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aus der Pressemitteilung: |
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"Nach § 102 Abs.1 Satz 1 BetrVG ist der Betriebsrat vor jeder
Kündigung zu hören. Das Anhörungsverfahren muss deshalb
regelmäßig entweder durch abschließende Stellungnahme des Betriebsrats
oder Ablauf der einwöchigen Anhörungsfrist abgeschlossen sein,
ehe der Arbeitgeber die Kündigung erklärt. Der Betriebsrat soll
die Möglichkeit haben, innerhalb der gesetzlichen Frist auf den
Kündigungsentschluss des Arbeitgebers Einfluss zu nehmen.
Diesem Sinn und Zweck des Gesetzes ist auch dann noch Genüge
getan, wenn der Betriebsrat am letzten Tag der Anhörungsfrist
bei Dienstschluss noch nicht Stellung genommen hat und der Arbeitgeber dann das
Kündigungsschreiben mittels eines Kurierdienstes, der zurückgerufen werden kann,
an den auswärtigen Arbeitnehmer zur Zustellung am nächsten Tag
auf den Weg bringt. Zwar könnte der Betriebsrat - was hier
nicht geschehen ist - theoretisch noch am letzten Tag der Anhörungsfrist
bis 24.00 Uhr zu der Kündigungsabsicht Stellung nehmen.
Wenn der Arbeitgeber aber sicherstellt, dass er in dem wenig
wahrscheinlichen Fall einer nachträglichen Stellungnahme des Betriebsrats
auf dessen Argumente noch reagieren und den Zugang des Kündigungsschreibens
verhindern kann, behält der Betriebsrat eine hinreichende Einflussmöglichkeit
auf die Entscheidung des Arbeitgebers." |
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