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Verbraucherrecht
Vertragsfallen
Bürgschaft: Widerruf (Haustürgeschäft)

Bundesgerichtshof (BGH)
Urteil vom 02.05.07
(XII ZR 109/04)
NJW 2007, 2110
ZIP 2007, 1373


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Leitsatz
  Zum Widerrufsrecht eines Angestellten, der an seinem Arbeitsplatz zum Abschluss eines Bürgschafts- oder Schuldmitübernahmevertrages für Verbindlichkeiten seines Arbeitgebers bestimmt worden ist.
 
 
  
   aus den Entscheidungsgründen:   
  kein Abschluss eines (Miet-)Vertrages:

"(19) (...) dass der objektive Erklärungswert der Willenserklärung des Beklagten sich danach bestimmt, wie seine Erklärung zur Zeit ihres Wirksamwerdens nach Treu und Glauben von dem Kläger verstanden werden musste (BGH, Urteil vom 18.02.1993, IX ZR 108/92, NJW-RR 1993,945,946 m.w.N.). Dafür kann nicht allein die Wortwahl (...) herangezogen werden, vielmehr ist der gesamte Vertragsinhalt maßgeblich. Darüber hinaus sind Begleitumstände zu berücksichtigen, soweit sie einen Schluss auf den Sinngehalt der abgegebenen Erklärung zulassen (BGH, Urteil vom 16.10.1997, IX ZR 164/96, NJW-RR 1998,259)."


Widerruf der Bürgschaft / Schuldmitübernahme:

"(23) (...) Denn der Beklagte hat jedenfalls seine auf einen etwaigen Vertragsabschluss gerichtete Willenserklärung wirksam gemäß §§ 312, 355 BGB widerrufen.

(...)

(27) Der hier in Betracht kommende Schuldmitübernahme- oder Bürgschaftsvertrag, der weder einer gewerblichen noch einer selbstständigen beruflichen Tätigkeit des Beklagten zugerechnet werden kann, ist ein Vertrag über eine entgeltliche Leistung (vgl. BGHZ 165,363,367f.; 139,21,23f.; BGH, Urteil vom 09.03.1993, XI ZR 179/92, NJW 1993,1594,1595; EuGH, NJW 1998,1295,1296 zur Auslegung der Richtlinie). Für das Widerrufsrecht des Beklagten kommt es auch allein darauf an, dass er Verbraucher ist und den Vertrag in einer Haustürsituation abgeschlossen hat. Dass diese Voraussetzungen für die Hauptschuldnerin (...) nicht vorliegen, ist unerheblich (BGHZ 165,363,367f.). Denn § 312 Abs.1 Satz 1 Nr.1 BGB dient dem Schutz des Verbrauchers vor der Gefahr, bei der Anbahnung eines Vertrages in einer ungewöhnlichen räumlichen Situation überrumpelt und zu einem unüberlegten Geschäftsabschluss veranlasst zu werden. Dieser Gefahr ist der Schuldübernehmer oder Bürge, der sich in einer Haustürsituation befindet, unabhängig davon ausgesetzt, ob sich der Hauptschuldner ebenfalls in dieser Situation befindet (BGHZ 165,363,367f.)."
 

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