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Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 3)

§ 4

Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall;
Überbrückungsgeld

§ 4 Ziffer 2 und Ziffer 6.4   neu seit   01.06.02      
1. Allgemeines
  Grundsätzlich wird in Abweichung von § 616 BGB der Lohn nur für wirklich geleistete Arbeit gezahlt.

Hiervon geltend die folgenden Ausnahmen:
 
2. Freistellung aus familiären Gründen
§ 4 Ziffer 2   neu seit   01.06.02      
  Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Tarifstundenlohnes für die tägliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffern 2 - 4 je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen
2.1 bei seiner Eheschließung   für 3 Arbeitstage
2.2 bei Eheschließung seiner Kinder, Stief- oder Pflegekinder   für 1 Arbeitstag
2.3 bei Entbindung der Ehefrau oder der nichtehelichen Lebenspartnerin nach Vorlage des Vaterschaftsanerkenntnisses   für 2 Arbeitstage
2.4 beim Tode des Ehegatten oder nichtehelichen Lebenspartners, von unterhaltsberechtigten leiblichen Kindern, Adoptivkindern oder Kindern des Lebenspartners, sofern diese nachgewiesen (z.B. durch Meldebescheinigung) mindestens 2 Jahre in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages   für 3 Arbeitstage
2.5 beim Tode von Eltern und Geschwistern, nicht unterhaltsberechtigten leiblichen Kindern und Kindern des ehelichen Lebenspartners oder nichtehelichen Lebenspartners i.S.d. Ziffer 2.4, soweit sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, sowie von leiblichen Kindern und Kindern des Lebenspartners, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages   für 2 Arbeitstage
2.6 bei Teilnahme an der Bestattung der unter Ziffer 2.5 genannten Eltern und Geschwister, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten, sowie der Großeltern, Eltern des Lebenspartners und Pflegekinder   für 1 Arbeitstag
2.7 bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehördenden Familienmitglieder und nichtehelichen Partner gemäß Ziffer 2.4 oder deren Kinder, wenn zur vorläufigen Pflege nur der Arbeitnehmer zur Verfügung steht und der Arzt diesen Sachverhalt bestätigt   für 1 Arbeitstag
2.8 bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt sowie bei betriebsbedingtem Umzug   für 2 Arbeitstage
2.9 bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit   für 1 Arbeitstag
2.10 bei 40jähriger Betriebszugehörigkeit   für 1 Arbeitstag
2.11 am Tag der eigenen Silberhochzeit des Arbeitnehmers   für 1 Arbeitstag

 
3. bezahlte Freistellung aus besonderen Gründen
  Der Arbeitnehmer ist für die tatsächliche zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes - höchsten jedoch für die regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffer 2 bzw. für die betriebliche regelmäßige Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffern 3 und 4 von der Arbeit freizustellen, wenn er
 
3.1 den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine Dauerbehandlung vorliegt; oder wenn er
3.2 von einem Gericht oder einer sonstigen in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter, Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder als Partei im Zivilprozess oder im Verwaltungsverfahren geladen ist.
 
4. unbezahlte Freistellung aus besonderen Gründen
  Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus öffentlichen Ehrenämtern ist für die notwendig anfallende Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne Fortzahlung des Lohnes Freizeit zu gewähren. Dies gilt auch für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen oder tarifvertraglichen Prüfungsausschüssen sowie für die Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach dem Berufsbildungsgesetz oder ähnlichen Verpflichtungen.
 
5. Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung
  In den Fällen der Ziffern 2 - 4 muss der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachsuchen. Ist dies nicht möglich, so hat er den Grund der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu machen. Andernfalls entfällt der Lohnanspruch in den Fällen der Ziffern 2 und 3.
 
6. Arbeitsausfall infolge zwingender Witterungsgründe
§ 4 Ziffer 6.4   neu seit   01.06.02      
 
6.1 Wird die Arbeitsleistung ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt der Lohnanspruch. Der Lohnausfall für gesetzliche Wochenfeiertage ist auch dann zu vergüten, wenn die Arbeit wegen zwingender Witterungsgründe an diesen Tagen ausgefallen wäre.
 
6.2 Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Ziffer 6.1 liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen (insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind, dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen (insbesondere Tragen von Schutzkleidung, Abdichten der Fenster- und Türöffnungen, Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten), die Fortführung der Gerüstbauarbeiten technisch unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann. Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich durch zwingende Witterungsgründe verursacht, wenn er durch Beachtung der besonderen arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an witterungsabhängige Arbeitsplätze auf Baustellen vermieden werden kann.
 
6.3 Über die Fortsetzung, Einstellung oder Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen nach Beratung mit dem Betriebsrat.

Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer zu treffen. Soweit die Arbeit in der ersten Hälfte der vorgesehenen Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffern 2 - 4 eingestellt wird, ist spätestens bis zum Ablauf der halben Arbeitszeit über die Wiederaufnahme oder die für den restlichen Arbeitstag bindende endgültige Einstellung der Arbeit zu entscheiden. Soweit die Arbeit in der zweiten Hälfte der vorgesehenen Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffern 2 - 4 eingestellt wird, gilt diese Entscheidung als endgültige Einstellung der Arbeit und ist für den gesamten restlichen Arbeitstag bindend. Bei anschließender Wetterbesserung wird Überbrückungsgeld gemäß Ziffer 6.4 auch dann für den gesamten restlichen Arbeitstag gewährt, wenn nach der endgültigen Einstellung der Arbeit eine Wiederaufnahme der Arbeit möglich gewesen wäre.
 
6.4 Wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag mindestens für eine Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Überbrückung seines Lohnausfalls (Ziffer 6.1 Satz 1) für jede Ausfallstunde, höchstens für 150 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, ein Überbrückungsgeld. Für vorgesehene, aber aus zwingenden Witterungsgründen nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Überbrückungsgeld. Teile von Ausfallstunden sind auf volle 1/4-Stunden kaufmännisch auf- bzw. abzurunden. Auf die Zahl von 150 Ausfallstunden werden diejenigen Ausfallstunden angerechnet, für die der Arbeitnehmer in einem Betrieb, der nicht vom betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst wird, eine Winterausfallgeldvorausleistung gemäß §§ 209 ff SGB III erhalten hat.

Das Überbrückungsgeld beträgt 75 % des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Grundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ist das Arbeitsentgelt im Sinne des § 14 SGB IV. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, ist die Bemessungsgrundlage für das Überbrückungsgeld das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das die Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durchschnittlich erzielt haben. Arbeiten im Leistungslohn in diesem Sinne ist die Arbeit, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges gegen eine sich nach dem erzielten Arbeitsergebnis richtende Vergütung erbracht wird.
 
6.5 Die als gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien bestehende Sozialkasse des Gerüstbaugewerbes (Kasse) - mit Sitz in Wiesbaden - hat die Aufgabe, die Auszahlung des Überbrückungsgeldes an die Arbeitnehmer durch eine Erstattung an den auszahlenden Betrieb zu sichern. Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel durch einen Beitrag aufzubringen. Auf den Beitrag hat die Kasse einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe des Beitrags, dessen Einzahlung und Verwaltung sowie die Erstattung des Überbrückungsgeldes an die Arbeitgeber werden in besonderen Tarifverträgen, insbesondere in dem Tarifvertrag über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe (VTV) geregelt.
 
7. Arbeitsversäumnis bei Arbeitsunfähigkeit
  Im Krankheitsfall gelten die Bestimmungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes.
 
8. Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen
 
8.1 Kann die Arbeit aus betrieblichen Gründen nicht aufgenommen werden oder muss sie während der Arbeitszeit eingestellt werden, so behält der Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den Tarifstundenlohn für die ausgefallene Arbeitszeit.
 
8.2 Von der Betriebsleitung beauftragte örtlich aufsichtsführende Arbeitnehmer sind verpflichtet, der Betriebsleitung unverzüglich die gemäß Ziffer 8.1 eingetretene Betriebsstörung anzuzeigen.
 
8.3 Auf Anordnung der Betriebsleitung kann dem Arbeitnehmer in den vorliegenden Fällen auch eine anderweitige - gegebenenfalls auch untergeordnete - Arbeit ohne Minderung des Tarifstundenlohnes zugewiesen werden.
 
8.4 Arbeitnehmer, mit denen eine betriebliche Leistungslohnvereinbarung besteht, erhalten während deren Laufdauer für Ausfallzeiten gemäß § 4 einen Zuschlag von 25 % zum Tarifstundenlohn.
 

weiter (§ 5)