www.rechtsrat.ws

Mietrecht
vertraglicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 06.04.05
(VIII ZR 27/04)
NJW 2005, 1574


externe Links:
 
Wir wissen nicht, ob die dortigen Inhalte richtig und aktuell sind.

  
Leitsatz:
In einem Mietvertrag über Wohnraum ist ein - auch beiderseitiger - formularmäßiger Kündigungsverzicht wegen unangemessener Benachteiligung des Mieters in der Regel unwirksam, wenn seine Dauer mehr als vier Jahre beträgt.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
"Ein formularmäßiger Kündigungsverzicht von fünf Jahren benachteiligt den Mieter von Wohnraum in der Regel entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen und ist daher nach § 9 Abs.1 AGBG (jetzt § 307 Abs.1 Satz 1 BGB) unwirksam.

(...)

... lässt das Gesetz selbst in § 557a Abs.3 BGB bei Staffelmietverträgen einen Ausschluss des Kündigungsrechts des Mieters für vier Jahre zu. Diese gesetzliche Regelung gibt ungeachtet dessen, dass sie dem Wortlaut nach nur für Staffelmietverträge gilt, einen Hinweis darauf, wo nach Auffassung des Gesetzgebers allgemein die zeitliche Grenze eines Kündigungsverzichts des Mieters zu ziehen ist."
 

weitere Infos: