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Update vom 23.07.09:
Nach Ansicht des Zolls soll das Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG)
seit dem 24.04.09 auch im Gerüstbauerhandwerk gelten.
Für Arbeitgeber des Gerüstbauerhandwerks ergibt sich daraus eine     
bisher kaum bekannte Aufzeichungspflicht.
 
 
 

Rahmentarifvertrag

für das

Gerüstbauerhandwerk



 
 
 

zurück (§ 2)

§ 3

Arbeitszeit

§ 3 Ziffer 4.3   gilt seit   01.06.02      
 
1. Beginn und Ende der Arbeitszeit
  Die regelmäßige Arbeitszeit beginnt und endet auf Anordnung des Arbeitgebers im Einvernehmen mit dem Betriebsrat am Betriebssitz oder an der jeweiligen Betriebsstätte (Baustelle, Lagerplatz usw.).
 
2. Arbeitszeit
 
2.1 regelmäßige Arbeitszeit
  Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, beträgt montags bis donnerstags 8 Stunden, freitags 7 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.
 
2.2 Winter-/Sommerarbeitszeit
  Durch Betriebsvereinbarung kann vor Jahresbeginn eine Winter-/Sommerarbeitszeit jeweils für das gesamte Kalenderjahr festgelegt werden. In der Winterarbeitszeit beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, montags bis freitags 7,5 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden. In der Sommerarbeitszeit beträgt die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der Ruhepausen, montags bis freitags 8 Stunden, die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden. Die Winterarbeitszeit beginnt am 1. Januar eines jeden Jahres und kann bis zu 16 Wochen umfassen. Beginnend mit einem Montag im April schließt sich unmittelbar daran eine 31wöchige Sommerarbeitszeit an. Nach Ablauf der Sommerarbeitszeit gilt bis zum Jahresende wiederum die Winterarbeitszeit. Der Lohnausgleichszeitraum gemäß § 2 TV Lohnausgleich bleibt von dieser Regelung unberührt.
 
2.3 Arbeitszeit für Jugendliche
  Hier gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes.
 
3. Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit
  Die wöchentliche Arbeitszeit gemäß Ziffer 2 kann nach den betrieblichen Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verteilt werden. Die aus diesem Grund an einzelnen Werktagen ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen der Woche ausgeglichen werden.
 
4. Flexibilisierung der Arbeitszeit
§ 3 Ziffer 4.3   gilt seit   01.06.02      
 
4.1 zweimonatiger Ausgleichszeitraum
  Durch Betriebsvereinbarung kann innerhalb von zwei zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen (2monatiger Ausgleichszeitraum) an einzelnen Werktagen regelmäßig ausfallende Arbeitszeit durch Verlängerung der Arbeitszeit an anderen Werktagen des Ausgleichszeitraumes ohne Mehrarbeitszuschlag ausgeglichen werden. Die Summe der regelmäßigen werktäglichen Arbeitszeiten in den einzelnen Wochen des Ausgleichszeitraumes darf 32 Stunden nicht unterschreiten.
Am Ende des Ausgleichszeitraumes muss im Fall der Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2.1 für jeden Arbeitnehmer die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 39 Stunden, im Fall der Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 2.2 die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit erreicht werden, die sich aufgrund der in den einzelnen Wochen des Ausgleichszeitraumes geltenden Wochenarbeitszeit ergibt.
 
4.2 Brückentage/Freischicht
  Beträgt die im Betrieb geregelte regelmäßige Arbeitszeit abweichend von Ziffer 2.1 ganzjährig montags bis freitags 8 Stunden, somit die wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, erwerben die betroffenen Arbeitnehmer alle 8 Wochen einen Anspruch auf eine Freischicht (Brückentag).
Durch Betriebsvereinbarung können zur Flexibilisierung der Arbeitszeit bis zu sechs freie Tage im Jahr als Brückentage genutzt werden.
Dabei kann die 40. Stunde zur Ansammlung des Anspruchs auf eine Freischicht herangezogen und ohne Mehrarbeitszuschlag gemäß Ziffer 11 vergütet werden.
Brückentage werden zum zuschlagsfreien Ausgleich angesammelter oder anzusammelnder Mehrarbeit auf ansonsten arbeitspflichtige Tage gelegt, die zwischen arbeitsfreien Tagen liegen oder sich an arbeitsfreie Tage anschließen.
Die zeitliche Lage der Freischicht und ihre Berechnung werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung geregelt.
Freizeitausgleich wird nur für tatsächlich geleistete Arbeitszeit gewährt. Fällt die Arbeit wegen unentschuldigten Fehlens, Urlaub, Krankheit oder Kuren aus, entsteht kein Anspruch.
 
4.3 zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum
§ 3 Ziffer 4.3   gilt seit   01.06.02      
4.3.1 Durchführung
  Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht, durch einzeivertragliche Vereinbarung kann in einem Zeitraum von 12 Monaten (Ausgleichszeitraum) eine von der tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach Ziffer 4.3.2 gezahlt wird. Der Beginn des Ausgleichszeitraums muss in der Zeit 01.04. bis 30.09. liegen. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen Vereinbarung muss sich ergeben, in welchem Umfang, in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist die jeweilige Arbeitszeit festgelegt wird.

In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig mit einbezogen werden.

Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Anzahl, Lage und Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum im im Einvernehmen mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen mit dem Arbeitnehmer festzulegen-.

Ein Verbrauch von Stunden aus dem Ausgleichskonto ist in der Zeit vom 01.01. bis 31.03. und in der Zeit vom 01.11. bis 31.12 ausgeschlossen, sofern der tarifliche Ansprch auf Überbrückungsgeld nach § 4 Ziffer 6.4 noch nicht verbraucht ist.
 
4.3.2 Monaltslohn / regelmäßige Arbeitszeit
  Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung gemäß Ziffer 4.3.1 wird während des gesamten Ausgleichszeitraums unanhängig von der tatsächlichen monatlichen Arbeitszeit in den Monaten Mai - November ein Monatslohn in Höhe von 174 Effektivstundenlöhnen gezahlt. Hiervon ausgenommen sind Zeiten der Überbrückungsgeldzahlung nach § 4 Ziffer 6.4. Die vorgenannten Stundenzahlen entsprechen zugleich der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit.
 
4.3.3 Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto)
  Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet. Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Stunden für jeden Arbeitnehmer gutzuschreibemn bzw. zu ,belasten. Zeiten, in denen ohne Arbeitsleistung vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden außer Betracht. Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungsersatz ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung geleistet worden wäre. Bei gesetzlichen Wochenfeiertagen und bei Freistellungstagen gemäß § 4.2 sind für jeden Ausfalltag
  • 8 Stunden während der Sommerarbeitszeit bzw.
  • 7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit
abzuziehen. Der so ermittelte Differenzbetrag ist mit der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit zu vergleichen und die Differenz in das Arbeitszeitkonto einzustellen.

Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumlierten Gesamt-Gut- bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos auf der monatlichen Lohnabrechnung gesondert auszuweisen.

Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben von 150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen.
 
4.3.4 Abrechnung Ausgleichszeitraum
  Am Ende des Ausgleichszeitraums ist das Ausgleichskonto abzurechnen. Es soll zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen sein. Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Zeitguthaben, kann dieses nach Wahl des Arbeitnehmers entweder zur Auszahlung gebracht werden oder unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie Vorarbeitsvolumen in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen und dort ausgeglichen werden. Die Auszahlung der Gutstunden erfolgt mit dem vertraglich vereinbarten Lohn zuzüglich eines 25%igen Mehrarbeitszuschlages, es sei denn diese wurden bereits im Rahmen der Gesamt-Gutstunden-Erfassung als zuschlagspflichtige Mehrarbeit erfasst; in letzterem Falle entfällt der Anspruch auf den stundenbezogenen Zuschlag. Eine Zeitschuld des Arbeitnehmers ist in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen. Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Mehr- oder Minusstunden inklusive Zuschlägen auszugleichen.
 
4.3.5 Absicherung des Ausgleichskontos
  Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen, dass das Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt werden kann.

Wird ein Antrag auf Insolvenz gestellt oder liegt ein sonstiges Ereignis i.S.d. Tarifvertrags über das Sozialkassenverfahren vor, wandelt sich das Zeitguthaben des Arbeitnehmers in einen Entgeltanspruch um. Weitere Einzelheiten dazu regelt § 9 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Gerüstbauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung.
 
4.3.6 Kündigung
  In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit einer Frist von zwei Monaten zum Ende des Ausgleichszeitraums gekündigt werden. Die Regelungen des Arbeitsverhältnisses bleiben im übrigen unberührt.
 
5. Hinzuziehung der Organisationsvertreter
  Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit gemäß den Ziffern 2.2, 3 , 4.1 und 4.2 zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zu erzielen, so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine Einigung herbeizuführen.
 
6. Verteilung ausfallender Arbeitszeit
  Die an einzelnen Werktagen aus Witterungsgründen ausfallenden Arbeitsstunden können im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat innerhalb der folgenden 12 Werktage nachgeholt werden; soweit dadurch die regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird, sind die nachgeholten Stunden mehrarbeitszuschlagspflichtig.
 
7. Arbeitszeit der Kraftfahrer
  Für Kraftfahrer darf der reine Dienst am Steuer 8 Stunden täglich nicht überschreiten; außerdem gelten die gesetzlichen Vorschriften.
 
8. Regelung der täglichen Arbeitszeit
  Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der Ruhepausen werden gemeinsam durch Arbeitgeber und Betriebsrat unter Berücksichtigung der Betriebs- und Baustellenbelange festgelegt.
 
9. Arbeitszeit in fachfremden Betrieben
  Werden Gerüstbauarbeiten in einem fachfremden Betrieb, für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das Gerüstbaugewerbe gilt, duchgeführt, so kann die Arbeitszeit der des fachfremden Betriebes angepasst werden.
 
10. Schichtarbeit
  Bei Drei-Schicht-Arbeit ist für jede Schicht in die Arbeitszeit eine Pause von einer halben Stunde einzulegen, die als Arbeitszeit gilt.
 
11. Mehrarbeit
  Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die werktäglich über die regelmäßige Arbeitszeit nach Ziffer 2 oder über die wöchentliche Arbeitszeitverteilung nach Ziffer 3 und/oder über die betriebliche Arbeitszeitverteilung nach Ziffer 4 hinaus geleistet wird. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach Ziffer 4.3 sind die über die monatliche regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden nach weiterer Maßgabe der Ziffer 15 zuschlagspflichtig.
 
12. Anordnung von Mehr-, Sonntags- und Feiertagsarbeit
  Unbedingt notwendige Mehr-, Nacht-, Sonntags- und Feiertagsarbeit kann durch den Arbeitgeber im Einvernehmen mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten, wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die vorstehenden Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
 
13. Nachtarbeit
  Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig. Nachtarbeit ist die Arbeit, die in der Zeit von 20.00 bis 5.00 Uhr geleistet wird.
 
14. Sonntags- und Feiertagsarbeit
  Die an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00 bis 24 Uhr gleistete Arbeit (Sonntags- und Feiertagsarbeit) ist zuschlagspflichtig.
 
15. Höhe der Zuschläge
  Die Zuschläge betragen
 
15.1 für Mehrarbeit   25 %  
  Bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach Ziffer 4.3 bleiben die ersten 150 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Stunden im Ausgleichszeitraum mehrarbeitszuschlagsfrei. Das Gleiche gilt für die ersten 30 nachzuarbeitenden Stunden innerhalb eines Negativsaldos.
15.2 für Nachtarbeit   20 %  
15.3 für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen   75 %  
15.4 für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag, ferner am 1.Mai und 1.Weihnachtsfeiertag, auch wenn sie auf einen Sonntag fallen   200 %  
15.5 für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen   200 %  des Tariflohnes
16. Zusammentreffen mehrerer Zuschläge
  Fällt in die Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit, so sind beide Zuschläge zu bezahlen. Soweit an Sonntagen und Feiertagen über die gemäß Ziffern 2 - 4 jeweils maßgebliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird, gelten diese Stunden als Mehrarbeit. Der Mehrarbeitszuschlag ist neben dem Sonntags- und Feiertagszuschlag zu bezahlen. Bei gleichzeitiger Nachtarbeit gelten drei Zuschläge.
 

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