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Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 10)

§ 11

13. Monatseinkommen

1. Anspruchshöhe
  Der Arbeitnehmer hat nach 12monatiger ununterbrochener Beschäftigung im gleichen Betrieb jeweils am 30. November gegen den Arbeitgeber einen Anspruch auf Zahlung von 93 Tarifstundenlöhnen.
 
2. Teilansprüche
 
2.1 Arbeitnehmer, die am 30. November eine ununterbrochene Beschäftigung im gleichen Betrieb von mehr als drei Monaten nachweisen können, haben für jeden vollen Monat ihrer Beschäftigung Anspruch auf jeweils 1/12 des in Ziffer 1 genannten Betrages.
 
2.2 Endet das Arbeitsverhältnis durch ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze vor dem 20. November, so hat der Arbeitnehmer für jeden vollen Monat, den er seit dem 1. Dezember des Vorjahres ununterbrochen im Betrieb beschäftigt war, Anspruch auf 1/12 des in Ziffer 1 genannten Betrages, wenn sein Arbeitsverhältnis zum Betrieb im Zeitpunkt des Ausscheidens bereits ununterbrochen drei Monate bestanden hat. In diesem Fall richtet sich der Anspruch auf Zahlung des Betrages gegen den Arbeitgeber, der die Kündigung ausgesprochen hat.
 
3. Beendigung des Arbeitsverhältnisses zwischen dem 20. und 30. November
  Die unter Ziffern 1 und 2.1 genannte Voraussetzung gilt als erfüllt, wenn das Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 20. - 30. November durch eine ordentliche Kündigung des Arbeitgebers oder wegen Erreichens der gesetzlichen Altersgrenze beendet worden ist.
 
4. Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses
  Die Betriebszugehörigkeit nach Ziffer 1 gilt als nicht unterbrochen, wenn die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.
 
5. Fälligkeit
  Der Betrag ist zusammen mit dem Lohn für den Monat November, frühestens jedoch am 1. Dezember auszuzahlen; der Betrag nach Ziffer 2.2 ist mit der Beendigung des Arbeitsverhältnisses fällig.
 
6. Teilzeitarbeit
  Ist die vereinbarte Arbeitszeit geringer als die tarifliche, so mindert sich der Anspruch im Verhältnis der vereinbarten wöchentlichen Arbeitszeit zur tariflichen wöchentlichen Arbeitszeit.
 
7. Wehrpflicht
  Arbeitnehmer, die am 30. November Grundwehr- oder Ersatzdienst leisten, haben keinen Anspruch.
 
8. Anrechenbarkeit
  Das tarifliche 13. Monatseinkommen kann auf betrieblich gewährtes Weihnachtsgeld, 13. Monatseinkommen oder Zahlungen, die diesen Charakter haben, angerechnet werden.
 

weiter (§ 12)