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zurück (§ 1)
§ 2
Beginn des Arbeitsverhältnisses
1. |
Arbeitspapiere |
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Der Arbeitnehmer hat dem Arbeitgeber bei seiner Einstellung
die üblichen Arbeitspapiere, wie z.B. Lohnsteuerkarte, Versicherungsnachweise
der Rentenversicherung, Sozialkassennachweis für das
Gerüstbaugewerbe, Urlaubsbescheinigungen, Unterlagen
über vermögenswirksame Leistungen usw. auszuhändigen.
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2. |
Urlaubsbescheinigung für Jugendliche |
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Jugendliche haben auch die Bescheinigung des letzten
Arbeitgebers über den im laufenden Kalenderjahr
erhaltenen Urlaub vorzulegen. |
3. |
schriftliche Vereinbarung der Einstellungsbedingungen |
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Die wesentlichen Einstellungsbedingungen sind vom
Arbeitgeber entsprechend dem im Anhang beigefügten Einstellungsbogen
spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des
Arbeitsverhältnisses schriftlich festzuhalten, vom Arbeitgeber
und vom Arbeitnehmer zu unterzeichnen und in einem Exemplar
dem Arbeitnehmer auszuhändigen.
Änderungen der wesentlichen Vertragsbedingungen mit Ausnahme
von Änderungen der gesetzlichen Vorschriften, Tarifverträge,
Betriebsvereinbarungen und ähnlichen Regelungen sind dem
Arbeitnehmer spätestens einen Monat nach der Änderung
schriftlich mitzuteilen. |
4. |
Neueinstellung bei Arbeitsgemeinschaften |
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Bei Neueinstellungen auf Baustellen, die von einer
Arbeitsgemeinschaft betrieben werden, ist dem Arbeitnehmer
schriftlich sein Arbeitgeber bekanntzugeben
(Arbeitsgemeinschaft oder Partnerfirma der
Arbeitsgemeinschaft).
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