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Leitsätze: |
1. |
Wünsche auf Verringerung der Arbeitszeit und deren Neuverteilung
können zu einem einheitlichen Antrag auf Zustimmung zur Änderung
des Arbeitsvertrags miteinander verbunden werden (vgl. Senat,
Urteil vom 18.02.03). |
2. |
Die gerichtliche Aufspaltung eines einheitlichen Klageantrags auf Zustimmung
zur Verringerung der Arbeitszeit und zur Festlegung der Arbeitszeit
in einen Antrag auf Zustimmung und einen Antrag auf Festlegung
verstößt gegen § 308 ZPO. |
3. |
Ob einem mit dem Verlangen nach Verringerung der Arbeitszeit verbundenen Wunsch
auf Festlegung der Lage der Arbeitszeit genügend gewichtige betriebliche
Gründe entgegenstehen, ist in drei Stufen zu prüfen.
a) Zunächst ist das vom Arbeitgeber aufgestellte und durchgeführte
Organisationskonzept festzustellen, das der vom Arbeitgeber als betrieblich
erforderlich angesehenen Arbeitszeitregelung zugrunde liegt.
b) Dann ist zu überprüfen, ob die vom Organisationskonzept bedingte
Arbeitszeitregelung tatsächlich der gewünschten Änderung
der Arbeitszeit entgegensteht.
c) Abschließend ist zu prüfen, ob das Gewicht der entgegenstehenden
betrieblichen Gründe so erheblich ist, dass die Erfüllung
des Arbeitszeitwunsches des Arbeitnehmers zu einer wesentlichen
Beeinträchtigung der Arbeitsorganisation, des Arbeitsablaufs,
der Sicherung des Betriebs oder zu einer unverhältnismäßigen
wirtschaftlichen Belastung des Betriebs führen würde. |
4. |
Die in § 8 TzBfG
geregelte Verpflichtung des Arbeitgebers, unter den dort näher bestimmten
Voraussetzungen dem Wunsch des Arbeitnehmers nach Verringerung
seiner Arbeitszeit und deren Festlegung zuzustimmen, ist mit
Art.12 GG vereinbar. |
5. |
In Betriebsvereinbarungen nach § 87 Abs.1 Nr.2
BetrVG
getroffene kollektive Arbeitszeitregelungen können den Arbeitgeber nach
§ 8 Abs.4
Satz 1 TzBfG
berechtigen, die Zustimmung zu der vom Arbeitnehmer gewünschten
Änderung von Dauer und Lage der Arbeitszeit zu verweigern. |
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