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Anmerkungen zu § 321a ZPO
§ 321a wurde neu gefasst
durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)
vom 09.12.04 (Art.1, BGBl. I 
2004
S.3220,
in Kraft seit 01.01.05).
hierzu: Treber, NJW 2005, 97
Bis zum 31.12.04 hatte § 321a ZPO folgenden Wortlaut:
ZPO |
§ 321a |
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Abhilfe bei Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör |
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Auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei ist der Prozess
vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn
1. eine Berufung nach § 511 Abs.2
nicht zulässig ist und
2. das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in
entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
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Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Rügeschrift)
zu erheben, der enthalten muss:
1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung begehrt wird;
2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.
Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist
von zwei Wochen einzureichen.
Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils,
im Falle des § 313a
Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch das Protokoll
zugestellt ist.
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Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme
zu geben.
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Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge
an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist
erhoben ist.
Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als
unzulässig zu verwerfen.
Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück.
Die Entscheidungen ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss,
der nicht anfechtbar ist.
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Ist die Rüge begründet, so hilft das Gericht ihr ab,
indem es den Prozess fortführt, soweit dies
auf Grund der Rüge geboten ist.
Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich
vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.
§ 343 gilt entsprechend.
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§ 707 Abs.1 Satz 1, Abs.2
ist entsprechend anzuwenden.
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§ 321a Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst
durch das Erste
Gesetz zur Modernisierung der Justiz
(1. Justizmodernisierungsgesetz)
vom 24.08.04
(Art.1 Nr.12, BGBl. I
2004
S.2198, 2199,
in Kraft seit 01.09.04).
--> Gesetzesbegründung
§ 321a Abs.5 Satz 1 hatte bis zum 31.08.04 folgenden Wortlaut:
Ist die Rüge begründet, so hilft das Gericht ihr ab,
indem es den Prozess fortführt.
§ 321a wurde eingefügt
durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27.07.01
(Art.2, BGBl. I
2001
S.1887, 1888,
in Kraft seit 01.01.02).
Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen
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