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zu den Voraussetzungen des § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 18.03.03
(XI ZR 422/01)
NJW 2003, 2093
ZIP 2003, 894
WM 2003, 916
DB 2003, 1321
BB 2003, 1144
MDR 2003, 820


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Leitsatz:
  Ein Realkredit kann im Einzelfall auch dann zu "üblichen Bedingungen" i.S.d. § 3 Abs.2 Nr.2 VerbrKrG gewährt sein, wenn der vereinbarte Zinssatz die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesene obere Streubreitengrenze der Effektivverzinsung überschreitet.
 
 
  
aus den Entscheidungsgründen:
  "Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an (Senatsurteile vom 18.04.2000, XI ZR 193/99 und vom 07.11.2000, XI ZR 27/00; Senatsbeschluss vom 05.02.2002, XI ZR 327/01). Dabei stellen die in den Monatsberichten der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit dar (...). Allerdings ist nicht jeder Kredit, der einen außerhalb - insbesondere auch oberhalb - der dort ausgewiesenen Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon deswegen von der Privilegierung ausgenommen (OLG Köln, WM 2000,2139,2145; LG Stuttgart, WM 2000,1103,1105).

(...)

Zwar zwingt nicht jedes geringfügige Überschreiten der in der amtlichen Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen oberen Streubreitengrenze der Zinssätze zu einer ins einzelne gehenden Sachaufklärung über die Marktüblichkeit einer konkreten Kreditvereinbarung. Bei bloß geringfügigen Abweichungen können die in den Monatsberichten ausgewiesenen Zinssätze vielmehr mit Rücksicht darauf, dass sie allein auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als ausreichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten vereinbarten effektiven Jahreszinses dienen. Anders ist es, wenn der vereinbarte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze erheblich überschreitet und diese deshalb keinen ausreichenden Beleg für die Marktüblichkeit des vereinbarten Zinses bieten. In einem solchen Fall bedarf es zur Frage der Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen einer Prüfung im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel."
 

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