|
Leitsätze: |
1. |
Die Tarifvertragsparteien des Baugewerbes verstoßen
mit den tariflichen Regelungen (hier: Tarifverträge über die Gewährung
eines 13. Monatseinkommens im Baugewerbe), mit denen Arbeitern
kein anteiliges 13. Monatseinkommen gewährt wird, wenn sie
ihr Arbeitsverhältnis vor dem 30. November des laufenden
Kalenderjahres selbst kündigen, während Angestellten ein solcher
tariflicher Anspruch bei einer fristgerechten Eigenkündigung zusteht,
nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz des Art.3 Abs.1
Grundgesetz. |
2. |
Es liegt im Gestaltungsspielraum der Tarifvertragsparteien, mit dieser
unterschiedlichen Regelung dem Interesse der Arbeitgeber, Eigenkündigungen
von Arbeitern vor dem Stichtag entgegenzuwirken, mehr Bedeutung beimessen
als bei Angestellten. An diese sachlich begründete Einschätzungsprärogative
sind die Gerichte für Arbeitssachen gebunden. |
|
| |