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Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 7)

§ 8

Urlaub

1. Urlaubsanspruch
  Jeder Arbeitnehmer hat Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub.
 
2. Urlaubsdauer
 
2.1 Der Jahresurlaub beträgt im Kalenderjahr (Urlaubsjahr) 30 Arbeitstage.
 
2.2 Die Urlaubsdauer richtet sich nach den in Betrieben des Gerüstbaugewerbes zurückgelegten Beschäftigungstagen.
 
2.3 Für das Lebensalter ist als Stichtag der 1. Januar des Urlaubsjahres maßgebend.
 
2.4 Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften verlängert sich der Jahresurlaub um sechs Arbeitstage. Soweit im übrigen in gesetzlichen Vorschriften zwingend eine längere Urlaubsdauer festgelegt ist, gelten diese Vorschriften.
 
2.5 Samstage gelten nicht als Arbeitstage.
 
2.6 Erkrankt der Arbeitnehmer während des Urlaubs, so werden die durch ärztliches Zeugnis nachgewiesenen Tage der Arbeitsunfähigkeit auf den Urlaub nicht angerechnet. Der Arbeitnehmer hat sich jedoch nach termingemäßem Ablauf seines Urlaubs, oder, falls die Krankheit länger dauert, nach deren Beendigung zunächst dem Betrieb zur Arbeitsleistung zur Verfügung zu stellen. Der Antritt des restlichen Urlaubs ist nach Maßgabe der Ziffer 4.2 festzulegen.
 
3. Ermittlung der Urlaubsdauer
 
3.1 Bei Urlaubsantritt sind die dem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubstage nach Maßgabe der Beschäftigungstage zu ermitteln.
 
3.2 Anspruch auf einen Tag Jahresurlaub erwerben Arbeitnehmer nach jeweils 12   Beschäftigungstagen, als Schwerbehinderte nach jeweils 10 Beschäftigungstagen.
 
3.3 Beschäftigungstage sind alle Kalendertage des Bestehens von Arbeitsverhältnissen in Betrieben des Gerüstbaugewerbes während des Urlaubsjahres.

Ausgenommen hiervon sind Tage
  • an denen der Arbeitnehmer der Arbeit unentschuldigt ferngeblieben ist,
  • unbezahlten Urlaubs, wenn dieser länger als 14 Kalendertage gedauert hat,
  • für die der arbeitsunfähig erkrankte Arbeitnehmer weder Arbeitsentgelt noch Ausgleichbeträge nach Ziffer 6 erhalten hat.

  •  
3.4 Volle Beschäftigungsmonate sind zu 30 Beschäftigungstagen zu zählen; die Beschäftigungstage eines angefangenen Beschäftigungsmonats sind auszuzählen.
 
3.5 Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses sind die während seiner Dauer zurückgelegten Beschäftigungstage zu ermitteln.
 
3.6 Hat der Arbeitnehmer im Kalenderjahr bereits Urlaub erhalten, so sind die aus dem laufenden Kalenderjahr bereits gewährten Urlaubstage abzuziehen.
 
3.7 Zum Ende des Urlaubsjahres ist aus allen Beschäftigungstagen des Urlaubsjahres der Gesamturlaubsanspruch zu errechnen; Bruchteile von Urlaubstagen, die mindestens einen halben Urlaubstag ergeben, sind auf volle Urlaubstage aufzurunden. Vom Gesamturlaubsanspruch sind die im Urlaubsjahr entstandenen und gewährten Urlaubstage abzuziehen. Der Resturlaubsanspruch ist in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
 
4. Urlaubsantritt
 
4.1 Der Urlaub soll nach Möglichkeit zusammenhängend gewährt und genommen werden.
 
4.2 Der Urlaub ist vom Arbeitgeber unter Berücksichtigung der Wünsche des Arbeitnehmers und der Bedürfnisse des Betriebes unter Beachtung des Mitbestimmungsrechts des Betriebsrates zeitlich festzulegen.
 
4.3 Der Arbeitnehmer hat einen Teilurlaub von mindestens 1/3 seines Jahresurlaubs in den Monaten Januar, Februar, März, November oder Dezember des Urlaubsjahres zu nehmen.
 
4.4 Soweit der Arbeitgeber Betriebsurlaub anordnet, hat der Arbeitnehmer während der Zeit des Betriebsurlaubs auch dann Anspruch auf bezahlten Urlaub, wenn er noch nicht einen für diese Zeit ausreichenden Anspruch erworben hat.
 
4.5 Bei Urlaubsantritt wird der Anspruch auf Urlaubsentgelt fällig.
 
5. Höhe des Urlaubsentgelts
 
5.1 Das Urlaubsentgelt für den Jahresurlaub gemäß Ziffer 2.1 beträgt 11,4%  des Bruttoarbeitslohnes.
 
  Bruttolohn ist
a) der für die Berechnung der Lohnsteuer zugrundezulegende und in die Lohnsteuerkarte oder die Lohnsteuerbescheinigung einzutragende Bruttoarbeitslohn einschließlich der Sachbezüge, die nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden,
b) der nach §§ 40 a und 40 b des EStG pauschal zu versteuernde Bruttoarbeitslohn mit Ausnahme des Beitrages für die tarifliche Zusatzversorgung der Arbeitnehmer und des Beitrages zu einer Gruppenunfallversicherung,
c) der nach § 39 EStG bei geringfügiger Beschäftigung steuerfreie Bruttoarbneitslohn.
  Zum Bruttolohn gehört auch der dem Arbeitnehmer zustehende Lohn, der infolge Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers nicht von diesem erlangt werden kann. Für Schwerbehinderte im Sinne der gesetzlichen Vorschriften erhöht sich der in Satz 1 festgelegte Prozentsatz um 2,3. Im übrigen erhöht er sich um jeweils 0,38 für jeden Urlaubstag, der kraft Gesetzes zwingend festgelegt ist. Zum Bruttolohn gehört nicht das 13. Monatseinkommen nach § 11 oder Zahlungen, die gemäß § 11 Ziffer 9 diesen Carakter haben.
 
5.2 Wird der Urlaub nur teilweise geltend gemacht, so ist das Urlaubsentgelt nach Ziffer 5.1 durch die Summe der gemäß Ziffer 3.1 ermittelten Urlaubstage zu teilen und mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage zu vervielfachen.
 
5.3 Am Ende des Urlaubsjahres bestehende Restansprüche auf Urlaubsentgelt sind in das folgende Kalenderjahr zu übertragen.
 
6. Ausgleichsbeträge
 
6.1 Soweit der Lohnausfall nicht vergütet worden ist, ist ein das Urlaubsentgelt erhöhender Ausgleich zu gewähren für die durch
a) unverschuldete Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit,
b) Zeiten einer Wehrübung,
c) witterungsbedingten Arbeitsausfall in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. März und vom 1. November bis zum 31. Dezember,
d) vorübergehenden Arbeitsausfall infolge von Kurzarbeit
eingetretene Verminderung des der Urlaubsentgeltberechnung zugrunde liegenden lohnsteuerpflichtigen Bruttolohnes.
 
6.2 Der Ausgleich im Fall der Ziffer 6.1 Buchstabe a) ist für eine Dauer der Krankheit bis zu 26 Wochen in jedem Urlaubsjahr, höchstens jedoch bis zu dem& Beginn des Bezuges von Arbeitslosengeld gemäß § 125 SGB III, im Fall der Ziffer 6.1 Buchstabe b) für die Dauer der Wehrübung zu gewähren und beträgt für jeden vollen Arbeitstag 5 Euro.
 
6.3 Der Ausgleich gemäß Ziffer 6.1 Buchstabe c) bzw. d) ist für jede volle Ausfallstunde, höchstens jedoch für jeweils 400 Ausfallstunden im Urlaubsjahr zu gewähren und beträgt 0,60 Euro. Er ist anstelle des Ausgleichs gemäß Ziffer 6.1 Buchstabe a) auch für Stunden zu gewähren, für die Anspruch auf Krankengeld, Winterausfallgeld-Leistungsfortzahlung im Krankheitsfall oder auf Krankengeld in Höhe des Winterausfallgeldes bestand.
 
7. zusätzliches Urlaubsgeld
  Das zusätzliche Urlaubsgeld wird zusammen mit dem Urlaubsentgelt fällig. Es beträgt 30% des Urlaubsentgelts. Das zusätzliche Urlaubsgeld kann auf betrieblich gewährtes zusätzliches Urlaubsgeld angerechnet werden.
  Im Falle einer Urlaubsabgeltung im Sinne der Ziffer 8 und Entschädigung im Sinne der Ziffer 10 beträgt das zusätzliche Urlaubsentgelt 25% des Urlaubsentgelts.
 
8. Voraussetzungen der Urlaubsabgeltung
 
8.1 Anspruch auf Urlaubsabgeltung durch Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes besteht,
a) nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate in einem nicht von diesem Tarifvertrag erfassten Betrieb beschäftigt gewesen ist oder eine selbständige Tätigkeit ausgeübt hat,
b) nachdem der Arbeitnehmer dauernd erwerbsunfähig oder gerüstbauuntauglich geworden ist und dies durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist,
c) nachdem der Arbeitnehmer länger als drei Monate nicht in Betrieben des Gerüstbauerhandwerks beschäftigt gewesen ist und durch Rentenbescheid oder ärztliches Attest nachweist, dass er auf nicht absehbare Zeit außerstande ist, seinen bisherigen Beruf im Gerüstbauerhandwerk auszuüben,
d) nachdem der Arbeitnehmer aus einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes ausgeschieden ist und durch Rentenbescheid nachweist, dass er Altersruhegeld bezieht,
e) wenn der Arbeitnehmer in ein Angestellten- oder Ausbildungsverhältnis zu einem Betrieb des Gerüstbaugewerbes überwechselt,
f) wenn der Arbeitnehmer auswandern will und eine amtliche Bescheinigung darüber vorlegt, dass die Ausreisepapiere ausgestellt sind,
g) wenn der ausländische Arbeitnehmer endgültig in sein Heimatland zurückkehrt,
h) wenn der Arbeitnehmer als Gelegenheitsarbeiter, Werkstudent, Praktikant oder in ähnlicher Weise beschäftigt war und das Arbeitsverhältnis endet.
 
8.2 Eine Abgeltung in anderen als den in Ziffer 8.1 aufgeführten Fällen ist ausgeschlossen. Arbeitslosigkeit ist kein Abgeltungsgrund.
 
8.3 Zur Auszahlung ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei dem der Arbeitnehmer zuletzt gewerblich beschäftigt war. Sofern der Betrieb dieses Arbeitgebers nicht mehr besteht oder die Durchsetzung für den Arbeitnehmer unzumutbar ist (z.B. Vermögenslosigkeit, Insolvenz, Vergleich), sind auf Antrag des Arbeitnehmers die Kasse und die Bezirksverbände der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt zur Auszahlung berechtigt.
 
9. Verfall der Urlaubs- und Urlaubsabgeltungsansprüche
  Die Urlaubsansprüche und die Urlaubsabgeltungsansprüche gemäß Ziffer 8 verfallen mit Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr der Entstehung der Urlaubsansprüche folgt. Mit Ablauf eines weiteren Kalenderjahres verfällt gegenüber dem Arbeitgeber auch der Anspruch auf Eintragung in den Sozialkassennachweis und dessen Berichtigung. § 14 ist ausgeschlossen. Während der Ableistung der gesetzlichen Dienstpflicht (Grundwehrdienst, Zeitsoldat für 2 Jahre, Zivildienst, Grenzschutzgrunddienst) ist der Verfall gehemmt. Die Verfallfrist verlängert sich um die Dauer der gesetzlichen Dienstpflicht.
 
10. Entschädigungsanspruch
  Soweit Urlaubsansprüche oder Urlaubsabgeltungsansprüche verfallen sind, sind die Kasse und die Bezirksverbände der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt innerhalb eines weiteren Kalenderjahres zur Entschädigung in Höhe des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes berechtigt. Ziffer 9 Satz 3 - 5 gilt entsprechend.
 
11. Ansprüche bei Tod des Arbeitnehmers
  Stirbt der Arbeitnehmer, so hat der Erbe oder derjenige, der nachweisbar für die Bestattungskosten aufgekommen ist, Anspruch auf Auszahlung des noch nicht verfallenen Urlaubsentgelts einschließlich des zusätzlichen Urlaubsgelds und der noch nicht verfallenen Urlaubsabgeltung. Der Anspruch besteht im Todesjahr gegenüber dem Arbeitgeber, bei dem der verstorbene Arbeitnehmer zuletzt beschäftigt war. Binnen eines weiteren Kalenderjahres sind die Kasse und die Bezirksverbände der Industriegewerkschaft Bauen - Agrar - Umwelt zur Auszahlung berechtigt. Diese Berechtigung besteht auch für nicht verfallene Ansprüche gemäß Ziffer 10 im Todesjahr und im darauffolgenden Kalenderjahr.
 
12. Urlaub für Arbeitnehmer im Auslernjahr
 
12.1 Arbeitnehmer, die im laufenden Urlaubsjahr ihr Ausbildungsverhältnis beendet haben, können im Vorgriff auf die möglichen Beschäftigungstage im Kalenderjahr bis zu 14 Arbeitstage Urlaub beanspruchen, auch wenn dieser Anspruch noch nicht gemäß Ziffer 4 besteht.
 
12.2 Für die Urlaubstage gemäß Ziffer 12.1 (Vorgriffstage) berechnet sich das Urlaubsentgelt nach Ziffer 5.1, geteilt durch die Summe der gemäß Ziffer 3.1 zu ermittelnden Urlaubstage, vervielfacht mit der Zahl der beanspruchten Urlaubstage bis zu höchstens 14 Arbeitstage, wobei insgesamt die Anzahl der Urlaubstage nach den möglichen Beschäftigungstagen im Urlaubsjahr nicht überschritten werden kann.
 
13. Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes
 
13.1 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende "Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes" mit Sitz in Wiesbaden (Kasse) hat insbesondere die Aufgabe, die Auszahlung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes zu sichern. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch Beiträge aufzubringen. Auf die Beiträge hat die Kasse einen unmittelbaren Anspruch.
 
13.2 Erfüllungsort und Gerichtsstand für Ansprüche der Kasse gegen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie für Ansprüche der Arbeitgeber und Arbeitnehmer gegen die Kasse ist Wiesbaden, Gerichtsstand für die Länder Mecklenburg-Vorpommern, Brandenburg, Sachsen-Anhalt, Sachsen und Thüringen ist Berlin.
 
13.3 Die Höhe der Beiträge, deren Einzahlung und Verwaltung sowie die Erstattung des Urlaubsentgelts und des zusätzlichen Urlaubsgeldes an die Arbeitgeber werden in gesonderten Tarifverträgen, insbesondere in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenwesen im Gerüstbaugewerbe (VTV) geregelt.
 

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