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zurück (§ 13)
§ 14
Ausschlussfristen
1. |
schriftliche Geltendmachung |
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Alle beiderseitigen Ansprüche aus dem
Arbeitsverhältnis und solche, die mit dem
Arbeitsverhältnis in Verbindung stehen, verfallen,
wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten nach der
Fälligkeit gegenüber der anderen Vertragspartei
schriftlich erhoben werden. |
2. |
gerichtliche Geltendmachung |
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Lehnt die Gegenpartei den Anspruch ab oder
erklärt sie sich nicht innerhalb von zwei Wochen
nach der Geltendmachung des Anspruchs, so verfällt
dieser, wenn er nicht innerhalb von zwei Monaten
nach der Ablehnung oder dem Fristablauf gerichtlich
geltend gemacht wird. Dies gilt nicht für
Zahlungsansprüche des Arbeitnehmers, die während
eines Kündigungsschutzprozesses fällig werden und
von seinem Ausgang abhängen. Für diese Ansprüche
beginnt die Verfallfrist von zwei Monaten nach
rechtskräftiger Beendigung des Kündigungsschutzverfahrens.
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