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aus den Entscheidungsgründen: |
"Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht von fünf Jahren
benachteiligt den Mieter von Wohnraum in der Regel entgegen den Geboten
von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 Abs.1 AGBG
(jetzt § 307 Abs.1 Satz 1 BGB) unwirksam.
(...)
... lässt das Gesetz selbst in § 557a Abs.3 BGB bei Staffelmietverträgen
einen Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters für vier Jahre
zu. Diese gesetzliche Regelung gibt ungeachtet dessen, dass sie dem Wortlaut
nach nur für Staffelmietverträge gilt, einen Hinweis darauf, wo
nach Auffassung des Gesetzgebers allgemein die zeitliche Grenze
eines Kündigungsverzichts des Mieters zu ziehen ist." |
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