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zurück (§§ 1ff)
§§ 18 ff: Beschränkung der Zwangsvollstreckung
auf Sicherungsmaßregeln und unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung |
AVAG |
§ 18 |
Übersicht |
Beschränkung kraft Gesetzes |
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Die Zwangsvollstreckung ist auf Sicherungsmaßregeln beschränkt,
solange die Frist zur Einlegung der Beschwerde noch läuft
und solange über die Beschwerde noch nicht entschieden ist.
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AVAG |
§ 19 |
Übersicht |
Prüfung der Beschränkung |
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Einwendungen des Verpflichteten, dass bei der Zwangsvollstreckung die Beschränkung
auf Sicherungsmaßregeln nach der durchzuführenden Verordnung der Europäischen
Gemeinschaft, nach dem auszuführenden Anerkennungs- und Vollstreckungsvertrag,
nach § 18 dieses Gesetzes oder auf Grund einer
auf diesem Gesetz beruhenden Anordnung (§ 22 Abs.2,
§§ 40, 45) nicht eingehalten
werde, oder Einwendungen des Berechtigten, dass eine bestimmte Maßnahme der
Zwangsvollstreckung mit dieser Beschränkung vereinbar sei, sind im Wege
der Erinnerung nach § 766
der Zivilprozessordnung bei dem Vollstreckungsgericht
(§ 764
der Zivilprozessordnung) geltend zu machen.
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AVAG |
§ 20 |
Übersicht |
Sicherheitsleistung durch den Verpflichteten |
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Solange die Zwangsvollstreckung aus einem Titel, der auf Leistung von Geld lautet,
nicht über Maßregeln der Sicherung hinausgehen darf, ist der Verpflichtete
befugt, die Zwangsvollstreckung durch Leistung einer Sicherheit in Höhe
des Betrages abzuwenden, wegen dessen der Berechtigte vollstrecken darf.
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Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen und bereits getroffene Vollstreckungsmaßregeln
sind aufzuheben, wenn der Verpflichtete durch eine öffentliche Urkunde die
zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung nachweist.
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AVAG |
§ 21 |
Übersicht |
Versteigerung beweglicher Sachen |
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Ist eine bewegliche Sache gepfändet und darf die Zwangsvollstreckung nicht über
Maßregeln zur Sicherung hinausgehen, so kann das Vollstreckungsgericht
auf Antrag anordnen, dass die Sache versteigert und der Erlös
hinterlegt werde, wenn sie der Gefahr einer beträchtlichen Wertminderung
ausgesetzt ist oder wenn ihre Aufbewahrung unverhältnismäßige Kosten
verursachen würde.
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AVAG |
§ 22 |
Übersicht |
unbeschränkte Fortsetzung der Zwangsvollstreckung;
besondere gerichtliche Anordnungen |
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Weist das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten gegen die Zulassung der
Zwangsvollstreckung zurück oder lässt es auf die Beschwerde des Berechtigten
die Zwangsvollstreckung aus dem Titel zu, so kann die Zwangsvollstreckung über
Maßregeln zur Sicherung hinaus fortgesetzt werden.
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Auf Antrag des Verpflichteten kann das Beschwerdegericht anordnen, dass bis zum Ablauf
der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde (§ 15)
oder bis zur Entscheidung über diese Beschwerde die Zwangsvollstreckung nicht oder
nur gegen Sicherheitsleistung über Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf.
Die Anordnung darf nur erlassen werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die weitergehende
Vollstreckung dem Verpflichteten einen nicht zu ersetzenden Nachteil bringen würde.
§ 713 der Zivilprozessordnung
ist entsprechend anzuwenden.
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Wird Rechtsbeschwerde eingelegt, so kann der Bundesgerichtshof auf Antrag
des Verpflichteten eine Anordnung nach Absatz 2 erlassen.
Der Bundesgerichtshof kann auf Antrag des Berechtigten eine nach Absatz 2
erlassene Anordnung des Beschwerdegerichts abändern oder aufheben.
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AVAG |
§ 23 |
Übersicht |
unbeschränkte Fortsetzung der durch das Gericht des ersten Rechtszuges zugelassenen Zwangsvollstreckung |
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Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, den der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Gerichts des ersten Rechtszuges mit der Vollstreckungsklausel versehen hat,
ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln zur Sicherung hinaus
fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses
Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung unbeschränkt stattfinden darf.
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Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,
1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Beschwerdefrist keine Beschwerdeschrift
eingereicht hat,
2. wenn das Beschwerdegericht die Beschwerde des Verpflichteten zurückgewiesen und
keine Anordnung nach § 22 Abs.2 erlassen hat,
3. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach
§ 22 Abs.2 aufgehoben hat
(§ 22 Abs.3 Satz 2) oder
4. wenn der Bundesgerichtshof den Titel zur Zwangsvollstreckung zugelassen hat.
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Aus dem Titel darf die Zwangsvollstreckung, selbst wenn sie auf Maßregeln der Sicherung
beschränkt ist, nicht mehr stattfinden, sobald ein Beschluss des
Beschwerdegerichts, dass der Titel zur Zwangsvollstreckung nicht zugelassen werde,
verkündet oder zugestellt ist.
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AVAG |
§ 24 |
Übersicht |
unbeschränkte Fortsetzung der durch das Beschwerdegericht zugelassenen Zwangsvollstreckung |
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Die Zwangsvollstreckung aus dem Titel, zu dem der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle
des Beschwerdegerichts die Vollstreckungsklausel mit dem Zusatz erteilt hat, dass die
Zwangsvollstreckung auf Grund der Anordnung des Gerichts nicht über
Maßregeln zur Sicherung hinausgehen darf (§ 13
Abs.4 Satz 3), ist auf Antrag des Berechtigten über Maßregeln
zur Sicherung hinaus fortzusetzen, wenn das Zeugnis des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle dieses Gerichts vorgelegt wird, dass die Zwangsvollstreckung
unbeschränkt stattfinden darf.
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Das Zeugnis ist dem Berechtigten auf seinen Antrag zu erteilen,
1. wenn der Verpflichtete bis zum Ablauf der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde
(§ 15 Abs.2) keine Beschwerdeschrift
eingereicht hat,
2. wenn der Bundesgerichtshof die Anordnung des Beschwerdegerichts nach
§ 22 Abs.2 aufgehoben hat
(§ 22 Abs.3 Satz 2) oder
3. wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsbeschwerde des Verpflichteten zurückgewiesen
hat.
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§§ 25 f: Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung |
AVAG |
§ 25 |
Übersicht |
Verfahren und Entscheidung in der Hauptsache |
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Auf das Verfahren, das die Feststellung zum Gegenstand hat, ob eine Entscheidung aus einem
anderen Staat anzuerkennen ist, sind die §§ 3 - 6,
8 Abs.2, die §§ 10 - 12,
§ 13 Abs.1-3,
die §§ 15 und 16
sowie § 17 Abs.1-3 entsprechend anzuwenden.
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Ist der Antrag auf Feststellung begründet, so beschließt das Gericht,
dass die Entscheidung anzuerkennen ist.
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AVAG |
§ 26 |
Übersicht |
Kostenentscheidung |
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In den Fällen des § 25 Abs.2 sind die Kosten dem Antragsgegner
aufzuerlegen.
Dieser kann die Beschwerde (§ 11) auf die Entscheidung
über den Kostenpunkt beschränken.
In diesem Falle sind die Kosten dem Antragsteller aufzuerlegen, wenn der Antragsgegner nicht
durch sein Verhalten zu dem Antrag auf Feststellung Veranlassung gegeben hat.
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§§ 27 ff: Aufhebung oder Änderung der Beschlüsse über die
Zulassung der Zwangsvollstreckung oder die Anerkennung |
AVAG |
§ 27 |
Übersicht |
Verfahren nach Aufhebung oder Änderung des
für vollstreckbar erklärten ausländischen Titels
im Ursprungsstaat |
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Wird der Titel in dem Staat, in dem er errichtet worden ist, aufgehoben oder geändert
und kann der Verpflichtete diese Tatsache in dem Verfahren der Zulassung
der Zwangsvollstreckung nicht mehr geltend machen, so kann er die Aufhebung
oder Änderung der Zulassung in einem besonderen Verfahren beantragen.
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Für die Entscheidung über den Antrag ist das Gericht ausschließlich
zuständig, das im ersten Rechtszug über den Antrag auf Erteilung
der Vollstreckungsklausel entschieden hat.
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Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll
der Geschäftsstelle gestellt werden.
Über den Antrag kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
Vor der Entscheidung, die durch Beschluss ergeht, ist der Berechtigte zu hören.
§ 13 Abs.2 und 3 gilt entsprechend.
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Für die Einstellung der Zwangsvollstreckung und die Aufhebung bereits getroffener
Vollstreckungsmaßregeln sind die §§ 769 und 770 der Zivilprozessordnung
entsprechend anzuwenden.
Die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßregel ist auch ohne Sicherheitsleistung
zulässig.
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AVAG |
§ 28 |
Übersicht |
Schadensersatz wegen ungerechtfertigter Vollstreckung |
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Wird die Zulassung der Zwangsvollstreckung auf die Beschwerde
(§ 11) oder die Rechtsbeschwerde
(§ 15) aufgehoben oder abgeändert, so ist
der Berechtigte zum Ersatz des Schadens verpflichtet, der dem
Verpflichteten durch die Vollstreckung des Titels oder durch eine Leistung
zur Abwendung der Vollstreckung entstanden ist.
Das Gleiche gilt, wenn die Zulassung der Zwangsvollstreckung nach § 27
aufgehoben oder abgeändert wird, sofern die zur Zwangsvollstreckung zugelassene
Entscheidung zum Zeitpunkt der Zulassung nach dem Recht des Staats,
in dem sie ergangen ist, noch mit einem ordentlichen Rechtsmittel angefochten werden konnte.
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Für die Geltendmachung des Anspruchs ist das Gericht ausschließlich zuständig,
das im ersten Rechtszug über den Antrag, den Titel mit der Vollstreckungsklausel
zu versehen, entschieden hat.
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AVAG |
§ 29 |
Übersicht |
Aufhebung oder Änderung ausländischer Entscheidungen,
deren Anerkennung festgestellt ist |
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Wird die Entscheidung in dem Staat, in dem sie ergangen ist, aufgehoben oder abgeändert
und kann die davon begünstigte Partei diese Tatsache nicht mehr in dem
Verfahren über den Antrag auf Feststellung der Anerkennung
(§ 25) geltend machen, so ist
§ 27 Abs.1-4 entsprechend anzuwenden.
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§§ 30 ff: Vorschriften für Entscheidungen deutscher Gerichte und für das Mahnverfahren |
AVAG |
§ 30 |
Übersicht |
Vervollständigung inländischer Entscheidungen zur Verwendung im Ausland |
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Will eine Partei ein Versäumnis- oder Anerkenntnisurteil, das nach § 313 b der Zivilprozessordnung in verkürzter Form abgefasst
worden ist, in einem anderen Vertrags oder Mitgliedstaat geltend machen, so ist
das Urteil auf ihren Antrag zu vervollständigen.
Der Antrag kann bei dem Gericht schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll der
Geschäftsstelle gestellt werden.
Über den Antrag wird ohne mündliche Verhandlung entschieden.
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Zur Vervollständigung des Urteils sind der Tatbestand und die Entscheidungsgründe nachträglich
abzufassen, von den Richtern besonders zu unterschreiben und der Geschäftsstelle
zu übergeben; der Tatbestand und die Entscheidungsgründe können
auch von Richtern unterschrieben werden, die bei dem Urteil nicht mitgewirkt haben.
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Für die Berichtigung des nachträglich abgefassten Tatbestands gilt
§ 320 der
Zivilprozessordnung entsprechend.
Jedoch können bei der Entscheidung über einen Antrag auf Berichtigung auch
solche Richter mitwirken, die bei dem Urteil oder der nachträglichen
Anfertigung des Tatbestands nicht mitgewirkt haben.
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Die vorstehenden Absätze gelten entsprechend für die Vervollständigung
von Arrestbefehlen, einstweiligen Anordnungen und einstweiligen Verfügungen,
die in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat geltend gemacht werden sollen
und nicht mit einer Begründung versehen sind.
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AVAG |
§ 31 |
Übersicht |
Vollstreckungsklausel zur Verwendung im Ausland |
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Vollstreckungsbescheide, Arrestbefehle und einstweilige Verfügungen,
deren Zwangsvollstreckung in einem anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat
betrieben werden soll, sind auch dann mit der Vollstreckungsklausel
zu versehen, wenn dies für eine Zwangsvollstreckung im Inland
nach § 796 Abs.1,
§ 929 Abs.1 und
§ 936 der Zivilprozessordnung
nicht erforderlich wäre.
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AVAG |
§ 32 |
Übersicht |
Mahnverfahren mit Zustellung im Ausland |
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Das Mahnverfahren findet auch statt, wenn die Zustellung des Mahnbescheids in einem
anderen Vertrags- oder Mitgliedstaat erfolgen muss.
In diesem Falle kann der Anspruch auch die Zahlung einer bestimmten Geldsumme
in ausländischer Währung zum Gegenstand haben.
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Macht der Antragsteller geltend, dass das Gericht auf Grund einer Gerichtsstandsvereinbarung
zuständig sei, so hat er dem Mahnantrag die erforderlichen Schriftstücke
über die Vereinbarung beizufügen.
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Die Widerspruchsfrist (§ 692
Abs.1 Nr.3 der Zivilprozessordnung) beträgt einen Monat.
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§§ 33 f: Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren; Konzentrationsermächtigung |
AVAG |
§ 33 |
Übersicht |
Verhältnis zu besonderen Anerkennungsverfahren |
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Soweit nicht anders bestimmt, bleibt Artikel 7 des Familienrechtsänderungsgesetzes
vom 11. August 1961 (BGBl. I S. 1221), zuletzt
geändert durch Artikel 3 § 5 des Gesetzes
vom 25. Juni 1998 (BGBl. I S. 1580),
unberührt.
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AVAG |
§ 34 |
Übersicht |
Konzentrationsermächtigung |
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Die Landesregierungen werden für die Ausführung von Anerkennungs-
und Vollstreckungsverträgen nach diesem Gesetz und die Durchführung
der Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Entscheidung
über Anträge auf Erteilung der Vollstreckungsklausel
zu ausländischen Titeln in Zivil- und Handelssachen, über Anträge
auf Aufhebung oder Abänderung dieser Vollstreckungsklausel und über Anträge
auf Feststellung der Anerkennung einer ausländischen Entscheidung für die Bezirke
mehrerer Landgerichte einem von ihnen zuzuweisen, sofern dies der sachlichen
Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dient.
Die Ermächtigung kann für die Übereinkommen über die gerichtliche
Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und
Handelssachen vom 27. September 1968 (BGBl. 1972 II S. 773)
und vom 16. September 1988 (BGBl. 1994 II S. 2658) und
die Verordnung (EG)
Nr. 44/2001 jeweils allein ausgeübt werden.
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Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung
auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
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