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Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 1)

§ 2

Beginn des Arbeitsverhältnisses


1. Arbeitspapiere
  Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber bei seiner Einstellung die üblichen Arbeitspapiere, wie z.B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweise der Rentenversicherung, Sozialkassennachweis für das Gerüstbaugewerbe, Urlaubsbescheinigungen, Unterlagen über vermögenswirksame Leistungen usw. auszuhändigen.
 
2. Urlaubsbescheinigung für Jugendliche
  Jugendliche haben auch die Bescheinigung des letzten Arbeitgebers über den im laufenden Kalenderjahr erhaltenen Urlaub vorzulegen.
 
3. schriftliche Vereinbarung der Einstellungsbedingungen
  Die wesentlichen Einstellungsbedingungen sind vom Arbeitgeber entsprechend dem im Anhang beigefügten Einstellungsbogen spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten, vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen und in einem Exemplar dem Arbeitnehmer auszuhändigen.

Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen mit Ausnahme von Änderungen der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und ähnlichen Regelungen sind dem Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung schriftlich mitzuteilen.
 
4. Neueinstellung bei Arbeitsgemeinschaften
  Bei Neueinstellungen auf Baustellen, die von einer Arbeitsgemeinschaft betrieben werden, ist dem Arbeitnehmer schriftlich sein Arbeitgeber bekanntzugeben (Arbeitsgemeinschaft oder Partnerfirma der Arbeitsgemeinschaft).
 

weiter (§ 3)