|
zurück (§ 9)
§ 10
Sterbegeld
1. |
Anspruchsvoraussetzungen |
|
Stirbt der Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder,
falls der Arbeitnehmer am Todestag nicht verheiratet war,
an die Unterhaltsberechtigten ein Sterbegeld zu zahlen,
soweit er diese unterhalten hat. |
2. |
Höhe |
|
Das Sterbegeld beträgt
2.1 |
bei einer Betriebszugehörigkeit
am Tage des Todes von mehr als 1 Jahr |
|
1 Wochenlohn |
2.2 |
bei einer Betriebszugehörigkeit
am Tage des Todes von mehr als 5 Jahren |
|
3 Wochenlöhne |
2.3 |
bei einer Betriebszugehörigkeit
am Tage des Todes von mehr als 10 Jahren |
|
4 Wochenlöhne |
|
3. |
Betriebsunfall |
|
Stirbt der Arbeitnehmer an den Folgen eines
Betriebsunfalles, so beträgt das Sterbegeld ohne Rücksicht
auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit 4 Wochenlöhne.
|
4. |
Zusammenrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten
und Berechnung des Sterbegeldes |
|
Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden
zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom
Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger
als 6 Monate gedauert hat. Bei der Berechnung des
Sterbegeldes wird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit
im Kalenderjahr von 39 Stunden zugrunde gelegt. |
| |