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Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 12)

§ 13

Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. allgemeine Kündigungsfristen
 
1.1 Während der ersten drei Arbeitstage kann das Arbeitsverhältnis beiderseitig zum Schluss des Arbeitstages gekündigt werden, wenn die Kündigung bei Beginn des Arbeitages erklärt wird.
 
1.2 Das Arbeitsverhältnis kann beiderseitig mit einer Frist von sechs Werktagen, nach sechsmonatiger Beschäftigung mit einer Frist von 12 Werktagen gekündigt werden. Bei der Berechnung der Frist ist der Tag, an dem gekündigt wurde, nicht mitzurechnen.
 
1.3 Das Arbeitsverhältnis kann in der Zeit
vom 1. Januar - 31. März und vom 1. November - 31. Dezember (Schlechtwetterzeit)
aus Witterungsgründen nicht gekündigt werden.
 
2. verlängerte Kündigungsfristen für ältere Arbeitnehmer mit längerer Betriebszugehörigkeit
  vgl. hierzu die gesetzlichen
Kündigungsfristen in § 622 BGB
  Die Kündigungsfrist für den Arbeitgeber erhöht sich, wenn das Arbeitsverhältnis in demselben Betrieb oder Unternehmen
 
   3 Jahre bestanden hat,   auf 1 Monat   zum Monatsende,
   5 Jahre bestanden hat,   auf 2 Monate zum Monatsende,
   8 Jahre bestanden hat,   auf 3 Monate zum Monatsende,
  10 Jahre bestanden hat,   auf 4 Monate zum Monatsende,
  12 Jahre bestanden hat,   auf 5 Monate zum Monatsende,
  15 Jahre bestanden hat,   auf 6 Monate zum Monatsende,
  20 Jahre bestanden hat,   auf 7 Monate zum Monatsende.
  Bei der Berechnung der Beschäftigungsdauer werden Zeiten, die vor der Vollendung des 25. Lebensjahres liegen, nicht berücksichtigt.
  Zeiten unterbrochener Betriebszugehörigkeit werden zusammengerechnet, wenn die Unterbrechung nicht vom Arbeitnehmer veranlasst wurde und wenn sie nicht länger als sechs Monate gedauert hat.
 
3. Kündigung wegen Schwarzarbeit
  Schwarzarbeit ist unzulässig. Sie kann Grund zur fristlosen Kündigung sein.
 
4. Freistellung zur Arbeitssuche
  Dem ausscheidenden Arbeitnehmer ist innerhalb der Kündigungsfrist die zum Suchen einer neuen Arbeitsstelle erforderliche Zeit, bis zu zwei Stunden, unter Fortzahlung des Lohnes zu gewähren. Auf Verlangen des Arbeitgebers hat der Arbeitnehmer einen Nachweis hierfür zu erbringen.
so auch § 629 BGB
5. Restlohn und Arbeitspapiere
  Bei ordnungsgemäßer Lösung des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer bis zum Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle die Arbeitspapiere nach § 2 Ziffer 1 auszuhändigen und den Reslohn auszuzahlen.
 
6. Zwischenbescheinigung und Nachsendung der Arbeitspapiere
  Ist die Aushändigung der Arbeitspapiere nicht möglich, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Zwischenbescheinigung auszuhändigen, die alle für die Begründung eines neuen Arbeitsverhältnisses erforderlichen Angaben enthält.
Die Arbeitspapiere hat der Arbeitgeber unverzüglich auf seine Kosten und Gefahr an die vom Arbeitnehmer angegebene Anschrift zu übersenden. Dies gilt auch für die in § 5 Ziffer 7 vorgesehene schriftliche Lohnabrechnung.
 
7. Abschlagszahlung
  Ist die Auszahlung des Restlohnes bis zum Schluss der Arbeitszeit des letzten Arbeitstages an der Bau- oder Arbeitsstelle nicht möglich, so ist eine Abschlagszahlung zu gewähren, die etwa 90% des Nettolohnes betragen muss, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den der Anspruch auf Restlohn besteht. Im übrigen gelten für die Auszahlung des Restlohnes die Bestimmungen des § 5.
 
8. Für das Überbrückungsgeld gelten die Ziffern 5 - 7 entsprechend.
 

weiter (§ 14)