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Rahmentarifvertrag Gerüstbau
Anmerkungen zu § 4
§ 4 Ziffer 2 (Freistellung
aus familiären Gründen) und Ziffer 6.4
wurden geändert durch Änderungstarifvertrag vom 11.06.02,
in Kraft und allgemeinverbindlich seit dem 01.06.02.
Zuvor hatten § 4 Ziffer 2 und Ziffer 6.4 folgenden Wortlaut:
2. |
Freistellung aus familiären Gründen |
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Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Tarifstundenlohnes für die
tägliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffern 2 - 4
je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen
2.1 |
bei seiner Eheschließung |
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für 3 Arbeitstage |
2.2 |
bei Eheschließung seiner Kinder,
Stief- oder Pflegekinder |
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für 1 Arbeitstag |
2.3 |
bei Entbindung der Ehefrau |
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für 2 Arbeitstage |
2.4 |
beim Tode des Ehegatten,
von unterhaltsberechtigten Kindern, Stiefkindern,
sofern diese in häuslicher Gemeinschaft mit ihm
lebten, einschließlich des Bestattungstages |
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für 3 Arbeitstage |
2.5 |
beim Tode von Eltern und Geschwistern,
nicht unterhaltsberechtigten Kindern und Stiefkindern,
soweit sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten
sowie von Kindern und Stiefkindern, die nicht in
häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich
des Bestattungstages |
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für 2 Arbeitstage |
2.6 |
bei Teilnahme an der Bestattung der
unter Ziffer 2.5 genannten Eltern und Geschwister,
die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten
sowie der Groß-, Schwiegeeltern und Pflegekinder |
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für 1 Arbeitstag |
2.7 |
bei schweren Erkrankungen der zur
häuslichen Gemeinschaft gehördenden Familienmitglieder,
wenn zur vorläufigen Pflege nur der Arbeitnehmer zur
Verfügung steht und der Arzt diesen Sachverhalt bestätigt
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für 1 Arbeitstag |
2.8 |
bei Wohnungswechsel mit eigenem
Haushalt sowie bei betriebsbedingtem Umzug |
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für 2 Arbeitstage |
2.9 |
bei 25jähriger
Betriebszugehörigkeit |
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für 1 Arbeitstag |
2.10 |
bei 40jähriger
Betriebszugehörigkeit |
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für 1 Arbeitstag |
2.11 |
am Tag der eigenen Silberhochzeit
des Arbeitnehmers |
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für 1 Arbeitstag |
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6. |
Arbeitsausfall infolge zwingender Witterungsgründe |
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6.4 |
Wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom
1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit)
die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen
an einem Tag mindestens für eine Stunde eingestellt, so erhält
der Arbeitnehmer zur Überbrückung seines Lohnausfalls
(Ziffer 6.1 Satz 1) für jede
Ausfallstunde, höchstens für
150 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, ein
Überbrückungsgeld. Für vorgesehene,
aber aus zwingenden Witterungsgründen nicht geleistete
Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein
Überbrückungsgeld. Teile von Ausfallstunden sind
auf volle 1/4-Stunden kaufmännisch auf- bzw.
abzurunden. Auf die Zahl von 150 Ausfallstunden
werden diejenigen Ausfallstunden angerechnet,
für die der Arbeitnehmer in einem Betrieb, der nicht
vom betrieblichen Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages erfasst wird, eine
Winterausfallgeldvorausleistung gemäß
§ 74 Abs.2 AFG
erhalten hat.
Das Überbrückungsgeld beträgt 75 % des
Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den
Arbeitsausfall erzielt hätte. Grundlage für die
Berechnung des Überbrückungsgeldes ist das
Arbeitsentgelt im Sinne des
§ 68 Abs.1 Nr.1 AFG.
Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden
Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, ist die
Bemessungsgrundlage für das Überbrückungsgeld
gemäß § 84 Abs.2 AFG
das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge,
das die Arbeitnehmer in den letzten mindestens
13 Wochen umfassenden
Lohnabrechnungszeiträumen vor dem ersten
Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit
durchschnittlich erzielt haben.
Arbeiten im Leistungslohn in diesem Sinne
ist die Arbeit, die im Rahmen
eines Arbeitsverhältnisses zur Herbeiführung
eines bestimmten Arbeitserfolges gegen eine sich nach dem
erzielten Arbeitsergebnis richtende Vergütung erbracht wird. |
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