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Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 4)

§ 5

Lohn und Eingruppierung


1. Lohnanspruch
  Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf den Tarifstundenlohn der für ihn maßgebenden Berufsgruppe. Die Löhne und sonstige lohngebundene Vergütungen werden im Bundeslohntarifvertrag für das Gerüstbaugewerbe festgelegt.
 
2. Eingruppierung
 
2.1 Für die Eingruppierung des Arbeitnehmers in eine Berufsgruppe sind seine Ausbildung, seine Fähigkeiten und Kenntnisse sowie die von ihm auszuübende Tätigkeit maßgebend. Die Bestimmungen des § 99 Betriebsverfassungsgesetz sind zu beachten.
 
2.2 Übt ein Arbeitnehmer Tätigkeiten aus, die in mehreren Berufsgruppen beschrieben sind, so erfolgt die Zuordnung zu derjenigen Berufsgruppe, die seiner überwiegenden Tätigkeit entspricht.
 
3. Berufsgruppen
 
 
3.1 Berufsgruppeneinteilung
 
Berufsgruppe   Lohnrelation   Berufsbezeichnung
  M   133 %     Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer/Gerüstmeister
  I   121 %     Gerüstbau-Kolonnenführer
  II   113 %     Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur
  III   104 %     Gerüstbau-Fachmonteur
  IV   100 %     Gerüstbauer
  V   98 %     Gerüstbau-Werker
  VI   93 %     Gerüstbau-Helfer
  VII   85 %     Lagerarbeiter
 
 
3.2 Berufsgruppenbeschreibung
 
3.2.1 Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer/Gerüstmeister
  Geprüfte Gerüstbau-Kolonnenführer sind Arbeitnehmer, die die Prüfung nach der Verordnung des Bundesministers für Bildung und Wissenschaft vom 14. November 1978 über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Gerüstbau-Kolonnenführer bestanden und ein entsprechendes Prüfungszeugnis vorgelegt haben, sofern sie nachstehende Tätigkeitsmerkmale erfüllen:
 
  • selbstständige Führung und Überwachung mehrerer Montagekolonnen, ansonsten wie in Berufsgruppe 3.2.3 beschrieben.
Ersatzweise können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat bisherige Montageleiter und Kolonnenführer, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bzw. der Eingruppierung 35 Jahre alt sind und davon nachweislich 5 Jahre als Kolonnenführer im Gerüstbau tätig waren, in diese Berufsgruppe eingestuft werden.
 
3.2.2 Gerüstbau-Kolonnenführer
  Gerüstbau-Kolonnenführer sind Arbeitnehmer, die vom Arbeitgeber zum Kolonnenführer ernannt werden und die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen:
 
  • wie in Berufsgruppe 3.2.4 beschrieben sowie die selbstständige Führung einer Montagekolonne, verbunden mit der Ausführung von normgerechtem Aufmaß und Abrechnung von Gerüsten.

  •  
3.2.3 Geprüfter Gerüstbau-Obermonteur
  Geprüfte Gerüstbau-Obermonteure sind Arbeitnehmer, die aufgrund erworbener Kenntnisse der für den Gerüstbau maßgeblichen Baubestimmungen und Unfallverhütungsvorschriften vom 30. April 1983 vom Arbeitgeber als Obermonteur eingestuft und entlohnt waren sowie Arbeitnehmer, die die Prüfung als Obermonteur entsprechend den Bestimmungen des Tarifvertrages über die Berufsausbildung im Gerüstbaugewerbe erfolgreich abgelegt haben oder den Befähigungsnachweis im Gesundheits- und Arbeitsschutz und den Gerüstabnahmeschein nachweisen bzw. vorlegen.

Dies sind ferner Arbeitnehmer, die ihre Berufsausbildung als Gerüstbauer erfolgreich abgeschlossen haben, nach weiteren vier Jahren praktischer Tätigkeit im Gerüstbaugewerbe.

Die vorgenannten Arbeitnehmer müssen die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen:
 
  • wie in Berufsgruppe 3.2.5 beschrieben; fachliche Anleitung von Gerüstbau-Fachmonteuren, Gerüstbauern, Werkern, Helfern, Lagerarbeitern, verbunden mit der Führung und Überwachung einer Montagekolonne - nach vorheriger grundsätzlicher Einweisung - sowie tätige Mitarbeit.

  •  
3.2.4 Gerüstbau-Fachmonteure
  Gerüstbau-Fachmonteure sind Arbeitnehmer, wie in Berufsgruppe 3.2.5 beschrieben, nach weiteren zwei Jahren praktischer Tätigkeit im Gerüstbaugewerbe, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen:
 
  • selbstständiger und eigenverantwortlicher Auf-, Um- und Abbau von Gerüsten
  Dies sind ferner Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Rahmentarifvertrages als Gerüstbaumonteure gemäß § 5 Ziffer 3.2.4 des Rahmentarifvertrages vom 11.5.1987 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 1. Juni 1990 und 2. Juli 1991 und des Rahmentarifvertrages (RTV-Ost) vom 9. Januar 1991 eingruppiert waren.

Arbeitnehmer, die vor dem 1.9.1991 (Stichtag) im Gerüstbaugewerbe beschäftigt waren, können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat als Gerüstbau-Fachmonteure nach mindestens zweijähriger Tätigkeit im Gerüstbau eingruppiert werden, sofern sie die Tätigkeitsmerkmale dieser Berufsgruppe erfüllen.
 
3.2.5 Gerüstbauer
  Gerüstbauer sind Arbeitnehmer, die mit Erfolg die Prüfung im Ausbildungsberuf Gerüstbauer bestanden haben.
 
3.2.6 Gerüstbau-Werker
  Gerüstbau-Werker sind Arbeitnehmer, nach sechsmonatiger Tätigkeit im Gerüstbaugewerbe, sofern sie die nachstehenden Tätigkeitsmerkmale erfüllen:
 
  • Auf-, Um- und Abbau einfacher Gerüste sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Lifte, Aufzüge und andere maschinell betriebene Geräte einschließlich der Bedienung,
  • Auf-, Um- und Abbau sonstiger Gerüste sowie Hebebühnen, Hubarbeitsbühnen, Lifte, Aufzüge und andere maschinell betriebene Geräte einschließlich der Bedienung unter Anleitung,
  • Wartung und Reparatur von Gerüstmaterial.

  •  
3.2.7 Gerüstbau-Helfer
  Gerüstbau-Helfer sind Arbeitnehmer, die folgende Tätigkeitsmerkmale erfüllen:
 
  • Ausführung einfacher Arbeiten; Lagern, Laden und Transportieren von Gerüstmaterial auf Anweisung; helfende Tätigkeit bei Auf- und Abbau von Gerüsten unter Anleitung.

  •  
3.2.8 Gerüstbau-Lagerarbeiter
  Lagerarbeiter sind Arbeitnehmer, die im Gerüstbaugewerbe, nicht aber im Gerüstbau eingesetzt werden. Sie werden nicht bei der Gerüstmontage oder -demontage eingesetzt.

Sie transportieren und lagern Gerüst- und andere Baumaterialien.

Außerdem haben sie nach Einarbeitung Gerüstmaterial zu warten und zu reparieren sowie sonstige im Gerüstbaugewerbe übliche Lagerplatzarbeiten auszuführen.

Sie führen diese Tätigkeiten sowohl auf dem Lagerplatz als auch auf den Baustellen aus.

Gerüstbau-Lagerarbeiter haben für die Zeit ihrer ausnahmsweisen Tätigkeit bei der Gerüstmontage oder -demontage Anspruch auf den Lohn des Gerüstbau-Helfers.
 
4. Lohn jugendlicher Arbeitnehmer
  Arbeitnehmer ohne abgeschlossene Ausbildung erhalten bis zum vollendeten 18. Lebensjahr 80% des Tarifstundenlohnes der Berufsgruppe VI.
 
5. Übergang von Leistungslohn auf Zeitlohn
 
5.1 Die Arbeit im Leistungslohn richtet sich nach der Vereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Betriebsrat oder, wenn ein solcher nicht vorhanden ist, nach der Leistungsvereinbarung zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer.
 
5.2 Wenn Arbeiten, für die eine Leistungsentlohnung vereinbart worden ist, aus betrieblichen Gründen im Zeitlohn durchgeführt werden müssen, bedarf dies der Zustimmung des Betriebsrates bzw. des Arbeitnehmers.
 
5.3 Wenn Arbeiten, für die eine Leistungsentlohnung vereinbart worden ist, vorübergehend durch Zeitlohnarbeiten unterbrochen werden, so hat der Arbeitnehmer bis zur Dauer von höchstens acht Stunden täglich einen Lohnzahlungsanspruch gemäß § 4 Ziffer 8.4.
 
6. Lohnabrechnungszeitraum
 
6.1 Art, Ort und Zeitpunkt der Lohnzahlung werden im Einvernehmen mit dem Betriebsrat geregelt.
 
6.2 Die Lohnabrechnung soll grundsätzlich monatlich erfolgen. Abweichende Regelungen können im Einvernehmen mit dem Betriebsrat getroffen werden.
 
6.3 Bei monatlicher Lohnabrechnung wird der Anspruch auf den Lohn spätestens zur Mitte des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den er zu zahlen ist. Abschlagszahlungen können für bestimmte Zeiträume vereinbart werden. Jede Abschlagszahlung muss etwa 90 % des Nettolohnes betragen, den der Arbeitnehmer in dem Zeitraum verdient hat, für den die Abschlagszahlung geleistet wird.
 
6.4 Bei wöchentlicher Lohnabrechnung ist am Lohnzahlungstag der Lohn für die Arbeit zu zahlen, die der Arbeitnehmer bis zum Ende des vierten vor dem Lohnzahlungstag liegenden Arbeitstages geleistet hat.
 
6.5 Fällt der Lohnzahlungstag auf einen Feiertag, so ist der Lohn spätestens am letzten Arbeitstag davor zu zahlen.
 
6.6 Ist Lohnzahlung in bar vereinbart, so ist der Lohn während der Arbeitszeit oder in unmittelbarem Anschluss daran zu zahlen. Verzögert sich die Auszahlung durch Verschulden des Arbeitgebers oder seines Beauftragten über eine halbe Stunde nach Arbeitsschluss, so ist jede angefangene Stunde voll zu bezahlen. Erkrankten Arbeitnehmern ist der Lohn auf Verlangen unverzüglich an die von ihnen angegebene Anschrift zu übersenden.
 
6.7 Der Lohn soll grundsätzlich bargeldlos gezahlt werden. Bei bargeldloser Lohnzahlung ist der Lohn auf das von dem Arbeitnehmer benannte Konto so rechtzeitig zu überweisen, dass der Arbeitnehmer am Fälligkeitstag über den überwiesenen Betrag verfügen kann.
 
7. Lohnabrechnung
  Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer nach Abschluss des Lohnabrechnungszeitraums eine schriftliche Abrechnung über Lohn, vermögenswirksame Leistungen, Zulagen, Abzüge und Abschlagszahlungen zu erteilen sowie bei Zahlung von Überbrückungsgeld die Ausfallstunden mitzuteilen. Bei monatlicher Lohnabrechnung hat die Abrechnung spätestens bis zur Mitte des nächsten Monats zu erfolgen.
 
8. Verbot der Abgeltung
  Die Abgeltung von Zuschlägen und Zulagen, wie Wegegelder und Auslösungen durch erhöhten Lohn oder erhöhte Leistungs- oder Akkortwerte ist unzulässig.
 
9. Abtretung und Forderungsübergang
  Die Abtretung und Verpfändung von Lohnansprüchen ist nur mit Zustimmung des Arbeitgebers zulässig.

Kann der Arbeitnehmer aufgrund gesetzlicher Vorschriften von einem Dritten Schadensersatz wegen des Verdienstausfalles beanspruchen, der ihm durch die Arbeitsunfähigkeit entstanden ist, so geht dieser Anspruch insoweit auf den Arbeitgeber über, als dieser dem Arbeitnehmer sein Arbeitsentgelt nach dem Lohnfortzahlungsgesetz (inzwischen: Entgeltfortzahlungsgesetz) fortgezahlt und darauf entfallende von den Arbeitgebern zu tragende Beträge zur Bundesanstalt für Arbeit, Arbeitgeberanteile an Beiträgen zur Sozialversicherung sowie zu Einrichtungen der zusätzlichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung abgeführt hat.
so auch § 6 EFZG
10. Lohnüberzahlungen
  Lohnüberzahlungen sind unverzüglich zurückzuzahlen. Sie können vom Arbeitgeber auch verrechnet werden.
 
11. Überbrückungsgeld
  Für die Zahlung von Überbrückungsgeld gelten die Ziffern 6 und 7 sowie 9 und 10 entsprechend. Erkennt die Bundesanstalt für Arbeit zwingende Witterungsgründe nicht an, so braucht das Überbrückungsgeld dennoch nicht zurückgezahlt werden. In diesem Fall beschränken sich die Ansprüche des Arbeitnehmers gegen den Arbeitgeber auf das Überbrückungsgeld.
 

weiter (§ 6)