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Leitsätze: |
1. |
Zahlt der Arbeitgeber ein Weihnachtsgeld als freiwillige Leistung,
rechtfertigt es dessen Zweck, zu den anlässlich des Weihnachtsfestes
zusätzlich entstehenden Aufwendungen beizutragen und in der Vergangenheit
geleistete Dienste zusätzlich zu honorieren, in der Regel nicht,
bezüglich der Höhe des Weihnachtsgeldes zwischen Angestellten und
gewerblichen Arbeitnehmern zu differenzieren. |
2. |
Dem Arbeitgeber ist es nicht verwehrt, der Gruppe der Angestellten
ein höheres Weihnachtsgeld zu zahlen, wenn sachliche Kriterien
die Besserstellung gegenüber der Gruppe der gewerblichen Arbeitnehmer
rechtfertigen. Sind seine Differenzierungsgesichtspunkte und der
mit der Zahlung des höheren Weihnachtsgeldes verfolgte Zweck
nicht ohne weiteres erkennbar, hat der Arbeitgeber die Gründe
für die unterschiedliche Behandlung so substantiiert darzulegen,
dass die Beurteilung möglich ist, ob die Gruppenbildung
sachlichen Kriterien entsprach. |
3. |
Begründet der Arbeitgeber die Begünstigung der Angestellten
mit der Absicht, diese stärker an sich zu binden,
hat er zugeschnitten auf seinen Betrieb darzulegen, aus welchen Gründen
eine stärkere Bindung der Angestellten einem objektiven, wirklichen
Bedürfnis entspricht. |
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