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Arbeitsrecht
Arbeitsrechtsregelungen
der evangelischen Kirche


Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 15.11.01
(6 AZR 88/01)


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   aus den Entscheidungsgründen:   
  "Die AVR-EKD finden auf das Arbeitsverhältnis der Parteien auf Grund einzelvertraglicher Vereinbarung Anwendung. Als kirchliche Arbeitsvertragsregelung stellen die AVR-EKD keinen Tarifvertrag i.S.d. § 1 TVG dar. Tarifverträge im Rechtssinne sind nur Verträge, die nach Maßgabe des Tarifvertragsgesetzes zustande gekommen sind. Es muss sich demnach um Vereinbarungen handeln, die in Ausübung der durch Art.9 Abs.3 GG den Gewerkschaften und Arbeitgebern bzw. Arbeitgeberverbänden eingeräumten Rechtssetzungsautonomie von diesen nach den Grundsätzen des im Tarifvertragsgesetzes näher geregelten staatlichen Tarifrechts auf Grund entsprechender Verhandlungen freier und voneinander unabhängiger Tarifvertragsparteien mit Normencharakter zustande gekommen sind (...).

Diese Voraussetzungen erfüllen die AVR-EKD nicht. Sie beruhen auf kirchenrechtlichen Bestimmungen und innerkirchlichen Vereinbarungen, die ohne Verhandlungen mit einer Gewerkschaft oder einem Zusammenschluss von Gewerkschaften als "Tarifvertragspartei" i.S.v. § 2 TVG zustande gekommen sind. Deshalb sind die AVR der Kirchen keine Tarifverträge und können ein Arbeitsverhältnis nicht wie ein Tarifvertrag unmittelbar und zwingend (vgl. § 4 Abs.1 TVG) gestalten. Es bedarf vielmehr stets der Übernahme durch Einzelvertrag, Gesamtzusage oder Einheitsregelung, wenn die in AVR enthaltenen Arbeitsvertragsregelungen in einem Arbeitsverhältnis gelten sollen."
 

so auch:
  • BAG, Urteil vom 20.03.02


  • Gleiches gilt für die
    Arbeitsrechtsregelungen der katholischen Kirche

  • BAG, Urteil vom 24.09.97


  • weitere Infos:
  • AVR / BAT-KF