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Leitsatz: |
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Eine Haftung der Bank nach den Grundsätzen der Senatsrechtsprechung vom 25.04.2006 (BGHZ 167,239,250f., Tz.29f.) setzt zwingend eine arglistige Täuschung durch den Vermittler voraus.
Für die Arglist trägt der Darlehensnehmer/Anleger die Beweislast; § 282 BGB a.F. ist insofern nicht anwendbar. Gleiches muss für den nach der
genannten Senatsrechtsprechung aus der arglistigen Täuschung abgeleiteten Anspruch aus vorsätzlichem Verschulden
bei Vertragsverhandlungen gelten. |
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