Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.
Leitsätze:
1.
Die Rechtsbeschwerde gegen einen die Berufung als unzulässig
verwerfenden Beschluss ist auch dann zulässig, wenn die Wertgrenze
des § 26 Nr.8 EGZPO nicht erreicht ist.
2.
Weicht das Beschwerdegericht objektiv von der ständigen höchstrichterlichen
Rechtsprechung ab und besteht die Gefahr einer Wiederholung, ist der Zulassungsgrund
"Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung" gegeben.