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Zivilprozessordnung
Rechtsbeschwerde
"Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung"

Bundesgerichtshof (BGH)
Beschluss vom 04.09.02
(VIII ZB 23/02)


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Leitsätze:
1.  Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss ist auch dann zulässig, wenn die Wertgrenze des § 26 Nr.8 EGZPO nicht erreicht ist.
2. Weicht das Beschwerdegericht objektiv von der ständigen höchstrichterlichen Rechtsprechung ab und besteht die Gefahr einer Wiederholung, ist der Zulassungsgrund "Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" gegeben.
 

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