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Leitsätze: |
1. |
Wie lange eine Beratung gedauert hat, kann
für ihre Qualität bedeutsam sein; für das
Zustandekommen eines Beratungsvertrags im Vorfeld eines Immobilienkaufvertrags
ist sie dagegen unerheblich (Fortführung der Senatsurteile
vom 14.03.2003, V ZR 308/02,
und vom 31.10.2003,
V ZR 423/02). |
2. |
Im Rahmen einer mündlichen Beratung muss der Verkäufer oder
sein Repräsentant auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen
Kaufpreis in dem angegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen
für andere Leistungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil
dieser Leistungen am Gesamtaufwand 15% übersteigt (Fortführung
des Senatsurteils
vom 14.03.2003; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12.02.2004,
III ZR 359/02, NJW 2004,1732). |
3. |
Der Treuhänder eines Steuersparmodells ist nach Maßgabe
der §§ 171 Abs.1, 172 Abs.1 BGB
trotz Nichtigkeit seiner Vollmacht wegen Verstoßes gegen
das Rechtsberatungsgesetz auch gegenüber dem Verkäufer und Initiator
des Modells vertretungsbefugt, wenn er durch einen Notar
über Bedeutung und Tragweite der Vollmacht besonders belehrt
worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieser den Mangel
der Vollmacht weder kennt noch kennen muss und auch nicht selbst gegen
das Rechtsberatungsgesetz verstößt (Fortführung von
BGH, Urteil vom 03.06.2003,
XI ZR 289/02; Abgrenzung zu
BGH, Urteil
vom 14.06.2004, II ZR 393/02). |
4. |
Im Jahre 1992 konnte auch ein Verkäufer und Initiator eines Steuersparmodells
den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel
einer notariell beurkundeten und vorgelegten Vollmacht nicht kennen (Fortführung von
BGHZ 145,265). |
5. |
Ein Immobilienkaufvertrag, der sich auf den kaufvertragstypischen Leistungsaustausch
beschränkt, stellt auch im Rahmen eines Steuersparmodells
keine Teilnahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell
vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 03.06.2003,
XI ZR 289/02). |
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