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zurück (§ 3)
§ 4
Arbeitsversäumnis und Arbeitsausfall;
Überbrückungsgeld
1. |
Allgemeines |
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Grundsätzlich wird in Abweichung von
§ 616 BGB
der Lohn nur für wirklich geleistete Arbeit gezahlt.
Hiervon geltend die folgenden Ausnahmen:
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2. |
Freistellung aus familiären Gründen
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Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines
Tarifstundenlohnes für die tägliche Arbeitszeit gemäß
§ 3 Ziffern 2 - 4
je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen
2.1 |
bei seiner Eheschließung |
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für 3 Arbeitstage |
2.2 |
bei Eheschließung seiner Kinder,
Stief- oder Pflegekinder |
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für 1 Arbeitstag |
2.3 |
bei Entbindung der Ehefrau
oder der nichtehelichen Lebenspartnerin nach Vorlage
des Vaterschaftsanerkenntnisses |
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für 2 Arbeitstage |
2.4 |
beim Tode des Ehegatten oder nichtehelichen
Lebenspartners, von unterhaltsberechtigten leiblichen Kindern,
Adoptivkindern oder Kindern des Lebenspartners,
sofern diese nachgewiesen (z.B. durch Meldebescheinigung)
mindestens 2 Jahre in häuslicher Gemeinschaft
mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages |
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für 3 Arbeitstage |
2.5 |
beim Tode von Eltern und Geschwistern,
nicht unterhaltsberechtigten leiblichen Kindern und
Kindern des ehelichen Lebenspartners oder nichtehelichen
Lebenspartners i.S.d. Ziffer 2.4, soweit sie in häuslicher
Gemeinschaft mit ihm lebten, sowie von leiblichen Kindern und
Kindern des Lebenspartners, die nicht in häuslicher
Gemeinschaft mit ihm lebten,
einschließlich des Bestattungstages |
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für 2 Arbeitstage |
2.6 |
bei Teilnahme an der Bestattung der
unter Ziffer 2.5 genannten Eltern und Geschwister,
die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft
lebten, sowie der Großeltern, Eltern des Lebenspartners
und Pflegekinder |
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für 1 Arbeitstag |
2.7 |
bei schweren Erkrankungen der zur
häuslichen Gemeinschaft gehördenden Familienmitglieder
und nichtehelichen Partner gemäß Ziffer 2.4
oder deren Kinder, wenn zur vorläufigen Pflege
nur der Arbeitnehmer zur Verfügung steht und der Arzt
diesen Sachverhalt bestätigt
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für 1 Arbeitstag |
2.8 |
bei Wohnungswechsel mit eigenem
Haushalt sowie bei betriebsbedingtem Umzug |
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für 2 Arbeitstage |
2.9 |
bei 25jähriger
Betriebszugehörigkeit |
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für 1 Arbeitstag |
2.10 |
bei 40jähriger
Betriebszugehörigkeit |
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für 1 Arbeitstag |
2.11 |
am Tag der eigenen Silberhochzeit
des Arbeitnehmers |
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für 1 Arbeitstag |
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3. |
bezahlte Freistellung aus besonderen Gründen |
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Der Arbeitnehmer ist für die tatsächliche
zur Erledigung der Angelegenheit benötigte Zeit
unter Zahlung seines Tarifstundenlohnes - höchsten
jedoch für die regelmäßige Arbeitszeit
gemäß § 3 Ziffer 2
bzw. für die betriebliche regelmäßige Arbeitszeit
gemäß § 3 Ziffern 3 und 4
von der Arbeit freizustellen, wenn er
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3.1 |
den Arzt aufsuchen muss und der Besuch nachweislich
während der Arbeitszeit erforderlich ist und keine
Dauerbehandlung vorliegt; oder wenn er |
3.2 |
von einem Gericht oder einer sonstigen
in Ausübung amtlicher Befugnisse tätig werdenden
Behörde geladen wird, sofern er keinen Anspruch
auf Entschädigung hat und nicht als Beschuldigter,
Angeschuldigter, Angeklagter oder Betroffener oder
als Partei im Zivilprozess oder im
Verwaltungsverfahren geladen ist. |
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4. |
unbezahlte Freistellung aus besonderen Gründen |
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Bei Ausübung gesetzlich auferlegter Pflichten aus
öffentlichen Ehrenämtern ist für die notwendig anfallende
Arbeitszeit ohne Anrechnung auf den Urlaub und ohne
Fortzahlung des Lohnes Freizeit zu gewähren. Dies gilt auch
für die Ausübung der Pflichten als Mitglied von gesetzlichen
oder tarifvertraglichen Prüfungsausschüssen sowie für die
Wahrnehmung von Mandatsverpflichtungen nach dem
Berufsbildungsgesetz oder ähnlichen Verpflichtungen.
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5. |
Mitteilungspflicht bei Arbeitsbefreiung |
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In den Fällen der Ziffern 2 - 4
muss der Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber um Arbeitsbefreiung nachsuchen.
Ist dies nicht möglich, so hat er den Grund
der Verhinderung unverzüglich glaubhaft zu machen.
Andernfalls entfällt der Lohnanspruch in den Fällen
der Ziffern 2 und 3. |
6. |
Arbeitsausfall infolge zwingender Witterungsgründe
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6.1 |
Wird die Arbeitsleistung ausschließlich durch
zwingende Witterungsgründe unmöglich, so entfällt
der Lohnanspruch. Der Lohnausfall für gesetzliche
Wochenfeiertage ist auch dann zu vergüten, wenn die
Arbeit wegen zwingender Witterungsgründe an diesen
Tagen ausgefallen wäre.
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6.2 |
Zwingende Witterungsgründe im Sinne der Ziffer 6.1
liegen vor, wenn atmosphärische Einwirkungen
(insbesondere Regen, Schnee, Frost) oder deren
Folgewirkungen so stark oder so nachhaltig sind,
dass trotz einfacher Schutzvorkehrungen
(insbesondere Tragen von Schutzkleidung,
Abdichten der Fenster- und Türöffnungen,
Abdecken von Baumaterialien und Baugeräten),
die Fortführung der Gerüstbauarbeiten technisch
unmöglich oder wirtschaftlich unvertretbar ist
oder den Arbeitnehmern nicht zugemutet werden kann.
Der Arbeitsausfall ist nicht ausschließlich
durch zwingende Witterungsgründe verursacht,
wenn er durch Beachtung der besonderen
arbeitsschutzrechtlichen Anforderungen an
witterungsabhängige Arbeitsplätze
auf Baustellen vermieden werden kann.
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6.3 |
Über die Fortsetzung, Einstellung oder
Wiederaufnahme der Arbeit entscheidet der
Arbeitgeber nach pflichtgemäßem Ermessen
nach Beratung mit dem Betriebsrat.
Die Arbeitnehmer verbleiben solange auf der
Baustelle, bis aufgrund der voraussichtlichen
Wetterentwicklung die Entscheidung des Arbeitgebers
über die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung
der Arbeit getroffen worden ist. Diese Entscheidung
ist unter Berücksichtigung der beiderseitigen
Interessen des Arbeitgebers und der Arbeitnehmer
zu treffen. Soweit die Arbeit in der ersten Hälfte
der vorgesehenen Arbeitszeit gemäß
§ 3 Ziffern 2 - 4
eingestellt wird, ist spätestens
bis zum Ablauf der halben Arbeitszeit über die
Wiederaufnahme oder die für den restlichen
Arbeitstag bindende endgültige Einstellung der Arbeit
zu entscheiden. Soweit die Arbeit in der zweiten
Hälfte der vorgesehenen Arbeitszeit gemäß
§ 3 Ziffern 2 - 4
eingestellt wird, gilt diese Entscheidung als endgültige Einstellung der Arbeit
und ist für den gesamten restlichen Arbeitstag
bindend. Bei anschließender Wetterbesserung wird
Überbrückungsgeld gemäß
Ziffer 6.4 auch dann für den
gesamten restlichen Arbeitstag gewährt, wenn nach der
endgültigen Einstellung der Arbeit eine
Wiederaufnahme der Arbeit möglich gewesen wäre.
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6.4 |
Wird in der Zeit vom 1. Januar bis
31. März und vom 1. November bis
31. Dezember (Schlechtwetterzeit)
die Arbeit ausschließlich aus zwingenden
Witterungsgründen an einem Tag mindestens für
eine Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer
zur Überbrückung seines Lohnausfalls
(Ziffer 6.1 Satz 1) für jede
Ausfallstunde, höchstens für
150 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, ein
Überbrückungsgeld. Für vorgesehene,
aber aus zwingenden Witterungsgründen nicht geleistete
Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein
Überbrückungsgeld. Teile von Ausfallstunden sind
auf volle 1/4-Stunden kaufmännisch auf- bzw.
abzurunden. Auf die Zahl von 150 Ausfallstunden
werden diejenigen Ausfallstunden angerechnet, für die
der Arbeitnehmer in einem Betrieb, der nicht
vom betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages
erfasst wird, eine Winterausfallgeldvorausleistung gemäß
§§ 209 ff SGB III erhalten hat.
Das Überbrückungsgeld beträgt 75 % des
Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt
hätte. Grundlage für die Berechnung
des Überbrückungsgeldes ist das Arbeitsentgelt
im Sinne des § 14 SGB IV.
Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden
Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, ist die
Bemessungsgrundlage für das Überbrückungsgeld
das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge,
das die Arbeitnehmer in den letzten 13 Wochen umfassenden
Lohnabrechnungszeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall
in der Schlechtwetterzeit durchschnittlich erzielt haben.
Arbeiten im Leistungslohn in diesem Sinne ist die Arbeit,
die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur
Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges
gegen eine sich nach dem erzielten Arbeitsergebnis
richtende Vergütung erbracht wird.
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6.5 |
Die als gemeinsame Einrichtung der
Tarifvertragsparteien bestehende Sozialkasse des
Gerüstbaugewerbes (Kasse) - mit Sitz in Wiesbaden -
hat die Aufgabe, die Auszahlung des
Überbrückungsgeldes an die Arbeitnehmer durch eine
Erstattung an den auszahlenden Betrieb zu sichern.
Die Arbeitgeber haben die dazu erforderlichen Mittel
durch einen Beitrag aufzubringen. Auf den Beitrag
hat die Kasse einen unmittelbaren Anspruch. Die Höhe
des Beitrags, dessen Einzahlung und Verwaltung
sowie die Erstattung des Überbrückungsgeldes an die
Arbeitgeber werden in besonderen Tarifverträgen,
insbesondere in dem Tarifvertrag über das
Sozialkassenverfahren im Gerüstbaugewerbe (VTV)
geregelt. |
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8. |
Arbeitsausfall aus betrieblichen Gründen |
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8.1 |
Kann die Arbeit aus betrieblichen Gründen nicht
aufgenommen werden oder muss sie während der
Arbeitszeit eingestellt werden, so behält der
Arbeitnehmer seinen Anspruch auf den Tarifstundenlohn
für die ausgefallene Arbeitszeit.
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8.2 |
Von der Betriebsleitung beauftragte örtlich
aufsichtsführende Arbeitnehmer sind verpflichtet,
der Betriebsleitung unverzüglich die gemäß
Ziffer 8.1 eingetretene Betriebsstörung anzuzeigen.
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8.3 |
Auf Anordnung der Betriebsleitung kann dem
Arbeitnehmer in den vorliegenden Fällen auch eine
anderweitige - gegebenenfalls auch untergeordnete -
Arbeit ohne Minderung des Tarifstundenlohnes
zugewiesen werden.
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8.4 |
Arbeitnehmer, mit denen eine betriebliche
Leistungslohnvereinbarung besteht, erhalten während
deren Laufdauer für Ausfallzeiten gemäß § 4 einen
Zuschlag von 25 % zum Tarifstundenlohn. |
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