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Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 14)

§ 15

Schiedsverfahren


1. Schiedsvertrag
  Die Tarifvertragsparteien des Gerüstbaugewerbes schließen den folgenden Schiedsvertrag:

Ensteht über die Auslegung der Bestimmungen dieses Rahmentarifvertrages oder eines anderen zwischen ihnen abgeschlossenen Tarifvertrages ein Streitfall, so hat darüber auf Antrag einer Tarifvertragspartei ein Schiedsgericht unter Ausschluss der Arbeitsgerichtbarkeit zu entscheiden. Der Antrag ist gegenüber der anderen Tarifvertragspartei abzugeben.
 
2. Schiedsgericht
 
2.1 Schiedsgericht ist das Tarifamt für das Gerüstbaugewerbe (Tarifamt).
 
2.2 Das Tarifamt wird jeweils auf Antrag gemäß Ziffer 1 neu gebildet. Es besteht aus dem unparteiischen Vorsitzenden und je zwei Beisitzern der Tarifvertragsparteien, die bis zur Entscheidung über den jeweiligen Streitfall bestellt werden.
 
2.3 Der unparteiische Vorsitzende wird von den Tarifvertragsparteien gemeinsam bestellt. Einigen diese sich innerhalb von zehn Tagen nach einem Antrag gemäß Ziffer 1 nicht, so haben sie den Präsidenten des Landesarbeitsgerichts Frankfurt zu bitten, nach ihrer Anhörung einen unparteiischen Vorsitzenden zu bestellen.
 
2.4 Jede Tarifvertragspartei benennt spätestens bis zur Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden Beisitzer. Sie hat für jeden Beisitzer einen Stellvertreter zu benennen, der bei Verhinderung des Beisitzers an dessen Stelle tritt. Die Beisitzer bzw. ihre Stellvertreter sind nicht als Vertreter der streitenden Parteien anzusehen und an Aufträge nicht gebunden. Sie sind in ihrer fachlichen Stellungnahme nur den Tarifverträgen, dem Gesetz und ihrem Gewissen unterworfen.
 
3. Schiedsverfahren
 
3.1 Das Tarifamt muss innerhalb von 14 Tagen nach Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden zusammentreten.
 
3.2 Die Verhandlung vor dem Tarifamt ist nicht öffentlich.
 
3.3 Die Tarifvertragsparteien werden durch den unparteiischen Vorsitzenden zu den Verhandlungen geladen.
 
3.4 Das Tarifamt hat den Streitgegenstand mit den Tarifvertragsparteien zu erörtern und zu versuchen, eine Einigung der Tarifvertragsparteien zu erzielen.
 
3.5 Das Tarifamt hat innerhalb von 21 Tagen nach seinem ersten Zusammentritt eine Entscheidung zu treffen. Es muss hierüber in Abwesenheit der Parteien beraten und abstimmen. An der Beratung und Abstimmung haben sämtliche Mitglieder der Tarifamtes teilzunehmen. Der unparteiische Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten. Bleibt ein Beisitzer bzw. ein Stellvertreter der Abstimmung schuldhaft fern, so entscheiden die erschienenen Mitglieder des Tarifamtes allein.
 
3.6 Über weitere Einzelheiten des Verfahrens beschließt das Tarifamt mit einfacher Mehrheit.
 
3.7 Die Entscheidung des Tarifamtes ist den Tarifvertragsparteien innerhalb von zwei Wochen nach ihrem Erlass zuzustellen.
 
3.8 Werden die in diesem Paragraphen bestimmten Fristen nicht eingehalten, so ist das Schiedsverfahren beendet; der Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit gemäß Ziffer 1 entfällt.
 
3.9 Die Kosten des Tarifamtes tragen die Tarifvertragsparteien je zur Hälfte.
 
4. Urteilswirkung
  Eine rechtskräftige Entscheidung des Tarifamtes hat die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils.
 

weiter (§§ 16, 17)