www.rechtsrat.ws

Rahmentarifvertrag Gerüstbau

Anmerkungen zu § 4


§ 4 Ziffer 2 (Freistellung aus familiären Gründen) und Ziffer 6.4 wurden geändert durch Änderungstarifvertrag vom 11.06.02, in Kraft und allgemeinverbindlich seit dem 01.06.02.


Zuvor hatten § 4 Ziffer 2 und Ziffer 6.4 folgenden Wortlaut:

2. Freistellung aus familiären Gründen
  Der Arbeitnehmer ist unter Fortzahlung seines Tarifstundenlohnes für die tägliche Arbeitszeit gemäß § 3 Ziffern 2 - 4 je Arbeitstag von der Arbeit freizustellen
2.1 bei seiner Eheschließung   für 3 Arbeitstage
2.2 bei Eheschließung seiner Kinder, Stief- oder Pflegekinder   für 1 Arbeitstag
2.3 bei Entbindung der Ehefrau   für 2 Arbeitstage
2.4 beim Tode des Ehegatten, von unterhaltsberechtigten Kindern, Stiefkindern, sofern diese in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages   für 3 Arbeitstage
2.5 beim Tode von Eltern und Geschwistern, nicht unterhaltsberechtigten Kindern und Stiefkindern, soweit sie in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten sowie von Kindern und Stiefkindern, die nicht in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebten, einschließlich des Bestattungstages   für 2 Arbeitstage
2.6 bei Teilnahme an der Bestattung der unter Ziffer 2.5 genannten Eltern und Geschwister, die nicht mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebten sowie der Groß-, Schwiegeeltern und Pflegekinder   für 1 Arbeitstag
2.7 bei schweren Erkrankungen der zur häuslichen Gemeinschaft gehördenden Familienmitglieder, wenn zur vorläufigen Pflege nur der Arbeitnehmer zur Verfügung steht und der Arzt diesen Sachverhalt bestätigt   für 1 Arbeitstag
2.8 bei Wohnungswechsel mit eigenem Haushalt sowie bei betriebsbedingtem Umzug   für 2 Arbeitstage
2.9 bei 25jähriger Betriebszugehörigkeit   für 1 Arbeitstag
2.10 bei 40jähriger Betriebszugehörigkeit   für 1 Arbeitstag
2.11 am Tag der eigenen Silberhochzeit des Arbeitnehmers   für 1 Arbeitstag
6. Arbeitsausfall infolge zwingender Witterungsgründe
 
6.4 Wird in der Zeit vom 1. Januar bis 31. März und vom 1. November bis 31. Dezember (Schlechtwetterzeit) die Arbeit ausschließlich aus zwingenden Witterungsgründen an einem Tag mindestens für eine Stunde eingestellt, so erhält der Arbeitnehmer zur Überbrückung seines Lohnausfalls (Ziffer 6.1 Satz 1) für jede Ausfallstunde, höchstens für 150 Ausfallstunden in jedem Kalenderjahr, ein Überbrückungsgeld. Für vorgesehene, aber aus zwingenden Witterungsgründen nicht geleistete Überstunden erhält der Arbeitnehmer kein Überbrückungsgeld. Teile von Ausfallstunden sind auf volle 1/4-Stunden kaufmännisch auf- bzw. abzurunden. Auf die Zahl von 150 Ausfallstunden werden diejenigen Ausfallstunden angerechnet, für die der Arbeitnehmer in einem Betrieb, der nicht vom betrieblichen Geltungsbereich dieses Tarifvertrages erfasst wird, eine Winterausfallgeldvorausleistung gemäß § 74 Abs.2 AFG erhalten hat.

Das Überbrückungsgeld beträgt 75 % des Arbeitsentgelts, das der Arbeitnehmer ohne den Arbeitsausfall erzielt hätte. Grundlage für die Berechnung des Überbrückungsgeldes ist das Arbeitsentgelt im Sinne des § 68 Abs.1 Nr.1 AFG. Bei Arbeitnehmern, die für die Ausfallstunden Leistungslohn (Akkordlohn) erhalten hätten, ist die Bemessungsgrundlage für das Überbrückungsgeld gemäß § 84 Abs.2 AFG das Arbeitsentgelt ohne Mehrarbeitszuschläge, das die Arbeitnehmer in den letzten mindestens 13 Wochen umfassenden Lohnabrechnungszeiträumen vor dem ersten Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit durchschnittlich erzielt haben. Arbeiten im Leistungslohn in diesem Sinne ist die Arbeit, die im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses zur Herbeiführung eines bestimmten Arbeitserfolges gegen eine sich nach dem erzielten Arbeitsergebnis richtende Vergütung erbracht wird.