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aus den Entscheidungsgründen: |
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"Für die Frage, ob ein grundpfandrechtlich abgesicherter Kredit
zu den üblichen Bedingungen gewährt worden ist, kommt es
entscheidend auf die Zinshöhe und die sonstigen Kreditkonditionen an
(Senatsurteile vom 18.04.2000,
XI ZR 193/99 und vom 07.11.2000, XI ZR 27/00; Senatsbeschluss
vom 05.02.2002,
XI ZR 327/01). Dabei stellen die in den Monatsberichten
der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen Zinssätze einen Anhaltspunkt
für die Marktüblichkeit dar (...). Allerdings ist nicht jeder Kredit,
der einen außerhalb - insbesondere auch oberhalb - der dort ausgewiesenen
Streubreite liegenden effektiven Jahreszins vorsieht, schon deswegen
von der Privilegierung ausgenommen (OLG Köln,
WM 2000,2139,2145; LG Stuttgart, WM 2000,1103,1105).
(...)
Zwar zwingt nicht jedes geringfügige Überschreiten der in der
amtlichen Zinsstatistik
der Deutschen Bundesbank ausgewiesenen oberen Streubreitengrenze der Zinssätze
zu einer ins einzelne gehenden Sachaufklärung über die
Marktüblichkeit einer konkreten Kreditvereinbarung. Bei bloß
geringfügigen Abweichungen können die in den Monatsberichten
ausgewiesenen Zinssätze vielmehr mit Rücksicht darauf, dass sie
allein auf einer statistischen Stichprobenerhebung beruhen, noch als
ausreichender Anhaltspunkt für die Marktüblichkeit des konkreten
vereinbarten effektiven Jahreszinses dienen. Anders ist es, wenn der
vereinbarte Zins die in der Zinsstatistik der Deutschen Bundesbank
ausgewiesenen Zinssätze erheblich überschreitet und diese deshalb keinen
ausreichenden Beleg für die Marktüblichkeit des vereinbarten
Zinses bieten. In einem solchen Fall bedarf es zur Frage
der Marktüblichkeit der vereinbarten Bedingungen einer Prüfung
im Einzelfall, ggf. unter Heranziehung geeigneter Beweismittel." |
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