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zurück (§ 8)
§ 9
Freistellung zu Arbeitsgemeinschaften
1. |
Voraussetzung der Freistellung |
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1.1 |
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer zur
Arbeitsleistung in einer Arbeitsgemeinschaft,
an der der Arbeitgeber beteiligt ist, freistellen,
wenn der Arbeitnehmer der Freistellung zustimmt.
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1.2 |
Dem Arbeitnehmer ist vor Antritt der Arbeitsaufnahme
in der Arbeitsgemeinschaft eine Bescheinigung
auszustellen, aus der sich unter anderem der Name
und die Anschrift der Arbeitsgemeinschaft, die
voraussichtliche Dauer der Freistellung, Art und
Umfang seiner Tätigkeit, die Höhe seines Lohnes,
etwaige Vereinbarungen im Rahmen des § 7
und die Zahlung vermögenswirksamer Leistungen ergibt.
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2. |
Rechtsverhältnisse während der Dauer der Freistellung |
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2.1 |
Während der Dauer der Freistellung ruht das
Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers zum Stammbetrieb.
Mit der Arbeitsaufnahme tritt der Arbeitnehmer
in ein Arbeitsverhältnis zur Arbeitsgemeinschaft.
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2.2 |
Während der Dauer der Zugehörigkeit zur
Arbeitsgemeinschaft hat der Arbeitnehmer gegen die
Arbeitsgemeinschaft die tariflichen Ansprüche,
die ihm gegenüber dem Stammbetrieb zustehen würden.
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2.3 |
Mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses zur
Arbeitsgemeinschaft lebt das Arbeitsverhältnis zum
Stammbetrieb wieder auf. Dem Arbeitnehmer ist die Zeit
der Freistellung als Betriebszugehörigkeit anzurechnen.
Das gleiche gilt für von der Arbeitsgemeinschaft neu
eingestellte Arbeitnehmer, sofern sie von einem Partner
der Arbeitsgemeinschaft in ein Arbeitsverhältnis
übernommen werden.
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2.4 |
Die Bestimmungen des vorstehenden Absatzes gelten
nicht im Falle einer berechtigten fristlosen Entlassung
durch die Arbeitsgemeinschaft.
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2.5 |
Die Regelungen des § 7
gelten sinngemäß für die Freistellung
zu einer Arbeitsgemeinschaft, an der der Arbeitgeber
beteiligt ist. |
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