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§ 12
Arbeitssicherheit und Gesundheitsschutz
1. |
Die Verbesserung der Arbeitssicherheit
und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer, insbesondere
durch die Gestaltung von Arbeitsplätzen und
Arbeitsabläufen sowie durch den Einsatz von
Arbeitsmitteln und Maschinen, ist eine ständige Aufgabe,
die Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter Beachtung der
geltenden Bestimmungen als ihr gemeinsames Anliegen
zu betrachten haben.
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2. |
Die Arbeitnehmer sind verpflichtet, die
Unfallverhütungsvorschriften zu beachten, Arbeitsmittel
und Schutzausrüstungen bestimmungsgemäß zu verwenden
und den Arbeitgeber bei der Gewährleistung von Sicherheit
und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz zu unterstützen.
Sie sind berechtigt, Anregungen und Vorschläge zur
Sicherheit von Gesundheit und Leben der Arbeitnehmer
beim Arbeitgeber oder dem Betriebsrat vorzutragen.
Die Arbeitgeber sind insbesondere verpflichtet,
auf den Arbeitsstätten Maßnahmen für die
Gewährleistung der ersten Hilfe zu treffen und die
Arbeitnehmer über mögliche arbeitsbedingte Gefahren
für Sicherheit und Gesundheit sowie über die
betrieblichen Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu
unterrichten. |
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