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Tarifverträge / Tarifinfos
Hotel- und Gaststättengewerbe
Systemgastronomie

Tarifverträge im Wortlaut
(Bundesverband der Systemgastronomie)

Tarifabschluss vom 07.11.07
(seit 01.12.07)


Die Tarifverträge für die Systemgastronomie sind nicht allgemeinverbindlich, sie sind auf ein konkretes Arbeitsverhältnis deshalb nur dann anzuwenden, wenn

  • entweder:   Arbeitgeber und Arbeitnehmer tarifgebunden sind
  • oder:   die Geltung der Tarifverträge im Arbeitsvertrag vereinbart ist.
     

In der Regel unterfällt die Systemgastronomie auch dem fachlichen Geltungsbereich der Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe. Hier gehen die Tarifverträge für die Systemgastronomie als speziellere Tarifverträge vor, sofern sie anzuwenden sind (siehe oben). Sind die Tarifverträge für die Systemgastronomie nicht anzuwenden, dann gelten stattdessen evtl. die Tarifverträge für das Hotel- und Gaststättengewerbe, wenn sie anzuwenden sind (z.B. wenn sie allgemeinverbindlich sind).
--> siehe hierzu:  LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 01.03.02

Allgemeine Hinweise zur Anwendbarkeit von Tarifverträgen finden Sie hier .