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zurück (§ 15)
§ 16
Durchführung des Vertrages
Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur
Durchsetzung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die
Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen
und bei&nbgsp;Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung
dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten.
Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so gilt
§ 15.
§ 17
Inkrafttreten und Laufdauer
1. |
Dieser Tarifvertrag tritt mit Ausnahme des
§ 5, der am
1. Juli 1993 in Kraft tritt, sowie des
§ 1 Ziffer 2
Abschnitt I b, der am 1. Januar 1994
in Kraft tritt, am 1. Januar 1993
in Kraft. |
2. |
Der Tarifvertrag ist jeweils mit 6monatiger Frist zum 31. Dezember,
erstmalig zum 31. Dezember 2006 kündbar. |
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