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zurück (§ 5)
§ 6
Erschwerniszuschläge
1. |
Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er
mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt ist,
Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten
prozentualen Erschwerniszuschlag zum Tarifstundenlohn:
1.1 |
bei Arbeiten in Räumen und Öfen,
in denen eine Temperatur über 40°C herrscht |
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15 % |
1.2 |
bei Arbeiten, in denen die Arbeitnehmer
durch Dämpfe, Dünste oder ätzende Gerüche
in erheblichem Umfang belästigt werden |
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15 % |
1.3 |
bei Demontage von Gerüsten an
Hochdruckleitungen, in Kühl- oder Tankanlagen,
bei denen die Gerüste mit Isolierstoffen behaftet
sind, z.B. Glaswolle, Steinwolle, Bitumen, Teer, Öl |
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10 % |
1.4 |
bei Arbeiten in Schächten, Tunneln
und Klärbehältern (als Tunnel gelten nicht Bauwerke,
die in offener Baugrube erstellt werden) |
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15 % |
1.5 |
bei Arbeiten an oder in Bauten
oder Anlagen mit außergewöhnlicher Schmutz- oder
Staubentwicklung |
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10 % |
1.6 |
bei Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer
im Wasser oder im Schlamm steht oder in erheblichem Maße
mit Wasser oder Schlamm in Berührung kommt |
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10 % |
1.7 |
bei Arbeiten unter schwerem Atemschutz
mit Sauerstoffzufuhr oder bei Arbeiten mit Ganz- oder
Halbmaske mit Filtereinsatz |
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15 % |
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2. |
Arbeitnehmer, die neben ihrer Tätigkeit im Gerüstbauerhandwerk
vom Arbeitgeber mit dem Fahren eines LKW von über
6 t Gesamtgewicht beauftragt werden, erhalten für den Arbeitstag,
an dem diese zusätzliche Tätigkeit ausgeübt wird,
eine Fahrzulage in Höhe von 9.- Euro.
Mit dieser Fahrzulage ist das Betanken sowie die Wasser- und
Ölstandsprüfung außerhalb der Arbeitszeit abgegolten. |
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