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zurück (§ 2)
§ 3
Arbeitszeit
1. |
Beginn und Ende der Arbeitszeit |
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Die regelmäßige Arbeitszeit beginnt und endet auf Anordnung
des Arbeitgebers im Einvernehmen mit dem
Betriebsrat am Betriebssitz oder an der jeweiligen
Betriebsstätte (Baustelle, Lagerplatz usw.).
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2. |
Arbeitszeit |
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2.1 |
regelmäßige Arbeitszeit |
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Die regelmäßige werktägliche Arbeitszeit,
ausschließlich der Ruhepausen, beträgt montags
bis donnerstags 8 Stunden, freitags 7 Stunden,
die wöchentliche Arbeitszeit beträgt 39 Stunden.
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2.2 |
Winter-/Sommerarbeitszeit |
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Durch Betriebsvereinbarung kann vor Jahresbeginn
eine Winter-/Sommerarbeitszeit jeweils für das
gesamte Kalenderjahr festgelegt werden.
In der Winterarbeitszeit beträgt die
regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der
Ruhepausen, montags bis freitags 7,5 Stunden,
die wöchentliche Arbeitszeit 37,5 Stunden.
In der Sommerarbeitszeit beträgt die
regelmäßige werktägliche Arbeitszeit, ausschließlich der
Ruhepausen, montags bis freitags 8 Stunden, die
wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden.
Die Winterarbeitszeit beginnt am 1. Januar eines
jeden Jahres und kann bis zu 16 Wochen umfassen.
Beginnend mit einem Montag im April schließt sich
unmittelbar daran eine 31wöchige Sommerarbeitszeit
an. Nach Ablauf der Sommerarbeitszeit gilt bis zum
Jahresende wiederum die Winterarbeitszeit.
Der Lohnausgleichszeitraum gemäß
§ 2 TV Lohnausgleich
bleibt von dieser Regelung unberührt.
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2.3 |
Arbeitszeit für Jugendliche |
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Hier gelten die Bestimmungen des Jugendarbeitsschutzgesetzes. |
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3. |
Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit |
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Die wöchentliche Arbeitszeit gemäß
Ziffer 2 kann nach den betrieblichen
Erfordernissen und den jahreszeitlichen Lichtverhältnissen
im Einvernehmen zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat verteilt
werden. Die aus diesem Grund an einzelnen Werktagen
ausfallende Arbeitszeit kann durch Verlängerung der Arbeitszeit
ohne Mehrarbeitszuschlag an anderen Werktagen der Woche
ausgeglichen werden. |
4. |
Flexibilisierung der Arbeitszeit
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4.1 |
zweimonatiger Ausgleichszeitraum |
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Durch Betriebsvereinbarung kann innerhalb von zwei
zusammenhängenden Lohnabrechnungszeiträumen
(2monatiger Ausgleichszeitraum) an einzelnen Werktagen
regelmäßig ausfallende Arbeitszeit durch Verlängerung
der Arbeitszeit an anderen Werktagen des
Ausgleichszeitraumes ohne Mehrarbeitszuschlag
ausgeglichen werden. Die Summe der regelmäßigen
werktäglichen Arbeitszeiten in den einzelnen Wochen
des Ausgleichszeitraumes darf 32 Stunden nicht
unterschreiten.
Am Ende des Ausgleichszeitraumes muss im Fall der
Arbeitszeitverteilung gemäß
Ziffer 2.1 für jeden Arbeitnehmer
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von
39 Stunden, im Fall der Arbeitszeitverteilung gemäß
Ziffer 2.2 die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit erreicht werden, die sich
aufgrund der in den einzelnen Wochen des Ausgleichszeitraumes
geltenden Wochenarbeitszeit ergibt.
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4.2 |
Brückentage/Freischicht |
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Beträgt die im Betrieb geregelte regelmäßige
Arbeitszeit abweichend von Ziffer 2.1
ganzjährig montags bis freitags 8 Stunden, somit die
wöchentliche Arbeitszeit 40 Stunden, erwerben
die betroffenen Arbeitnehmer alle 8 Wochen einen
Anspruch auf eine Freischicht (Brückentag).
Durch Betriebsvereinbarung können zur
Flexibilisierung der Arbeitszeit bis zu sechs freie
Tage im Jahr als Brückentage genutzt werden.
Dabei kann die 40. Stunde zur Ansammlung des
Anspruchs auf eine Freischicht herangezogen und
ohne Mehrarbeitszuschlag gemäß
Ziffer 11 vergütet werden.
Brückentage werden zum zuschlagsfreien Ausgleich
angesammelter oder anzusammelnder Mehrarbeit auf
ansonsten arbeitspflichtige Tage gelegt, die zwischen
arbeitsfreien Tagen liegen oder sich an arbeitsfreie
Tage anschließen.
Die zeitliche Lage der Freischicht und ihre
Berechnung werden zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat
durch Betriebsvereinbarung geregelt.
Freizeitausgleich wird nur für tatsächlich geleistete
Arbeitszeit gewährt. Fällt die Arbeit wegen
unentschuldigten Fehlens, Urlaub, Krankheit oder
Kuren aus, entsteht kein Anspruch. |
4.3 |
zwölfmonatiger Ausgleichszeitraum
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4.3.1 |
Durchführung |
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Durch Betriebsvereinbarung oder, wenn kein Betriebsrat besteht,
durch einzeivertragliche Vereinbarung kann in einem Zeitraum
von 12 Monaten (Ausgleichszeitraum) eine von der
tariflichen Arbeitszeitverteilung abweichende Verteilung der Arbeitszeit
auf die einzelnen Werktage ohne Mehrarbeitszuschlag vereinbart
werden, wenn gleichzeitig ein Monatslohn nach
Ziffer 4.3.2 gezahlt wird.
Der Beginn des Ausgleichszeitraums muss in der Zeit 01.04. bis 30.09.
liegen. Aus dieser Betriebsvereinbarung bzw. der einzelvertraglichen
Vereinbarung muss sich ergeben, in welchem Umfang,
in welcher Form und mit welcher Ankündigungsfrist
die jeweilige Arbeitszeit festgelegt wird.
In die Arbeitszeitverteilung darf der Samstag nicht regelmäßig
mit einbezogen werden.
Der Arbeitgeber kann innerhalb des Ausgleichszeitraums bis zu 150 Arbeitsstunden
vor- und 30 Arbeitsstunden nacharbeiten lassen. Die Anzahl, Lage und
Verteilung dieser Arbeitsstunden im Ausgleichszeitraum im im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat oder, wenn kein Betriebsrat besteht, im Einvernehmen
mit dem Arbeitnehmer festzulegen-.
Ein Verbrauch von Stunden aus dem Ausgleichskonto ist in der Zeit vom 01.01.
bis 31.03. und in der Zeit vom 01.11. bis 31.12
ausgeschlossen, sofern der tarifliche Ansprch auf Überbrückungsgeld
nach § 4 Ziffer 6.4 noch nicht
verbraucht ist. |
4.3.2 |
Monaltslohn / regelmäßige Arbeitszeit |
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Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung gemäß
Ziffer 4.3.1 wird während des gesamten
Ausgleichszeitraums unanhängig von der tatsächlichen
monatlichen Arbeitszeit in den Monaten Mai - November
ein Monatslohn in Höhe von 174 Effektivstundenlöhnen
gezahlt. Hiervon ausgenommen sind Zeiten der Überbrückungsgeldzahlung
nach § 4 Ziffer 6.4. Die vorgenannten
Stundenzahlen entsprechen zugleich der regelmäßigen monatlichen
Arbeitszeit. |
4.3.3 |
Arbeitszeitkonto (Ausgleichskonto) |
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Für jeden Arbeitnehmer wird ein individuelles Ausgleichskonto eingerichtet.
Auf diesem Ausgleichskonto ist die Differenz der regelmäßigen
monatlichen Arbeitszeit und den tatsächlich geleisteten Stunden für
jeden Arbeitnehmer gutzuschreibemn bzw. zu ,belasten. Zeiten, in denen
ohne Arbeitsleistung vergütung oder Vergütungsersatz gezahlt wird, bleiben
bei der Bestimmung der Plus- und Minusstunden außer Betracht.
Von der regelmäßigen monatlichen Arbeitszeit sind daher Zeiten
abzuziehen, für die Vergütung oder Vergütungsersatz
ohne Arbeitsleistung gezahlt wurde. Es ist die Arbeitszeit
in Abzug zu bringen, die ohne die Arbeitsverhinderung
geleistet worden wäre. Bei gesetzlichen Wochenfeiertagen und bei
Freistellungstagen gemäß § 4.2 sind
für jeden Ausfalltag
- 8 Stunden während der Sommerarbeitszeit bzw.
- 7,5 Stunden in der Winterarbeitszeit
abzuziehen.
Der so ermittelte Differenzbetrag ist mit der tatsächlich geleisteten
Arbeitszeit zu vergleichen und die Differenz in das Arbeitszeitkonto
einzustellen.
Die monatlichen Plus- und Minusstunden sind neben den saldierten und den kumlierten Gesamt-Gut-
bzw. Minusstunden des Arbeitszeitkontos auf der monatlichen Lohnabrechnung gesondert
auszuweisen.
Das Arbeitszeitguthaben und der dafür einbehaltene Lohn dürfen zu keinem Zeitpunkt
150 Stunden, die Arbeitszeitschuld und der dafür bereits gezahlte Lohn dürfen
zu keinem Zeitpunkt 30 Stunden überschreiten. Wird ein Guthaben von
150 Stunden erreicht, so ist der Lohn für die darüber hinausgehenden
Stunden neben dem Monatslohn auszuzahlen. |
4.3.4 |
Abrechnung Ausgleichszeitraum |
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Am Ende des Ausgleichszeitraums ist das Ausgleichskonto abzurechnen.
Es soll zu diesem Zeitpunkt ausgeglichen sein.
Besteht zu diesem Zeitpunkt ein Zeitguthaben, kann dieses
nach Wahl des Arbeitnehmers entweder zur Auszahlung
gebracht werden oder unter Anrechnung auf das zuschlagsfreie
Vorarbeitsvolumen in den nächsten Ausgleichszeitraum übertragen
und dort ausgeglichen werden. Die Auszahlung der Gutstunden erfolgt
mit dem vertraglich vereinbarten Lohn zuzüglich eines 25%igen
Mehrarbeitszuschlages, es sei denn diese wurden bereits im Rahmen
der Gesamt-Gutstunden-Erfassung als zuschlagspflichtige Mehrarbeit erfasst;
in letzterem Falle entfällt der Anspruch auf den
stundenbezogenen Zuschlag. Eine Zeitschuld des Arbeitnehmers ist
in den nächsten Ausgleichszeitraum zu übertragen.
Bei Ausscheiden des Arbeitnehmers sind etwaige Mehr- oder Minusstunden
inklusive Zuschlägen auszugleichen. |
4.3.5 |
Absicherung des Ausgleichskontos |
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Durch den Arbeitgeber ist in geeigneter Weise auf seine Kosten sicherzustellen,
dass das Zeitguthaben jederzeit bestimmungsgemäß ausgezahlt
werden kann.
Wird ein Antrag auf Insolvenz gestellt oder liegt ein sonstiges Ereignis i.S.d. Tarifvertrags
über das Sozialkassenverfahren vor, wandelt sich das Zeitguthaben
des Arbeitnehmers in einen Entgeltanspruch um. Weitere Einzelheiten
dazu regelt § 9 des Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren
im Gerüstbauerhandwerk in der jeweils geltenden Fassung. |
4.3.6 |
Kündigung |
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In Betrieben ohne Betriebsrat kann die einzelvertragliche Vereinbarung mit einer Frist von
zwei Monaten zum Ende des Ausgleichszeitraums gekündigt werden.
Die Regelungen des Arbeitsverhältnisses bleiben im übrigen unberührt. |
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5. |
Hinzuziehung der Organisationsvertreter |
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Ist eine Einigung über die Verteilung der Arbeitszeit
gemäß den Ziffern 2.2,
3 , 4.1 und 4.2
zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat nicht zu erzielen,
so sind die Organisationsvertreter hinzuzuziehen, um eine
Einigung herbeizuführen. |
6. |
Verteilung ausfallender Arbeitszeit |
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Die an einzelnen Werktagen aus Witterungsgründen
ausfallenden Arbeitsstunden können im Einvernehmen zwischen
Arbeitgeber und Betriebsrat innerhalb der folgenden
12 Werktage nachgeholt werden; soweit dadurch die
regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit überschritten wird,
sind die nachgeholten Stunden mehrarbeitszuschlagspflichtig.
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7. |
Arbeitszeit der Kraftfahrer
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Für Kraftfahrer darf der reine Dienst am Steuer
8 Stunden täglich nicht überschreiten; außerdem gelten
die gesetzlichen Vorschriften. |
8. |
Regelung der täglichen Arbeitszeit |
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Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit und der
Ruhepausen werden gemeinsam durch Arbeitgeber und
Betriebsrat unter Berücksichtigung der Betriebs- und
Baustellenbelange festgelegt. |
9. |
Arbeitszeit in fachfremden Betrieben |
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Werden Gerüstbauarbeiten in einem fachfremden Betrieb,
für den eine andere Arbeitszeitregelung als für das
Gerüstbaugewerbe gilt, duchgeführt, so kann die Arbeitszeit
der des fachfremden Betriebes angepasst werden.
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10. |
Schichtarbeit |
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Bei Drei-Schicht-Arbeit ist für jede Schicht in die
Arbeitszeit eine Pause von einer halben Stunde einzulegen,
die als Arbeitszeit gilt. |
11. |
Mehrarbeit |
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Zuschlagspflichtige Mehrarbeit ist die Arbeitszeit, die werktäglich über die
regelmäßige Arbeitszeit nach Ziffer 2 oder über
die wöchentliche Arbeitszeitverteilung nach Ziffer 3
und/oder über die betriebliche Arbeitszeitverteilung nach Ziffer 4
hinaus geleistet wird. Bei betrieblicher Arbeitszeitverteilung nach
Ziffer 4.3 sind die über die monatliche
regelmäßige Arbeitszeit hinausgehenden Arbeitsstunden nach weiterer
Maßgabe der Ziffer 15 zuschlagspflichtig. |
12. |
Anordnung von Mehr-, Sonntags- und Feiertagsarbeit |
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Unbedingt notwendige Mehr-, Nacht-, Sonntags- und
Feiertagsarbeit kann durch den Arbeitgeber im Einvernehmen
mit dem Betriebsrat angeordnet werden. Dabei darf die
tägliche Arbeitszeit 10 Stunden nicht überschreiten,
wenn nicht die in § 15 Arbeitszeitgesetz vorgesehene
Zustimmung der Aufsichtsbehörde vorliegt. Die vorstehenden
Bestimmungen dürfen nicht missbräuchlich ausgenutzt werden.
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13. |
Nachtarbeit |
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Nachtarbeit ist zuschlagspflichtig. Nachtarbeit ist die
Arbeit, die in der Zeit von 20.00 bis 5.00 Uhr geleistet wird.
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14. |
Sonntags- und Feiertagsarbeit |
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Die an Sonntagen und Feiertagen in der Zeit von 0.00
bis 24 Uhr gleistete Arbeit (Sonntags- und Feiertagsarbeit)
ist zuschlagspflichtig.
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15. |
Höhe der Zuschläge |
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Die Zuschläge betragen
15.1 |
für Mehrarbeit |
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25 % |
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Bei tariflicher Arbeitszeitverteilung nach Ziffer 4.3
bleiben die ersten 150 auf dem Ausgleichskonto gutgeschriebenen Stunden
im Ausgleichszeitraum mehrarbeitszuschlagsfrei. Das Gleiche gilt für
die ersten 30 nachzuarbeitenden Stunden innerhalb eines Negativsaldos. |
15.2 |
für Nachtarbeit |
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20 % |
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15.3 |
für Arbeit an Sonntagen sowie an gesetzlichen
Feiertagen, sofern diese auf einen Sonntag fallen |
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75 % |
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15.4 |
für Arbeit am Oster- und Pfingstsonntag,
ferner am 1.Mai und 1.Weihnachtsfeiertag,
auch wenn sie auf einen Sonntag fallen |
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200 % |
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15.5 |
für Arbeit an allen übrigen gesetzlichen
Feiertagen, sofern sie nicht auf einen Sonntag fallen |
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200 % |
des Tariflohnes |
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16. |
Zusammentreffen mehrerer Zuschläge |
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Fällt in die Nachtarbeit gleichzeitig Mehrarbeit,
so sind beide Zuschläge zu bezahlen. Soweit an Sonntagen
und Feiertagen über die gemäß
Ziffern 2 - 4
jeweils maßgebliche regelmäßige
wöchentliche Arbeitszeit hinaus gearbeitet wird,
gelten diese Stunden als Mehrarbeit.
Der Mehrarbeitszuschlag ist neben dem Sonntags- und
Feiertagszuschlag zu bezahlen. Bei gleichzeitiger
Nachtarbeit gelten drei Zuschläge. |
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