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zurück (§ 12)
§ 13
Beendigung des Arbeitsverhältnisses
1. |
allgemeine Kündigungsfristen |
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1.1 |
Während der ersten drei Arbeitstage kann das
Arbeitsverhältnis beiderseitig zum Schluss des
Arbeitstages gekündigt werden, wenn die Kündigung
bei Beginn des Arbeitages erklärt wird.
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1.2 |
Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig mit
einer Frist von sechs Werktagen, nach sechsmonatiger
Beschäftigung mit einer Frist von 12 Werktagen
gekündigt werden. Bei der Berechnung der Frist
ist der Tag, an dem gekündigt wurde, nicht
mitzurechnen.
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1.3 |
Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit
vom 1. Januar - 31. März und
vom 1. November - 31. Dezember
(Schlechtwetterzeit)
aus Witterungsgründen nicht gekündigt werden.
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2. |
verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer
mit längerer Betriebszugehörigkeit |
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vgl. hierzu die gesetzlichen
Kündigungsfristen in § 622 BGB |
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Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich,
wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder
Unternehmen |
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3 Jahre bestanden hat, |
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auf 1 Monat zum Monatsende, |
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5 Jahre bestanden hat, |
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auf 2 Monate zum Monatsende, |
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8 Jahre bestanden hat, |
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auf 3 Monate zum Monatsende, |
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10 Jahre bestanden hat, |
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auf 4 Monate zum Monatsende, |
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12 Jahre bestanden hat, |
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auf 5 Monate zum Monatsende, |
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15 Jahre bestanden hat, |
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auf 6 Monate zum Monatsende, |
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20 Jahre bestanden hat, |
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auf 7 Monate zum Monatsende. |
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Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten,
die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht
berücksichtigt. |
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Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden
zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom
Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger
als sechs Monate gedauert hat. |
3. |
Kündigung wegen Schwarzarbeit |
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Schwarzarbeit ist unzulässig. Sie kann Grund zur
fristlosen Kündigung sein. |
4. |
Freistellung zur Arbeitssuche |
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Dem ausscheidenden Arbeitnehmer ist innerhalb der
Kündigungsfrist die zum Suchen einer neuen Arbeitsstelle
erforderliche Zeit, bis zu zwei Stunden, unter Fortzahlung
des Lohnes zu gewähren. Auf Verlangen des Arbeitgebers
hat der Arbeitnehmer einen Nachweis hierfür zu erbringen.
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5. |
Restlohn und Arbeitspapiere |
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Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses
hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Schluss
der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau-
oder Arbeitsstelle die Arbeitspapiere nach
§ 2 Ziffer 1
auszuhändigen und den Reslohn auszuzahlen.
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6. |
Zwischenbescheinigung und Nachsendung der Arbeitspapiere |
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Ist die Aushändigung der Arbeitspapiere nicht
möglich, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine
Zwischenbescheinigung auszuhändigen, die alle für die
Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses
erforderlichen Angaben enthält.
Die Arbeitspapiere hat der Arbeitgeber unverzüglich
auf seine Kosten und Gefahr an die vom Arbeitnehmer
angegebene Anschrift zu übersenden.
Dies gilt auch für die in
§ 5 Ziffer 7
vorgesehene schriftliche Lohnabrechnung.
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7. |
Abschlagszahlung |
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Ist die Auszahlung des Restlohnes bis zum Schluss
der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau-
oder Arbeitsstelle nicht möglich, so ist eine
Abschlagszahlung zu gewähren, die etwa 90% des
Nettolohnes betragen muss, den der Arbeitnehmer in dem
Zeitraum verdient hat, für den der Anspruch auf Restlohn
besteht. Im übrigen gelten für die Auszahlung
des Restlohnes die Bestimmungen
des § 5. |
8. |
Für das Überbrückungsgeld gelten die
Ziffern 5 - 7 entsprechend. |
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