Stand dieser Seite: 01.07.2006     Kontakt / Impressum     wichtige Hinweise     rechtsrat.ws    
 
 
Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 5)

§ 6

Erschwerniszuschläge


1. Der Arbeitnehmer hat für die Zeit, in der er mit einer der folgenden Arbeiten beschäftigt ist, Anspruch auf den nachstehend jeweils aufgeführten prozentualen Erschwerniszuschlag zum Tarifstundenlohn:
 
1.1 bei Arbeiten in Räumen und Öfen, in denen eine Temperatur über 40°C herrscht   15 %
1.2 bei Arbeiten, in denen die Arbeitnehmer durch Dämpfe, Dünste oder ätzende Gerüche in erheblichem Umfang belästigt werden   15 %
1.3 bei Demontage von Gerüsten an Hochdruckleitungen, in Kühl- oder Tankanlagen, bei denen die Gerüste mit Isolierstoffen behaftet sind, z.B. Glaswolle, Steinwolle, Bitumen, Teer, Öl   10 %
1.4 bei Arbeiten in Schächten, Tunneln und Klärbehältern (als Tunnel gelten nicht Bauwerke, die in offener Baugrube erstellt werden)   15 %
1.5 bei Arbeiten an oder in Bauten oder Anlagen mit außergewöhnlicher Schmutz- oder Staubentwicklung   10 %
1.6 bei Arbeiten, bei denen der Arbeitnehmer im Wasser oder im Schlamm steht oder in erheblichem Maße mit Wasser oder Schlamm in Berührung kommt   10 %
1.7 bei Arbeiten unter schwerem Atemschutz mit Sauerstoffzufuhr oder bei Arbeiten mit Ganz- oder Halbmaske mit Filtereinsatz   15 %

 
2. Arbeitnehmer, die neben ihrer Tätigkeit im Gerüstbauerhandwerk vom Arbeitgeber mit dem Fahren eines LKW von über 6 t Gesamtgewicht beauftragt werden, erhalten für den Arbeitstag, an dem diese zusätzliche Tätigkeit ausgeübt wird, eine Fahrzulage in Höhe von 9.- Euro.

Mit dieser Fahrzulage ist das Betanken sowie die Wasser- und Ölstandsprüfung außerhalb der Arbeitszeit abgegolten.
 

weiter (§ 7)