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Arbeitsrecht
Anspruch auf Teilzeitarbeit
Verringerung / Neuverteilung der Arbeitszeit
"entgegenstehende betriebliche Gründe"
entgegenstehende Betriebsvereinbarungen

Bundesarbeitsgericht (BAG)
Urteil vom 18.02.03
(9 AZR 164/02)
NJW 2004, 396
NZA 2003, 1392


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Leitsätze:
1.  Wünsche auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung können zu einem einheitlichen Antrag auf Zustimmung zur Änderung des Arbeitsvertrags miteinander verbunden werden (vgl. Senat, Urteil vom 18.02.03).
 
2.  Die gerichtliche Aufspaltung eines einheitlichen Klageantrags auf Zustimmung zur Verringerung der Arbeitszeit und zur Festlegung der Arbeitszeit in einen Antrag auf Zustimmung und einen Antrag auf Festlegung verstößt gegen § 308 ZPO.
 
3.  Ob einem mit dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Wunsch auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche Gründe entgegenstehen, ist in drei Stufen zu prüfen.

a) Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte Organisationskonzept festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.

b) Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung der Arbeitszeit entgegensteht.

c) Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs, der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde.

 
4.  Die in § 8 TzBfG geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, unter den dort näher bestimmten Voraussetzungen dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung seiner Arbeitszeit und deren Festlegung zuzustimmen, ist mit Art.12 GG vereinbar.
 
5.  In Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs.1 Nr.2 BetrVG getroffene kollektive Arbeitszeitregelungen können den Arbeitgeber nach § 8 Abs.4 Satz 1 TzBfG berechtigen, die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern.
 
 
  
   aus der Pressemitteilung:   
  "Von den Betriebsparteien vereinbarten Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit (...) können als betrieblicher Grund dem Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen. Das war hier nicht der Fall. Der Wunsch des Klägers war mit der einschlägigen Betriebsvereinbarung vereinbar. Ob andere betriebliche Gründe vorlagen, konnte der Senat auf Grund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Solche Gründe müssen rational nachvollziehbar sein. Der Arbeitszeitwunsch darf den Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen. Das ergibt sich aus den in § 8 Abs.4 Satz 2 TzBfG genannten Beispielsfällen, die auch für die Neuverteilung der Arbeitszeit gelten."
 

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