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Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 6)

§ 7

Fahrtkostenabgeltung, Verpflegungszuschuss und Auslösung


1. Allgemeines
  Der Arbeitnehmer kann auf allen Bau- oder sonstigen Arbeitsstellen des Betriebes eingesetzt werden, auch auf solchen, die er von seiner Wohnung aus nicht an jedem Arbeitstag erreichen kann.
 
2. Begriffsbestimmungen
 
2.1 Entfernung und Wohnung
  Entfernungen sind nach Maßgabe des kürzesten (im Falle der Ziffer 4.6 des günstigsten) mit Personenkraftwagen befahrbaren öffentlichen Weges zwischen der Bau- oder Arbeitsstelle und der Wohnung (Unterkunft) des Arbeitnehmers im räumlichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages zu bestimmen.
 
2.2 Betrieb
  Als Betrieb gilt die Hauptverwaltung, die Niederlassung, die Filiale, die Zweigstelle oder die sonstige ständige Vertretung des Arbeitgebers, in der der Arbeitnehmer eingestellt wird. Wird der Arbeitnehmer auf einer Bau- oder Arbeitsstelle eingestellt, so gilt die nächstgelegene Vertretung des Arbeitgebers als Betrieb.
 
3. Bau- oder Arbeitsstellen mit täglicher Heimfahrt
 
3.1 Fahrtkostenabgeltung
 
3.1.1 Der Arbeitnehmer, der auf einer mindestens 6 km von seiner Wohnung entfernten Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebes arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch gemäß Ziffer 4.1 zusteht, hat Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung. Unterhält der Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so bemisst sich die Entfernung von der der Bau- oder Arbeitsstelle nächstgelegenen Wohnung.
 
3.1.2 Erstattet werden die nachgewiesenen Kosten für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) mit dem preislich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittel in tatsächlich entstandener Höhe.
 
3.1.3 Benutzt der Arbeitnehmer für die Fahrt zur Bau- oder Arbeitsstelle (Hin- und Rückfahrt) einen von ihm zur Verfügung gestellten Personenkraftwagen, so werden bei einer Entfernung von
 
    6 km bis 10 km     1,80 Euro  
über 10 km bis 15 km     2,60 Euro
über 15 km bis 20 km     3,60 Euro
über 20 km bis 25 km     4,40 Euro
über 25 km bis 30 km     5,40 Euro
über 30 km bis 35 km     6,20 Euro
über 35 km bis 40 km     7,20 Euro
über 40 km bis 45 km     8,20 Euro
über 45 km bis 50 km     9,00 Euro
über 50 km     9,50 Euro

  je Arbeitstag erstattet.
 
3.1.4 Benutzt der Arbeitnehmer ein Zweirad (z.B. Fahrrad, Motorrad) so hat er Anspruch auf die Hälfte des jeweiligen Abgeltungsbetrages gemäß Ziffer 3.1.3.
 
3.1.5 Ein Anspruch auf Fahrtkostenabgeltung besteht nicht, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben wird.
 
3.1.6 Soweit die gewährten Fahrtkostenabgeltungen zu versteuern sind, hat der Arbeitgeber von der Möglichkeit der Pauschalversteuerung nach § 40 Abs. 2 EStG Gebrauch zu machen; eine Überwälzung dieser zu entrichtenden Steuer auf den Arbeitnehmer ist unwirksam. Dies gilt auch, soweit eine kostenlose Beförderung (Ziffer 3.1.5) als Sachbezug zu versteuern ist.
 
3.2 Verpflegungszuschuss
  Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle außerhalb des Betriebs arbeitet und dem kein Auslösungsanspruch gemäß Ziffer 4.1 zusteht, hat Anspruch auf einen Verpflegungszuschuss in Höhe von 2,60 Euro je Arbeitstag, wenn er dem Arbeitgeber schriftlich bestätigt, dass er ausschließlich aus beruflichen Gründen mehr als zehn Stunden von seiner Wohnung abwesend war.
 
4. Bau- oder Arbeitsstellen ohne tägliche Heimfahrt
 
4.1 Auslösung
 
4.1.1 Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist, die mehr als 25 km vom Betrieb entfernt ist, und dem die tägliche Rückkehr zur Wohnung (Erstwohnung) nicht zuzumuten ist, hat für jeden Kalendertag, an dem die getrennte Haushaltsführung hierdurch verursacht ist, Anspruch auf eine Auslösung.
 
4.1.2 Bei dem Arbeitnehmer, der vor einem Einsatz nach Ziffer 1 bereits einen getrennten Haushalt führte, gilt der Einsatz nach Ziffer 1 als ursächlich für die getrennte Haushaltsführung, wenn er auf einer mindestens 25 km vom Betrieb entfernten Bau- oder Arbeitsstelle tätig ist und wenn ihm die tägliche Rückkehr weder zu seiner Erstwohnung noch zu seiner beibehaltenen oder aufgegebenen Zweitwohnung zuzumuten ist.
 
4.1.3 Das Merkmal der getrennten Haushaltsführung gilt als erfüllt, wenn der Arbeitnehmer die Unterhaltskosten mindestens einer Wohnung (Erstwohnung oder Zweitwohnung) überwiegend trägt und außerhalb seiner Erstwohnung übernachtet.
 
4.1.4 Die tägliche Rückkehr ist nicht zumutbar, wenn der normale Zeitaufwand für den einzelnen Weg von der Wohnung zur Bau- oder Arbeitsstelle bei Benutzung des zeitlich günstigsten öffentlichen Verkehrsmittels oder eines vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellten ordnungsgemäßen Fahrzeugs mehr als 1 1/4 Stunden beträgt.
 
4.2 Auslösung für An- und Rückreise zu und von Bau- oder Arbeitsstelle nach Ziffer 4.1
  Für den Tag der Anreise und für den Tag der Rückreise nach Beendigung der Tätigkeit hat der Arbeitnehmer Anspruch auf die volle Auslösung.
 
4.3 Höhe der Auslösung
  Die Höhe der Auslösung, die sich danach richtet, ob die Beschäftigung auf einer Bau- oder Arbeitsstelle gemäß Ziffer 4.1 bis zu sieben Kalendertagen oder länger dauert, ist in einem besonderen Tarifvertrag festzulegen.
 
4.4 Fortfall von Auslösungsanspruch und Auslösungsvergütung
 
4.4.1 Der Anspruch auf Auslösung entfällt
a) für Tage der tariflichen Wochenendheimfahrten,
b) für Tage der außertariflichen Wochenendheimfahrten,
c) während eines Krankenhausaufenthaltes mit Ausnahme des Tages der Aufnahme,
d) für Tage, an denen der Arbeitnehmer ganz oder teilweise die Arbeit schuldhaft versäumt.
4.4.2 In den Fällen der Ziffer 4.4.1 Buchstabe a) - c) sind dem Arbeitnehmer die Kosten für die Beibehaltung seiner Unterkunft, bei Wochenendheimfahrten für deren Dauer, während des Krankenhausaufenthaltes bis zur Dauer von 14 Tagen, zu erstatten, jedoch für jeden Kalendertag höchstens bis zu einem halben Tarifstundenlohn seiner Berufsgruppe.
 
4.5 Reisegeld- und Reisezeitvergütung
 
4.5.1 Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat - gleichgültig, wie er den Weg zurücklegt - Anspruch auf Zahlung des Preises für die Eisenbahnfahrt zweiter Klasse, erforderlichenfalls anderer Verkehrsmittel sowie auf Zahlung seines Tarifstundenlohnes ohne jeden Zuschlag für die erforderliche Reisezeit,
a) wenn er vom Betrieb aus auf einer Bau- oder Arbeitsstelle gemäß Ziffer 4.1 eingesetzt werden soll oder
b) wenn er von einer solchen Bau- oder Arbeitsstelle aus unmittelbar auf eine neue Bau- oder Arbeitsstelle überwechselt oder
c) wenn er nach Beendigung seiner Tätigkeit zu seiner Wohnung (Erstwohnung) zurückkehrt, höchstens jedoch bis zur Höhe der Fahrtkosten und für die erforderliche Reisezeit zum Betrieb.
4.5.2 Der Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten entfällt, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben ist.
 
4.5.3 Der Anspruch auf Reisegeld- und Reisezeitvergütung für die Rückfahrt entfällt, wenn der Arbeitnehmer fristlos entlassen wird oder ohne Einhaltung der Kündigungsfrist aus dem Betrieb ausscheidet.
 
4.5.4 Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten gemäß Ziffer 4.5.1, jedoch höchstens bis zum Betrag einer vollen Auslösung, wenn er wegen Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an einem Arbeitstag oder wenn er wegen Antritts seines Urlaubs von mindestens 14 Tagen Dauer seine Wohnung (Erstwohnung) aufsucht.
 
4.6 tarifliche Wochenendheimfahrten
 
4.6.1 Der Arbeitnehmer, dem eine Auslösung zu zahlen ist, hat nach Ablauf von vier Wochen und jeweils nach Ablauf weiterer vier Wochen einer ununterbrochenen Tätigkeit auf einer oder mehreren Bau- oder Arbeitsstellen des Betiebes gemäß Ziffer 4.1 Anspruch auf Wochenendheimfahrten zu seiner Wohnung (Erstwohnung) und zurück zur Bau- oder Arbeitsstelle.
 
4.6.2 Hierfür hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer unter Fortfall seines Lohnes bei einer Entfernung bis zu 250 km für einen Arbeitstag von der Arbeitsleistung freizustellen.
 
4.6.3 Bei einer Entfernung über 250 km ist der Arbeitnehmer alle acht Wochen für einen Arbeitstag, bei einer Entfernung über 500 km für zwei Arbeitstage unter Fortzahlung seines Tarifstundenlohnes von der Arbeitsleistung freizustellen. Jeweils vier Wochen vor bzw. nach der Wochenendheimfahrt gemäß Satz 1 besteht Anspruch auf eine Wochenendheimfahrt gemäß Ziffer 4.6.2.
 
4.6.4 Der Arbeitnehmer hat - gleichgültig, wie er den Weg zurücklegt - Anspruch auf Zahlung der Fahrtkosten gemäß Ziffer 4.5.1 von der Baustelle zu seiner Wohnung (Erstwohnung) und zurück. Der Anspruch entfällt, wenn die Möglichkeit der kostenlosen Beförderung mit einem ordnungsgemäßen Fahrzeug gegeben ist.
 
4.6.5 Arbeitgeber und Arbeitnehmer können, soweit dies die betrieblichen Verhältnisse auf der Bau- oder Arbeitsstelle oder die familiären Verhältnisse des Arbeitnehmers erfordern, den Zeitpunkt einer Wochenendheimfahrt vorverlegen oder hinausschieben.
 
4.7 Fahrtkostenersatz für außertarifliche Wochenendheimfahrten
 
4.7.1 Der Arbeitnehmer, der auf einer Bau- oder Arbeitsstelle gemäß Ziffer 4.1 beschäftigt ist, aber keine Auslösung erhält, weil er außerhalb der tariflichen Wochenendheimfahrten das Wochenende zu Hause verbringt, hat Anspruch auf die entstehenden Fahrtkosten und auf die Kosten gemäß Ziffer 4.4.2, insgesamt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, den er an Auslösung erhalten würde, wenn er den Ort der Bau- oder Arbeitsstelle nicht verlassen hätte. Bei einer Entfernung von mehr als 250 km entfällt die Begrenzung auf den Auslösungsbetrag.
 
4.7.2 Der Anspruch besteht nur, wenn der Arbeitnehmer nach dem Wochenende die Arbeit rechtzeitig wieder aufgenommen hat oder der Arbeit nicht schuldhaft ferngeblieben ist.
 

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