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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Die AVR-EKD
finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund
einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Als kirchliche Arbeitsvertragsregelung
stellen die AVR-EKD
keinen Tarifvertrag i.S.d. § 1 TVG dar. Tarifverträge im Rechtssinne
sind nur Verträge, die nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes zustande gekommen sind.
Es muss sich demnach um Vereinbarungen handeln, die in Ausübung
der durch Art.9 Abs.3 GG den Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw.
Arbeitgeberverbänden eingeräumten Rechtssetzungsautonomie von diesen nach
den Grundsätzen des im Tarifvertragsgesetzes näher geregelten staatlichen Tarifrechts
auf Grund entsprechender Verhandlungen freier und voneinander unabhängiger
Tarifvertragsparteien mit Normencharakter zustande gekommen sind (...).
Diese Voraussetzungen erfüllen die AVR-EKD nicht. Sie beruhen auf kirchenrechtlichen Bestimmungen
und innerkirchlichen Vereinbarungen, die ohne Verhandlungen
mit einer Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss von Gewerkschaften
als "Tarifvertragspartei" i.S.v. § 2 TVG zustande gekommen sind.
Deshalb sind die AVR der Kirchen keine Tarifverträge und
können ein Arbeitsverhältnis nicht wie ein Tarifvertrag unmittelbar
und zwingend (vgl. § 4
Abs.1 TVG) gestalten. Es bedarf vielmehr stets der Übernahme
durch Einzelvertrag, Gesamtzusage oder Einheitsregelung, wenn die in AVR
enthaltenen Arbeitsvertragsregelungen in einem Arbeitsverhältnis gelten sollen." |
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