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aus den Entscheidungsgründen: |
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kein Abschluss eines (Miet-)Vertrages:
"(19) (...) dass der objektive Erklärungswert der Willenserklärung
des Beklagten sich danach bestimmt, wie seine Erklärung zur Zeit ihres Wirksamwerdens
nach Treu und Glauben von dem Kläger verstanden werden musste (BGH, Urteil vom 18.02.1993,
IX ZR 108/92, NJW-RR 1993,945,946 m.w.N.). Dafür kann nicht allein die Wortwahl (...)
herangezogen werden, vielmehr ist der gesamte Vertragsinhalt maßgeblich. Darüber hinaus sind
Begleitumstände zu berücksichtigen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt
der abgegebenen Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 16.10.1997, IX ZR 164/96,
NJW-RR 1998,259)."
Widerruf der Bürgschaft / Schuldmitübernahme:
"(23) (...) Denn der Beklagte hat jedenfalls seine auf einen etwaigen Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung
wirksam gemäß §§ 312,
355 BGB widerrufen.
(...)
(27) Der hier in Betracht kommende Schuldmitübernahme-
oder Bürgschaftsvertrag, der weder
einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Beklagten
zugerechnet werden kann, ist ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung
(vgl. BGHZ 165,363,367f.;
139,21,23f.; BGH, Urteil vom 09.03.1993, XI ZR 179/92,
NJW 1993,1594,1595; EuGH, NJW 1998,1295,1296
zur Auslegung der Richtlinie). Für das Widerrufsrecht des Beklagten kommt es
auch allein darauf an, dass er Verbraucher ist und
den Vertrag in einer Haustürsituation
abgeschlossen hat. Dass diese Voraussetzungen für die Hauptschuldnerin (...) nicht vorliegen,
ist unerheblich (BGHZ 165,363,367f.).
Denn § 312 Abs.1 Satz 1
Nr.1 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, bei der Anbahnung
eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem
unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden. Dieser Gefahr ist
der Schuldübernehmer
oder Bürge, der sich
in einer Haustürsituation
befindet, unabhängig davon ausgesetzt, ob sich der Hauptschuldner ebenfalls in dieser Situation
befindet (BGHZ 165,363,367f.)." |
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