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zurück (§ 4)
§ 5
Lohn und Eingruppierung
1. |
Lohnanspruch |
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Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Tarifstundenlohn
der für ihn maßgebenden Berufsgruppe. Die Löhne und sonstige
lohngebundene Vergütungen werden im Bundeslohntarifvertrag
für das Gerüstbaugewerbe festgelegt. |
2. |
Eingruppierung |
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2.1 |
Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine
Berufsgruppe sind seine Ausbildung, seine Fähigkeiten
und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende
Tätigkeit maßgebend. Die Bestimmungen des § 99
Betriebsverfassungsgesetz
sind zu beachten.
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2.2 |
Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in
mehreren Berufsgruppen beschrieben sind, so erfolgt
die Zuordnung zu derjenigen Berufsgruppe, die seiner
überwiegenden Tätigkeit entspricht. |
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3. |
Berufsgruppen |
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3.1 |
Berufsgruppeneinteilung
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3.2 |
Berufsgruppenbeschreibung |
3.2.1 |
Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer/Gerüstmeister |
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Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer sind Arbeitnehmer,
die die Prüfung nach der Verordnung des Bundesministers
für Bildung und Wissenschaft vom 14. November 1978 über
die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter
Gerüstbau-Kolonnenführer bestanden und ein entsprechendes
Prüfungszeugnis vorgelegt haben, sofern sie nachstehende
Tätigkeitsmerkmale erfüllen: |
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- selbstständige Führung und Überwachung
mehrerer Montagekolonnen, ansonsten wie in
Berufsgruppe 3.2.3 beschrieben.
Ersatzweise können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat
bisherige Montageleiter und Kolonnenführer, die zum Zeitpunkt
des Vertragsabschlusses bzw. der Eingruppierung 35 Jahre alt
sind und davon nachweislich 5 Jahre als Kolonnenführer im
Gerüstbau tätig waren, in diese Berufsgruppe eingestuft
werden. |
3.2.2 |
Gerüstbau-Kolonnenführer |
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Gerüstbau-Kolonnenführer sind Arbeitnehmer, die
vom Arbeitgeber zum Kolonnenführer ernannt werden
und die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: |
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- wie in Berufsgruppe 3.2.4
beschrieben sowie die selbstständige Führung einer
Montagekolonne, verbunden mit der Ausführung von normgerechtem
Aufmaß und Abrechnung von Gerüsten.
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3.2.3 |
Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur |
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Geprüfte Gerüstbau-Obermonteure sind Arbeitnehmer,
die aufgrund erworbener Kenntnisse der für den Gerüstbau
maßgeblichen Baubestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften
vom 30. April 1983 vom Arbeitgeber als Obermonteur
eingestuft und entlohnt waren sowie Arbeitnehmer, die
die Prüfung als Obermonteur entsprechend den
Bestimmungen des Tarifvertrages über die Berufsausbildung
im Gerüstbaugewerbe erfolgreich abgelegt haben oder den
Befähigungsnachweis im Gesundheits- und Arbeitsschutz
und den Gerüstabnahmeschein nachweisen bzw. vorlegen.
Dies sind ferner Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung
als Gerüstbauer erfolgreich abgeschlossen haben, nach
weiteren vier Jahren praktischer Tätigkeit im
Gerüstbaugewerbe.
Die vorgenannten Arbeitnehmer müssen die nachstehenden
Tätigkeitsmerkmale erfüllen: |
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- wie in Berufsgruppe 3.2.5
beschrieben; fachliche Anleitung von Gerüstbau-Fachmonteuren,
Gerüstbauern, Werkern, Helfern, Lagerarbeitern,
verbunden mit der Führung und Überwachung einer
Montagekolonne - nach vorheriger grundsätzlicher Einweisung -
sowie tätige Mitarbeit.
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3.2.4 |
Gerüstbau-Fachmonteure |
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Gerüstbau-Fachmonteure sind Arbeitnehmer,
wie in Berufsgruppe 3.2.5
beschrieben, nach weiteren zwei Jahren praktischer Tätigkeit
im Gerüstbaugewerbe, sofern sie die nachstehenden
Tätigkeitsmerkmale erfüllen: |
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- selbstständiger und eigenverantwortlicher
Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten
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Dies sind ferner Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt
des Abschlusses des Rahmentarifvertrages als
Gerüstbaumonteure gemäß § 5 Ziffer 3.2.4 des
Rahmentarifvertrages vom 11.5.1987 in der Fassung
der Änderungstarifverträge vom 1. Juni 1990 und
2. Juli 1991 und des Rahmentarifvertrages (RTV-Ost)
vom 9. Januar 1991 eingruppiert waren.
Arbeitnehmer, die vor dem 1.9.1991 (Stichtag) im
Gerüstbaugewerbe beschäftigt waren, können im
Einvernehmen mit dem Betriebsrat als
Gerüstbau-Fachmonteure nach mindestens zweijähriger
Tätigkeit im Gerüstbau eingruppiert werden, sofern
sie die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe
erfüllen. |
3.2.5 |
Gerüstbauer |
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Gerüstbauer sind Arbeitnehmer, die mit Erfolg
die Prüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer
bestanden haben. |
3.2.6 |
Gerüstbau-Werker |
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Gerüstbau-Werker sind Arbeitnehmer, nach sechsmonatiger
Tätigkeit im Gerüstbaugewerbe, sofern sie die
nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen: |
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- Auf-, Um- und Abbau einfacher Gerüste sowie
Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Lifte, Aufzüge und
andere maschinell betriebene Geräte einschließlich
der Bedienung,
- Auf-, Um- und Abbau sonstiger Gerüste sowie
Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Lifte, Aufzüge und
andere maschinell betriebene Geräte einschließlich
der Bedienung unter Anleitung,
- Wartung und Reparatur von Gerüstmaterial.
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3.2.7 |
Gerüstbau-Helfer |
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Gerüstbau-Helfer sind Arbeitnehmer, die
folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllen: |
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- Ausführung einfacher Arbeiten; Lagern,
Laden und Transportieren von Gerüstmaterial
auf Anweisung; helfende Tätigkeit bei Auf-
und Abbau von Gerüsten unter Anleitung.
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3.2.8 |
Gerüstbau-Lagerarbeiter |
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Lagerarbeiter sind Arbeitnehmer, die im
Gerüstbaugewerbe, nicht aber im Gerüstbau eingesetzt
werden. Sie werden nicht bei der Gerüstmontage oder
-demontage eingesetzt.
Sie transportieren und lagern Gerüst- und andere Baumaterialien.
Außerdem haben sie nach Einarbeitung Gerüstmaterial
zu warten und zu reparieren sowie sonstige im
Gerüstbaugewerbe übliche Lagerplatzarbeiten auszuführen.
Sie führen diese Tätigkeiten sowohl auf dem
Lagerplatz als auch auf den Baustellen aus.
Gerüstbau-Lagerarbeiter haben für die Zeit ihrer
ausnahmsweisen Tätigkeit bei der Gerüstmontage
oder -demontage Anspruch auf den Lohn des
Gerüstbau-Helfers. |
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4. |
Lohn jugendlicher Arbeitnehmer |
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Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung erhalten bis
zum vollendeten 18. Lebensjahr 80% des Tarifstundenlohnes
der Berufsgruppe VI.
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5. |
Übergang von Leistungslohn auf Zeitlohn |
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5.1 |
Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach der
Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat
oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, nach der
Leistungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem
Arbeitnehmer. |
5.2 |
Wenn Arbeiten, für die eine Leistungsentlohnung
vereinbart worden ist, aus betrieblichen Gründen
im Zeitlohn durchgeführt werden müssen, bedarf dies
der Zustimmung des Betriebsrates bzw. des Arbeitnehmers.
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5.3 |
Wenn Arbeiten, für die eine Leistungsentlohnung
vereinbart worden ist, vorübergehend durch Zeitlohnarbeiten
unterbrochen werden, so hat der Arbeitnehmer bis
zur Dauer von höchstens acht Stunden täglich
einen Lohnzahlungsanspruch gemäß
§ 4 Ziffer 8.4.
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6. |
Lohnabrechnungszeitraum |
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6.1 |
Art, Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung werden
im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt.
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6.2 |
Die Lohnabrechnung soll grundsätzlich monatlich
erfolgen. Abweichende Regelungen können im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat getroffen werden.
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6.3 |
Bei monatlicher Lohnabrechnung wird der Anspruch
auf den Lohn spätestens zur Mitte des Monats fällig,
der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist.
Abschlagszahlungen können für bestimmte Zeiträume
vereinbart werden. Jede Abschlagszahlung muss etwa 90 %
des Nettolohnes betragen, den der Arbeitnehmer
in dem Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung
geleistet wird. |
6.4 |
Bei wöchentlicher Lohnabrechnung ist am
Lohnzahlungstag der Lohn für die Arbeit zu zahlen,
die der Arbeitnehmer bis zum Ende des vierten vor dem
Lohnzahlungstag liegenden Arbeitstages geleistet hat.
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6.5 |
Fällt der Lohnzahlungstag auf einen Feiertag, so ist
der Lohn spätestens am letzten Arbeitstag davor zu zahlen.
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6.6 |
Ist Lohnzahlung in bar vereinbart, so ist der Lohn
während der Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss
daran zu zahlen. Verzögert sich die Auszahlung durch
Verschulden des Arbeitgebers oder seines Beauftragten
über eine halbe Stunde nach Arbeitsschluss, so ist
jede angefangene Stunde voll zu bezahlen. Erkrankten
Arbeitnehmern ist der Lohn auf Verlangen unverzüglich
an die von ihnen angegebene Anschrift zu übersenden.
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6.7 |
Der Lohn soll grundsätzlich bargeldlos gezahlt
werden. Bei bargeldloser Lohnzahlung ist der Lohn
auf das von dem Arbeitnehmer benannte Konto so
rechtzeitig zu überweisen, dass der Arbeitnehmer
am Fälligkeitstag über den überwiesenen Betrag
verfügen kann. |
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7. |
Lohnabrechnung |
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Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss
des Lohnabrechnungszeitraums eine schriftliche Abrechnung
über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge
und Abschlagszahlungen zu erteilen sowie bei Zahlung von
Überbrückungsgeld die Ausfallstunden mitzuteilen. Bei
monatlicher Lohnabrechnung hat die Abrechnung spätestens
bis zur Mitte des nächsten Monats zu erfolgen.
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8. |
Verbot der Abgeltung |
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Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie
Wegegelder und Auslösungen durch erhöhten Lohn oder
erhöhte Leistungs- oder Akkortwerte ist unzulässig.
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9. |
Abtretung und Forderungsübergang |
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Die Abtretung und Verpfändung von Lohnansprüchen
ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.
Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von
einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalles
beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit
entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den
Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer sein
Arbeitsentgelt nach dem Lohnfortzahlungsgesetz
(inzwischen: Entgeltfortzahlungsgesetz) fortgezahlt
und darauf entfallende von den Arbeitgebern zu tragende
Beträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile
an Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen
der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung
abgeführt hat.
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10. |
Lohnüberzahlungen |
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Lohnüberzahlungen sind unverzüglich zurückzuzahlen.
Sie können vom Arbeitgeber auch verrechnet werden.
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11. |
Überbrückungsgeld |
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Für die Zahlung von Überbrückungsgeld
gelten die Ziffern 6 und 7 sowie
9 und 10 entsprechend.
Erkennt die Bundesanstalt für Arbeit zwingende
Witterungsgründe nicht an, so braucht das Überbrückungsgeld
dennoch nicht zurückgezahlt werden. In diesem Fall
beschränken sich die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen
den Arbeitgeber auf das Überbrückungsgeld. |
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