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aus der Pressemitteilung: |
"Zur Begründung hat (der Bundesgerichtshof) ausgeführt,
entgegen der Ansicht des Landgerichts liege in der von den Parteien
getroffenen Vereinbarung kein Verstoß gegen § 573 c Abs.4 BGB, nach welcher Vorschrift
Vereinbarungen unwirksam sind, welche zum Nachteil des Mieters von den
gesetzlichen Kündigungsfristen des § 573 c Abs.1 BGB abweichen. Durch den vereinbarten
Kündigungsverzicht würden die einzuhaltenden Kündigungsfristen nicht
verändert. Die Frage, mit welcher Frist das Mietverhältnis
gekündigt werden könne, stelle sich vielmehr erst,
wenn dem Kündigenden ein Kündigungsrecht zustehe; dies solle aber
durch einen von den Parteien vereinbarten Kündigungsverzicht für einen bestimmten
Zeitraum ausgeschlossen werden.
(...)
Die Vereinbarung eines (befristeten) Kündigungsausschlusses stelle auch
keinen Verstoß gegen § 575 Abs.4 BGB dar. Durch die Neuregelung
des Zeitmietvertrages solle eine automatische Beendigung des Wohnraummietverhältnisses
allein durch Zeitablauf, ohne dass der Mieter Kündigungsschutz genieße,
außerhalb der privilegierten Befristungsgründe verhindert werden.
Die Regelung solle den Mieter vor dem Verlust der Wohnung, nicht aber
vor einer längeren Bindung an den Vertrag, wie sie durch die Vereinbarung
eines befristeten Kündigungsausschlusses beabsichtigt sei, schützen." |
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