3.1 |
Das Tarifamt muss innerhalb von 14 Tagen
nach Bestellung des unparteiischen Vorsitzenden
zusammentreten.
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3.2 |
Die Verhandlung vor dem Tarifamt ist nicht
öffentlich.
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3.3 |
Die Tarifvertragsparteien werden durch den
unparteiischen Vorsitzenden zu den Verhandlungen
geladen. |
3.4 |
Das Tarifamt hat den Streitgegenstand mit den
Tarifvertragsparteien zu erörtern und zu versuchen,
eine Einigung der Tarifvertragsparteien zu erzielen.
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3.5 |
Das Tarifamt hat innerhalb von 21 Tagen nach
seinem ersten Zusammentritt eine Entscheidung zu
treffen. Es muss hierüber in Abwesenheit der
Parteien beraten und abstimmen. An der Beratung
und Abstimmung haben sämtliche Mitglieder der
Tarifamtes teilzunehmen. Der unparteiische
Vorsitzende darf sich der Stimme nicht enthalten.
Bleibt ein Beisitzer bzw. ein Stellvertreter der
Abstimmung schuldhaft fern, so entscheiden die
erschienenen Mitglieder des Tarifamtes allein.
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3.6 |
Über weitere Einzelheiten des Verfahrens
beschließt das Tarifamt mit einfacher Mehrheit.
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3.7 |
Die Entscheidung des Tarifamtes ist den
Tarifvertragsparteien innerhalb von zwei Wochen
nach ihrem Erlass zuzustellen.
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3.8 |
Werden die in diesem Paragraphen bestimmten
Fristen nicht eingehalten, so ist das Schiedsverfahren
beendet; der Ausschluss der Arbeitsgerichtsbarkeit
gemäß Ziffer 1
entfällt. |
3.9 |
Die Kosten des Tarifamtes tragen die
Tarifvertragsparteien je zur Hälfte.
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