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Anmerkungen zu § 91 ZPO

§ 91 Abs.2 Satz 1 ZPO wurde geändert
durch das Gesetz zur Stärkung der Selbstverwaltung der Rechtsanwaltschaft vom 26.03.07
(Art.4 Nr.1a, BGBl.2007  S.358, 365, in Kraft seit 01.06.07).

§ 91 Abs.2 Satz 1 ZPO hatte bis zum 31.05.07 folgenden Wortlaut:
Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht bei dem Prozessgericht zugelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war.

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§ 91 Abs.4 ZPO wurde eingefügt
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.04
(Art.1 Nr.3, BGBl.2004  S.2198, in Kraft seit 01.09.04).
-->  Gesetzesbegründung

Übergangsvorschrift zum 1. Justizmodernisierungsgesetz:
§ 91 in der seit dem 01.09.04 geltenden Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig abgeschlossen worden sind; einer Kostenrückfestsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem 01.09.04 abgelehnt worden ist. Haben die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es dabei. (§ 29 Nr.2 EGZPO)

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§ 91 Abs.2 Satz 2 ZPO wurde aufgehoben
durch das Gesetz zur Modernisierung des Kostenrechts (Kostenrechtsmodernisierungsgesetz) vom 05.05.04
(Art.4 Abs.20, BGBl.2004  S.718, 834, in Kraft seit 01.07.04).

§ 91 Abs.2 Satz 2 ZPO hatte bis zum 30.06.04 folgenden Wortlaut:
Der obsiegenden Partei sind die Mehrkosten nicht zu erstatten, die dadurch entstehen, dass der bei dem Prozessgericht zugelassene Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung dieses Gerichts befindet.



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen