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Leitsatz: |
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Der Lauf der Berufungsbegründungsfrist beginnt
auch dann nach Maßgabe des § 520 Abs.2 Satz 1 ZPO,
wenn der Rechtsmittelführer wegen Kostenarmut
um Prozesskostenhilfe nachsucht und deshalb an der Einhaltung
dieser Frist gehindert ist. Seit dem Inkrafttreten
des 1.Justizmodernisierungsgesetzes vom 24.08.2004 (BGBl. I
S.2198) steht ihm in diesen Fällen nach Wegfall
des Hindernisses die Wiedereinsetzungsfrist von einem Monat
zur Verfügung, innerhalb deren die versäumte Prozesshandlung
nachzuholen ist (Abgrenzung zum Beschluss vom 09.07.2003, XII ZB 147/02,
NJW 2003,3275). |
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