Stand dieser Seite: 01.07.2006     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
 
Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 15)

§ 16

Durchführung des Vertrages


Die Vertragsparteien verpflichten sich, ihren Einfluss zur Durchsetzung dieses Vertrages einzusetzen, gemeinsam die Allgemeinverbindlicherklärung zu beantragen und bei&nbgsp;Meinungsverschiedenheiten über die Auslegung dieses Vertrages unverzüglich in Verhandlungen einzutreten. Ist eine Einigung nicht zu erzielen, so gilt § 15.

 

§ 17

Inkrafttreten und Laufdauer


1. Dieser Tarifvertrag tritt mit Ausnahme des § 5, der am 1. Juli 1993 in Kraft tritt, sowie des § 1 Ziffer 2 Abschnitt I b, der am 1. Januar 1994 in Kraft tritt, am 1. Januar 1993 in Kraft.
 
2. Der Tarifvertrag ist jeweils mit 6monatiger Frist zum 31. Dezember, erstmalig zum 31. Dezember 2006 kündbar.
 

Anhang (Einstellungsbogen)