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Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 9)

§ 10

Sterbegeld


1. Anspruchsvoraussetzungen
  Stirbt der Arbeitnehmer, so ist an den Ehegatten oder, falls der Arbeitnehmer am Todestag nicht verheiratet war, an die Unterhaltsberechtigten ein Sterbegeld zu zahlen, soweit er diese unterhalten hat.
 
2. Höhe
  Das Sterbegeld beträgt
2.1 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als 1 Jahr          1 Wochenlohn
2.2 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als 5 Jahren      3 Wochenlöhne
2.3 bei einer Betriebszugehörigkeit am Tage des Todes von mehr als 10 Jahren   4 Wochenlöhne

 
3. Betriebsunfall
  Stirbt der Arbeitnehmer an den Folgen eines Betriebsunfalles, so beträgt das Sterbegeld ohne Rücksicht auf die Dauer der Betriebszugehörigkeit 4 Wochenlöhne.
 
4. Zusammenrechnung von Betriebszugehörigkeitszeiten und Berechnung des Sterbegeldes
  Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als 6 Monate gedauert hat. Bei der Berechnung des Sterbegeldes wird die durchschnittliche Wochenarbeitszeit im Kalenderjahr von 39 Stunden zugrunde gelegt.
 

weiter (§ 11)