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Anmerkungen zu § 321a ZPO

§ 321a wurde neu gefasst
durch das Gesetz über die Rechtsbehelfe bei Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Anhörungsrügengesetz)
vom 09.12.04 (Art.1, BGBl.2004  S.3220, in Kraft seit 01.01.05).

hierzu: Treber, NJW 2005, 97


Bis zum 31.12.04 hatte § 321a ZPO folgenden Wortlaut:

ZPO § 321a  

Abhilfe bei Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
 
 
ZPO § 321a Absatz 1


Auf die Rüge der durch das Urteil beschwerten Partei ist der Prozess vor dem Gericht des ersten Rechtszuges fortzuführen, wenn

1. eine Berufung nach § 511 Abs.2 nicht zulässig ist und

2. das Gericht des ersten Rechtszuges den Anspruch auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat.
 
 
 
ZPO § 321a Absatz 2


Die Rüge ist durch Einreichung eines Schriftsatzes (Rügeschrift) zu erheben, der enthalten muss:

1. die Bezeichnung des Prozesses, dessen Fortführung begehrt wird;

2. die Darlegung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Entscheidungserheblichkeit der Verletzung.

Die Rügeschrift ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen einzureichen.

Die Frist beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, im Falle des § 313a Abs. 1 Satz 2 jedoch erst dann, wenn auch das Protokoll zugestellt ist.
 
 
 
ZPO § 321a Absatz 3


Dem Gegner ist, soweit erforderlich, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben.
 
 
 
ZPO § 321a Absatz 4


Das Gericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Rüge an sich statthaft ist und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist erhoben ist.

Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Rüge als unzulässig zu verwerfen.

Ist die Rüge unbegründet, weist das Gericht sie zurück.

Die Entscheidungen ergehen durch kurz zu begründenden Beschluss, der nicht anfechtbar ist.
 
 
 
ZPO § 321a Absatz 5


Ist die Rüge begründet, so hilft das Gericht ihr ab, indem es den Prozess fortführt, soweit dies auf Grund der Rüge geboten ist.

Der Prozess wird in die Lage zurückversetzt, in der er sich vor dem Schluss der mündlichen Verhandlung befand.

§ 343 gilt entsprechend.
 
 
 
ZPO § 321a Absatz 6


§ 707 Abs.1 Satz 1, Abs.2 ist entsprechend anzuwenden.
 
 

 

§ 321a Abs.5 Satz 1 wurde neu gefasst
durch das Erste Gesetz zur Modernisierung der Justiz (1. Justizmodernisierungsgesetz) vom 24.08.04
(Art.1 Nr.12, BGBl.2004  S.2198, 2199, in Kraft seit 01.09.04).
-->  Gesetzesbegründung

§ 321a Abs.5 Satz 1 hatte bis zum 31.08.04 folgenden Wortlaut:
Ist die Rüge begründet, so hilft das Gericht ihr ab, indem es den Prozess fortführt.

§ 321a wurde eingefügt
durch das Gesetz zur Reform des Zivilprozesses (Zivilprozessreformgesetz) vom 27.07.01
(Art.2, BGBl.2001  S.1887, 1888, in Kraft seit 01.01.02).



Rechtsanwalt Arne Maier, Am Kronenhof 2, 73728 Esslingen