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Beantwortung der Vorlagefragen: |
1. |
Die Richtlinie 93/104/EG (...) ist dahin auszulegen,
dass sie der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht,
die für Bereitschaftsdienst, den die Arbeitnehmer
bestimmter sozialer und medizinisch-sozialer Einrichtungen in Form
persönlicher Anwesenheit am Arbeitsort leisten, für die Zwecke
der Berechnung der tatsächlichen Arbeitszeit eine Gleichwertigkeitsregelung
wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende vorsieht,
wenn die Einhaltung der Gesamtheit der in dieser Richtlinie
zum wirksamen Schutz der Sicherheit und der Gesundheit der Arbeitnehmer
aufgestellten Mindestvorschriften nicht gewährleistet ist. |
2. |
Falls das nationale Recht insbesondere für die wöchentliche
Höchstarbeitszeit eine für die Arbeitnehmer günstigere
Obergrenze festlegt, sind die für die Beachtung der
in der Richtlinie vorgesehenen Schutzbestimmungen maßgeblichen
Schwellenwerte oder Obergrenzen ausschließlich die in dieser Richtlinie
festgelegten. |
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