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Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 11)

§ 12

Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz


1. Die Verbesserung der Arbeitssicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, insbesondere durch die Gestaltung von Arbeitsplätzen und Arbeitsabläufen sowie durch den Einsatz von Arbeitsmitteln und Maschinen, ist eine ständige Aufgabe, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beachtung der geltenden Bestimmungen als ihr gemeinsames Anliegen zu betrachten haben.
 
2. Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, Arbeitsmittel und Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu verwenden und den Arbeitgeber bei der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen. Sie sind berechtigt, Anregungen und Vorschläge zur Sicherheit von Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer beim Arbeitgeber oder dem Betriebsrat vorzutragen. Die Arbeitgeber sind insbesondere verpflichtet, auf den Arbeitsstätten Maßnahmen für die Gewährleistung der ersten Hilfe zu treffen und die Arbeitnehmer über mögliche arbeitsbedingte Gefahren für Sicherheit und Gesundheit sowie über die betrieblichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu unterrichten.
 

weiter (§ 13)