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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz gebietet dem Arbeitgeber,
die bei ihm beschäftigten Arbeitnehmer gleichzubehandeln.
Ausgeschlossen ist nicht nur die mögliche Schlechterstellung
einzelner Arbeitnehmer innerhalb einer Gruppe, sondern auch eine sachfremde
Gruppenbildung. Sachfremd ist eine Differenzierung, wenn es
für die unterschiedliche Behandlung keine billigenswerten Gründe gibt.
Liegt ein solcher Grund nicht vor, kann der übergangene Arbeitnehmer verlangen,
nach Maßgabe der allgemeinen Regelung behandelt zu werden
(Senatsurteil vom 11.08.1998, 9 AZR 39/97;
BAG Urteile vom 10.03.1998, 1 AZR 509/97; vom 23.08.1995,
5 AZR 293/94, BAGE 80,354; vom 17.12.1992, 10 AZR 306/91;
vom 30.11.1982, 3 AZR 214/80)." |
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