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§§ 1 f: Anwendungsbereich; Begriffsbestimmungen |
AVAG |
§ 1 |
Übersicht |
Anwendungsbereich
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Diesem Gesetz unterliegen
1. die Ausführung folgender zwischenstaatlicher Verträge
(Anerkennungs- und Vollstreckungsverträge):
a) | Übereinkommen vom 27. September 1968 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (BGBl. 1972 II S. 773);
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b) | Übereinkommen vom 16. September 1988 über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (BGBl. 1994 II S. 2658);
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c) | Haager Übereinkommen vom 2. Oktober 1973 über die Anerkennung
und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen (BGBl. 1986 II S. 825);
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d) | Vertrag vom 17. Juni 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Königreich Norwegen über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung
gerichtlicher Entscheidungen und anderer Schuldtitel in Zivil- und Handelssachen
(BGBl. 1981 II S. 341);
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e) | Vertrag vom 20. Juli 1977 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
dem Staat Israel über die gegenseitige Anerkennung und Vollstreckung gerichtlicher
Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (BGBl. 1980 II S. 925);
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f) | Vertrag vom 14. November 1983 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und
Spanien über die Anerkennung und Vollstreckung von gerichtlichen Entscheidungen
und Vergleichen sowie vollstreckbaren öffentlichen Urkunden in Zivil- und Handelssachen
(BGBl. 1987 II S. 34); |
2. die Durchführung der
Verordnung (EG) Nr. 44/2001
des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit
und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen (ABl. EG 2001
L 12 S. 1).
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Die Regelungen der in Absatz 1 Nr.2 genannten Verordnung werden als unmittelbar geltendes
Recht der Europäischen Gemeinschaft durch die Durchführungsbestimmungen
dieses Gesetzes nicht berührt.
Unberührt bleiben auch die Regelungen der zwischenstaatlichen Verträge;
dies gilt insbesondere für die Regelungen über
1. den sachlichen Anwendungsbereich,
2. die Art der Entscheidungen und sonstigen Titel, die im Inland anerkannt oder
zur Zwangsvollstreckung zugelassen werden können,
3. das Erfordernis der Rechtskraft der Entscheidungen,
4. die Art der Urkunden, die im Verfahren vorzulegen sind, und
5. die Gründe, die zur Versagung der Anerkennung oder Zulassung der Zwangsvollstreckung
führen.
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AVAG |
§ 2 |
Übersicht |
Begriffsbestimmungen |
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Im Sinne dieses Gesetzes sind
1. unter Mitgliedstaaten die Mitgliedstaaten der Europäischen Union, in denen
die in § 1 Abs.1 Nr.2 genannte Verordnung gilt, und
2. unter Titeln Entscheidungen, gerichtliche Vergleiche und öffentliche Urkunden,
auf welche der jeweils auszuführende Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag
oder die jeweils durchzuführende Verordnung Anwendung findet,
zu verstehen.
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§§ 3 ff: Zulassung der Zwangsvollstreckung aus ausländischen Titeln |
AVAG |
§ 3 |
Übersicht |
Zuständigkeit |
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Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist
das Landgericht ausschließlich zuständig.
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Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk
der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen
Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung
durchgeführt werden soll.
Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
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Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende
einer Zivilkammer.
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AVAG |
§ 4 |
Übersicht |
Antragstellung |
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Der in einem anderen Staat vollstreckbare Titel wird dadurch zur Zwangsvollstreckung zugelassen,
dass er auf Antrag mit der Vollstreckungsklausel versehen wird.
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Der Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel kann bei dem zuständigen Gericht
schriftlich eingereicht oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle
erklärt werden.
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Ist der Antrag entgegen § 184 des Gerichtsverfassungsgesetzes nicht in deutscher
Sprache abgefasst, so kann das Gericht dem Antragsteller aufgeben,
eine Übersetzung des Antrags beizubringen, deren Richtigkeit von einer
1. in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat
des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder
2. in einem Vertragsstaat des jeweils auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags
hierzu befugten Person bestätigt worden ist.
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Der Ausfertigung des Titels, der mit der Vollstreckungsklausel versehen werden soll, und seiner
Übersetzung, soweit eine solche vorgelegt wird, sollen zwei Abschriften
beigefügt werden.
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AVAG |
§ 5 |
Übersicht |
Erfordernis eines Zustellungsbevollmächtigten |
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Hat der Antragsteller in dem Antrag keinen Zustellungsbevollmächtigten benannt,
so können bis zur nachträglichen Benennung eines Zustellungsbevollmächtigten
alle Zustellungen an ihn durch Aufgabe zur Post
(§ 184
der Zivilprozessordnung) bewirkt werden.
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Zustellungsbevollmächtigter im Sinne des Absatzes 1 kann nur sein, wer im Bezirk
des angerufenen Gerichts wohnt.
Das Gericht kann die Bestellung einer Person mit einem anderen inländischen Wohnsitz
zulassen.
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Absatz 1 gilt nicht, wenn der Antragsteller einen bei einem deutschen Gericht zugelassenen
Rechtsanwalt oder eine andere Person zu seinem Bevollmächtigten für
das Verfahren bestellt hat.
Der Bevollmächtigte, der nicht bei einem deutschen Gericht zugelassener Rechtsanwalt ist,
muss im Bezirk des angerufenen Gerichts wohnen; das Gericht kann von diesem
Erfordernis absehen, wenn der Bevollmächtigte einen anderen Wohnsitz im Inland hat.
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§ 31 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer
Rechtsanwälte in Deutschland vom 9. März 2000
(BGBl. I 2000
S. 181, 182) bleibt unberührt.
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AVAG |
§ 6 |
Übersicht |
Verfahren |
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Für die Vollstreckbarerklärung von Titeln aus einem anderen Staat ist
das Landgericht ausschließlich zuständig.
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Örtlich zuständig ist ausschließlich das Gericht, in dessen Bezirk
der Verpflichtete seinen Wohnsitz hat, oder, wenn er im Inland keinen
Wohnsitz hat, das Gericht, in dessen Bezirk die Zwangsvollstreckung
durchgeführt werden soll.
Der Sitz von Gesellschaften und juristischen Personen steht dem Wohnsitz gleich.
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Über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel entscheidet der Vorsitzende
einer Zivilkammer.
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AVAG |
§ 7 |
Übersicht |
Vollstreckbarkeit ausländischer Titel in Sonderfällen |
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Hängt die Zwangsvollstreckung nach dem Inhalt des Titels von einer dem Berechtigten
obliegenden Sicherheitsleistung, dem Ablauf einer Frist oder dem Eintritt einer
anderen Tatsache ab oder wird die Vollstreckungsklausel zugunsten eines anderen als des
in dem Titel bezeichneten Berechtigten oder gegen einen anderen als den darin
bezeichneten Verpflichteten beantragt, so ist die Frage, inwieweit die Zulassung
der Zwangsvollstreckung von dem Nachweis besonderer Voraussetzungen abhängig oder ob
der Titel für oder gegen den anderen vollstreckbar ist, nach dem Recht
des Staates zu entscheiden, in dem der Titel errichtet ist.
Der Nachweis ist durch Urkunden zu führen, es sei denn, dass die Tatsachen
bei dem Gericht offenkundig sind.
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Kann der Nachweis durch Urkunden nicht geführt werden, so ist auf Antrag des
Berechtigten der Verpflichtete zu hören.
In diesem Falle sind alle Beweismittel zulässig.
Das Gericht kann auch die mündliche Verhandlung anordnen.
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AVAG |
§ 8 |
Übersicht |
Entscheidung |
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Ist die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zuzulassen, so beschließt das Gericht,
dass der Titel mit der Vollstreckungsklausel zu versehen ist.
In dem Beschluss ist die zu vollstreckende Verpflichtung in deutscher Sprache wiederzugeben.
Zur Begründung des Beschlusses genügt in der Regel die Bezugnahme
auf die durchzuführende Verordnung der Europäischen Gemeinschaft oder den
auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag sowie auf von dem Antragsteller
vorgelegte Urkunden.
Auf die Kosten des Verfahrens ist § 788
der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
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Ist der Antrag nicht zulässig oder nicht begründet, so lehnt ihn
das Gericht durch mit Gründen versehenen Beschluss ab.
Die Kosten sind dem Antragsteller aufzuerlegen.
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AVAG |
§ 9 |
Übersicht |
Vollstreckungsklausel |
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Auf Grund des Beschlusses nach § 8 Abs.1 erteilt der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel in folgender Form:
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"Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 288).
Gemäß dem Beschluss
des ............................ (Bezeichnung des Gerichts und des Beschlusses)
ist die Zwangsvollstreckung aus ....................... (Bezeichnung des Titels)
zugunsten ............................ (Bezeichnung des Berechtigten)
gegen ................... (Bezeichnung des Verpflichteten) zulässig.
Die zu vollstreckende Verpflichtung lautet: ..........
(Angabe der dem Verpflichteten aus dem ausländischen Titel obliegenden Verpflichtung
in deutscher Sprache; aus dem Beschluss nach § 8 Abs.1
zu übernehmen)
Die Zwangsvollstreckung darf über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen,
bis der Gläubiger eine gerichtliche Anordnung oder ein Zeugnis vorlegt,
dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf." |
Lautet der Titel auf Leistung von Geld, so ist der Vollstreckungsklausel folgender Zusatz anzufügen:
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"Solange die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung nicht hinausgehen darf,
kann der Schuldner die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe
von .................... (Angabe des Betrages, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf)
abwenden." |
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Wird die Zwangsvollstreckung nur für einen oder mehrere der durch die ausländische
Entscheidung zuerkannten oder in einem anderen ausländischen Titel niedergelegten
Ansprüche oder nur für einen Teil des Gegenstands der Verpflichtung zugelassen,
so ist die Vollstreckungsklausel als
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„Teil-Vollstreckungsklausel nach § 4 des Anerkennungs- und
Vollstreckungsausführungsgesetzes vom 19. Februar 2001
(BGBl. I S. 288)" |
zu bezeichnen.
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Die Vollstreckungsklausel ist von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle
zu unterschreiben und mit dem Gerichtssiegel zu versehen.
Sie ist entweder auf die Ausfertigung des Titels oder auf ein damit zu verbindendes
Blatt zu setzen.
Falls eine Übersetzung des Titels vorliegt, ist sie mit der Ausfertigung zu verbinden.
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AVAG |
§ 10 |
Übersicht |
Bekanntgabe der Entscheidung |
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Im Falle des § 8 Abs.1 sind dem Verpflichteten eine beglaubigte
Abschrift des Beschlusses, eine beglaubigte Abschrift des mit der Vollstreckungsklausel
versehenen Titels und gegebenenfalls seiner Übersetzung sowie der gemäß
§ 8 Abs.1 Satz 3 in Bezug genommenen
Urkunden von Amts wegen zuzustellen.
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Muss die Zustellung an den Verpflichteten im Ausland oder durch öffentliche
Bekanntmachung erfolgen und hält das Gericht die Beschwerdefrist nach
§ 11 Abs.3 Satz 1 nicht für
ausreichend, so bestimmt es in dem Beschluss nach
§ 8 Abs.1 oder nachträglich
durch besonderen Beschluss, der ohne mündliche Verhandlung ergeht,
eine längere Beschwerdefrist.
Die Bestimmungen über den Beginn der Beschwerdefrist bleiben auch
im Falle der nachträglichen Festsetzung unberührt.
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Dem Antragsteller sind eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses nach
§ 8, im Falle des § 8
Abs.1 ferner die mit der Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung
des Titels und eine Bescheinigung über die bewirkte Zustellung,
zu übersenden.
In den Fällen des Absatzes 2 ist die festgesetzte Frist für die Einlegung
der Beschwerde auf der Bescheinigung über die bewirkte Zustellung
zu vermerken.
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§§ 11 ff: Beschwerde, Vollstreckungsgegenklage |
AVAG |
§ 11 |
Übersicht |
Einlegung der Beschwerde; Beschwerdefrist |
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Die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangene Entscheidung über
den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel wird bei dem
Beschwerdegericht durch Einreichen einer Beschwerdeschrift oder durch Erklärung
zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt.
Beschwerdegericht ist das Oberlandesgericht.
Der Beschwerdeschrift soll die für ihre Zustellung erforderliche Zahl
von Abschriften beigefügt werden.
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Die Zulässigkeit der Beschwerde wird nicht dadurch berührt, dass sie
statt bei dem Beschwerdegericht bei dem Gericht des ersten Rechtszuges eingelegt wird;
die Beschwerde ist unverzüglich von Amts wegen
an das Beschwerdegericht abzugeben.
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Die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
ist innerhalb eines Monats, im Falle des § 10
Abs.2 Satz 1 innerhalb der nach dieser Vorschrift bestimmten
längeren Frist einzulegen.
Die Beschwerdefrist beginnt mit der Zustellung nach § 10
Abs.1.
Sie ist eine Notfrist.
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Die Beschwerde ist dem Beschwerdegegner von Amts wegen zuzustellen.
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AVAG |
§ 12 |
Übersicht |
Einwendungen gegen den zu vollstreckenden Anspruch im Beschwerdeverfahren |
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Der Verpflichtete kann mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung
der Zwangsvollstreckung aus einer Entscheidung richtet, auch Einwendungen
gegen den Anspruch selbst insoweit geltend machen, als die Gründe,
auf denen sie beruhen, erst nach dem Erlass der Entscheidung
entstanden sind.
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Mit der Beschwerde, die sich gegen die Zulassung der Zwangsvollstreckung
aus einem gerichtlichen Vergleich oder einer öffentlichen Urkunde richtet,
kann der Verpflichtete die Einwendungen gegen den Anspruch selbst ungeachtet
der in Absatz 1 enthaltenen Beschränkung geltend machen.
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AVAG |
§ 13 |
Übersicht |
Verfahren und Entscheidung über die Beschwerde |
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Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluss, der mit Gründen
zu versehen ist und ohne mündliche Verhandlung ergehen kann.
Der Beschwerdegegner ist vor der Entscheidung zu hören.
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Solange eine mündliche Verhandlung nicht angeordnet ist, können
zu Protokoll der Geschäftsstelle Anträge gestellt und Erklärungen
abgegeben werden.
Wird die mündliche Verhandlung angeordnet, so gilt für die Ladung
§ 215 der
Zivilprozessordnung.
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Eine vollständige Ausfertigung des Beschlusses ist dem Berechtigten
und dem Verpflichteten auch dann von Amts wegen zuzustellen,
wenn der Beschluss verkündet worden ist.
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Soweit nach dem Beschluss des Beschwerdegerichts die Zwangsvollstreckung
aus dem Titel erstmals zuzulassen ist, erteilt der Urkundsbeamte
der Geschäftsstelle des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel.
§ 8 Abs.1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10
Abs.1 und 3 Satz 1 sind entsprechend anzuwenden.
Ein Zusatz, dass die Zwangsvollstreckung über Maßregeln zur Sicherung
nicht hinausgehen darf, ist nur aufzunehmen, wenn das Beschwerdegericht eine Anordnung
nach diesem Gesetz (§ 22 Abs.2,
§ 40 Abs.1 Nr.1 oder
§ 45 Abs.1 Nr.1) erlassen hat.
Der Inhalt des Zusatzes bestimmt sich nach dem Inhalt der Anordnung.
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AVAG |
§ 14 |
Übersicht |
Vollstreckungsgegenklage |
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Ist die Zwangsvollstreckung aus einem Titel zugelassen, so kann
der Verpflichtete Einwendungen gegen den Anspruch selbst
in einem Verfahren nach § 767 der Zivilprozessordnung nur geltend machen,
wenn die Gründe, auf denen seine Einwendungen beruhen,
erst
1. nach Ablauf der Frist, innerhalb deren er die Beschwerde hätte einlegen können,
oder
2. falls die Beschwerde eingelegt worden ist, nach Beendigung dieses Verfahrens entstanden sind.
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Die Klage nach § 767
der Zivilprozessordnung ist bei dem Gericht zu erheben,
das über den Antrag auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
entschieden hat.
Soweit die Klage einen Unterhaltstitel zum Gegenstand hat, ist das Familiengericht zuständig;
für die örtliche Zuständigkeit gelten die Vorschriften
der Zivilprozessordnung für
Unterhaltssachen.
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§§ 15 ff: Rechtsbeschwerde |
AVAG |
§ 15 |
Übersicht |
Statthaftigkeit und Frist
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Gegen den Beschluss des Beschwerdegerichts findet die Rechtsbeschwerde
nach Maßgabe des § 574 Abs.1 Nr.1, Abs.2 der Zivilprozessordnung statt.
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Die Rechtsbeschwerde ist innerhalb eines Monats einzulegen.
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Die Rechtsbeschwerdefrist ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung
des Beschlusses (§ 13 Abs.3).
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AVAG |
§ 16 |
Übersicht |
Einlegung und Begründung
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Die Rechtsbeschwerde wird durch Einreichen der Beschwerdeschrift
bei dem Bundesgerichtshof eingelegt.
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Die Rechtsbeschwerde ist zu begründen.
§ 575
Abs.2-4 der Zivilprozessordnung ist
entsprechend anzuwenden.
Soweit die Rechtsbeschwerde darauf gestützt wird, dass das Beschwerdegericht
von einer Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften
abgewichen sei, muss die Entscheidung, von der der angefochtene Beschluss abweicht,
bezeichnet werden..
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Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift
des Beschlusses, gegen den sich die Rechtsbeschwerde richtet,
vorgelegt werden.
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AVAG |
§ 17 |
Übersicht |
Verfahren und Entscheidung |
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Der Bundesgerichtshof kann nur überprüfen, ob der Beschluss
auf einer Verletzung des Rechts der Europäischen Gemeinschaft,
eines Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrags, sonstigen Bundesrechts
oder einer anderen Vorschrift beruht, deren Geltungsbereich sich über
den Bezirk eines Oberlandesgerichts hinaus erstreckt.
Er darf nicht prüfen, ob das Gericht seine örtliche Zuständigkeit
zu Unrecht angenommen hat.
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Der Bundesgerichtshof kann über die Rechtsbeschwerde ohne mündliche
Verhandlung entscheiden.
Auf das Verfahren über die Rechtsbeschwerde sind die §§
574 Abs.4,
576 Abs.3 und
577 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden.
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Soweit die Zwangsvollstreckung aus dem Titel erstmals durch den Bundesgerichtshof
zugelassen wird, erteilt der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle dieses Gerichts
die Vollstreckungsklausel.
§ 8 Abs.1 Satz 2 und 4, §§ 9 und 10
Abs.1 und 3 Satz 1 gelten entsprechend.
Ein Zusatz über die Beschränkung der Zwangsvollstreckung entfällt.
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