer, Fälligkeitszeitpunkt vereinbart werden.
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§ 15 Nr.2 |
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Der Anspruch auf vorgenannte Vergütungen sowie alle sonstigen gegenseitigen
Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis sind binnen 3 Monaten nach
Fälligkeit dem anderen Vertragspartner gegenüber schriftlich geltend
zu machen.
Spätestens innerhalb weiterer 3 Monate nach Ablauf dieser Frist ist Klage
zu erheben. Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet,
so beträgt die Klagefrist 1 Monat.
Ist im Falle des Annahmeverzuges des Arbeitgebers Klage auf wiederkehrende Leistungen
gemäß § 258 ZPO
erhoben worden, so sind zur Wahrung der Ausschlussfristen weder eine erneute
schriftliche Geltendmachung noch Klage auf die erst später fällig
werdenden Leistungen erforderlich. |
§ 15 Nr.3 |
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Der Urlaubsanspruch ist spätestens am 31.12. des Urlaubsjahres fällig.
Im Falle der tatsächlichen Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses
während des Urlaubsjahres wird der Urlaub sofort fällig.
Ist das Beschäftigungsverhältnis beendet,
so beträgt die Klagefrist 1 Monat.
Der Urlaubsanspruch ist mit Ablauf des 31.03. des nachfolgenden Kalenderjahres
ausgeschlossen.
Ist er ausnahmsweise abzugelten (§ 8 Nr.1
Abs.2), verfällt der Urlaubsabgeltungsanspruch, wenn er nicht
innerhalb einer Frist von 3 Monaten durch Klage geltend gemacht wird.
Ist der Arbeitnehmer ausgeschieden, so verkürzt sich
die Klagefrist auf 1 Monat. |
§ 15 Nr.4 |
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Eine Geltendmachung von Ansprüchen nach Ablauf der in § 15
Nr.2-3 genannten Fristen ist ausgeschlossen;
das gleiche gilt bei Nichterfüllung der dort genannten
Voraussetzungen. |
§ 15 Nr.5 |
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Die Ausschlussfristen zur Geltendmachung und Klageerhebung gelten nicht
für Schadensersatzansprüche aus Verkehrsunfällen und mit Strafe
bedrohten Handlungen sowie für Ansprüche aus der betrieblichen
Altersversorgung. |
Beginn und Ende des Tarifvertrages
Der Manteltarifvertrag tritt am 1.1.1997 in Kraft.
Er ist erstmals mit einer Frist von 3 Monaten zum 31.12.2000 kündbar.
Die Regelungen über Altersteilzeit in § 3
Nr.6+7 sind bereits zum 31.12.1998 mit der
gleichen Frist kündbar. |
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