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Schrottimmobilien
Schadensersatzanspruch gegen Verkäufer
Nichtigkeit eines Treuhandvertrages


Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 08.10.04
(V ZR 18/04)
NJW 2005, 820
WM 2004, 2349
ZIP 2005, 259


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Leitsätze:
1.  Wie lange eine Beratung gedauert hat, kann für ihre Qualität bedeutsam sein; für das Zustandekommen eines Beratungsvertrags im Vorfeld eines Immobilienkaufvertrags ist sie dagegen unerheblich (Fortführung der Senatsurteile vom 14.03.2003, V ZR 308/02, und vom 31.10.2003, V ZR 423/02).
2.  Im Rahmen einer mündlichen Beratung muss der Verkäufer oder sein Repräsentant auch dann nicht ungefragt auf neben dem eigentlichen Kaufpreis in dem angegebenen Gesamtaufwand enthaltene Entgelte und Provisionen für andere Leistungen (externe Entgelte) hinweisen, wenn der Anteil dieser Leistungen am Gesamtaufwand 15% übersteigt (Fortführung des Senatsurteils vom 14.03.2003; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 12.02.2004, III ZR 359/02, NJW 2004,1732).
3.  Der Treuhänder eines Steuersparmodells ist nach Maßgabe der §§ 171 Abs.1, 172 Abs.1 BGB trotz Nichtigkeit seiner Vollmacht wegen Verstoßes gegen das Rechtsberatungsgesetz auch gegenüber dem Verkäufer und Initiator des Modells vertretungsbefugt, wenn er durch einen Notar über Bedeutung und Tragweite der Vollmacht besonders belehrt worden ist. Etwas anderes gilt nur dann, wenn dieser den Mangel der Vollmacht weder kennt noch kennen muss und auch nicht selbst gegen das Rechtsberatungsgesetz verstößt (Fortführung von BGH, Urteil vom 03.06.2003, XI ZR 289/02; Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 14.06.2004, II ZR 393/02).
4.  Im Jahre 1992 konnte auch ein Verkäufer und Initiator eines Steuersparmodells den auf einem Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz beruhenden Mangel einer notariell beurkundeten und vorgelegten Vollmacht nicht kennen (Fortführung von BGHZ 145,265).
5.  Ein Immobilienkaufvertrag, der sich auf den kaufvertragstypischen Leistungsaustausch beschränkt, stellt auch im Rahmen eines Steuersparmodells keine Teilnahme an der unerlaubten Rechtsbesorgung des in diesem Modell vorgesehenen Treuhänders dar (Fortführung von BGH, Urteil vom 03.06.2003, XI ZR 289/02).
 

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