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Anmerkungen zu § 1 AEntG 1996
Das AEntG 1996 wurde zum 24.04.09 aufgehoben und ersetzt durch das
AEntG 2009.
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In § 1 Abs. 1 a.E. AEntG 1996 wurde eingefügt:
"und für Tarifverträge für Briefdienstleistungen,
wenn der Betrieb oder die selbstständige Betriebsabteilung
überwiegend gewerbs- oder geschäftsmäßig Briefsendungen
für Dritte befördert"
durch das 2. Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 21.12.07 (Art.1, BGBl. I 2007 S.3140, in Kraft seit 28.12.07).
Entsendegesetzes auf Briefdienstleitungen ausgeweitet
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§ 1 AEntG 1996 wurde geändert
durch das 1. Gesetz zur Änderung des Arbeitnehmer-Entsendegesetzes
vom 25.04.07 (Art.1 Nr.1, BGBl. I 2007 S.576, in Kraft seit 01.07.07).
Entsendegesetzes auf Gebäudereiniger ausgeweitet
Bis zum 30.06.07 hatte § 1 folgenden Wortlaut:
AEntG |
§ 1 |
bis 30.06.07 |
(zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe) |
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Die Rechtsnormen eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages des Bauhauptgewerbes oder
des Baunebengewerbes im Sinne der §§ 1 und 2 der
Baubetriebe-Verordnung
vom 28. Oktober 1980 (BGBl. I S.2033), zuletzt geändert durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. November 1999 (BGBl. I S.2230),
die
1. die Mindestentgeltsätze einschließlich der Überstundensätze oder
2. die Dauer des Erholungsurlaubs, das Urlaubsentgelt oder ein zusätzliches Urlaubsgeld
zum Gegenstand haben, finden auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland und seinem im räumlichen Geltungsbereich dieses
Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung, wenn der Betrieb
oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne des fachlichen
Geltungsbereichs des Tarifvertrages überwiegend Bauleistungen gemäß
§ 175 Abs.2 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch erbringt und auch inländische Arbeitgeber
ihren im räumlichen Geltungsbereich des Tarifvertrages beschäftigten
Arbeitnehmern mindestens die am Arbeitsort geltenden tarifvertraglichen Arbeitsbedingungen
gewähren müssen.
Ein Arbeitgeber im Sinne des Satzes 1 ist verpflichtet, seinem im räumlichen
Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1 beschäftigten Arbeitnehmer
mindestens die in dem Tarifvertrag vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren.
Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1
fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon,
ob der Tarifvertrag kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der
Allgemeinverbindlicherklärung
Anwendung findet.
Tarifvertrag nach Satz 1 ist auch ein Tarifvertrag, der die Erbringung von Montageleistungen
auf Baustellen außerhalb des Betriebssitzes zum Gegenstand hat.
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Absatz 1 gilt unter den dort genannten Voraussetzungen auch für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge im Bereich
der Seeschifffahrtsassistenz.
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Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages nach
Absatz 1, Absatz 2 oder Absatz 3 oder einer Rechtsverordnung nach
Absatz 3a fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest die
in diesem Tarifvertrag oder dieser Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen
zu gewähren sowie die der gemeinsamen Einrichtung nach diesem Tarifvertrag zustehenden
Beiträge zu leisten.
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Sind im Zusammenhang mit der Gewährung von Urlaubsansprüchen nach Absatz 1
die Einziehung von Beiträgen und die Gewährung von Leistungen
durch allgemeinverbindliche
Tarifverträge einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien übertragen,
so finden die Rechtsnormen solcher Tarifverträge auch auf einen
ausländischen Arbeitgeber und seinen im räumlichen Geltungsbereich
des Tarifvertrages beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung,
wenn in den betreffenden Tarifverträgen oder auf sonstige Weise
sichergestellt ist, dass
1. der ausländische Arbeitgeber nicht gleichzeitig zu Beiträgen nach dieser
Vorschrift und Beiträgen zu einer vergleichbaren Einrichtung im Staat
seines Sitzes herangezogen wird und
2. das Verfahren der gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien eine Anrechnung
derjenigen Leistungen vorsieht, die der ausländische Arbeitgeber zur Erfüllung
des gesetzlichen, tarifvertraglichen oder einzelvertraglichen Urlaubsanspruchs
seines Arbeitnehmers bereits erbracht hat.
Ein Arbeitgeber im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist verpflichtet, einer gemeinsamen Einrichtung
der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge
zu leisten.
Dies gilt auch für einen unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Satz 1
fallenden Arbeitgeber mit Sitz im Inland unabhängig davon, ob der Tarifvertrag
kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der
Allgemeinverbindlicherklärung
Anwendung findet. | |
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Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden,
kann das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit durch Rechtsverordnung
unter den dort genannten Voraussetzungen ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen,
dass die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich
dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden.
Vor Erlass der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit den
in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern
sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme.
Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber
mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Rechtsverordnung
beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung.
Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder 3 fallende Arbeitgeber
mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der
Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer
gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden
Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig davon, ob die
entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der
Rechtsverordnung besteht.
Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre
im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
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In § 1 Abs. 1 AEntG 1996 wurde eingefügt:
"oder die selbstständige Betriebsabteilung im Sinne
des fachlichen Geltungsbereichs des Tarifvertrages"
durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Hartz III) vom 23.12.03
(Art.92 Nr.1a, BGBl. I 2003 S.2848, 2909, in Kraft seit 01.01.04).
§ 1 Abs. 4 und 5 AEntG wurden aufgehoben
durch das 3. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Hartz III) vom 23.12.03
(Art.92 Nr.1b, BGBl. I 2003 S.2848, 2909, in Kraft seit 01.01.04).
Bis zum 31.12.03 hatten § 1 Abs. 4 und 5 folgenden Wortlaut:
AEntG |
§ 1 |
bis 31.12.03 |
(zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe) |
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Für die Zuordnung zum betrieblichen Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach den
Absätzen 1, 2, 3 und 3a gelten die vom Arbeitgeber mit Sitz
im Ausland im Inland eingesetzten Arbeitnehmer in ihrer Gesamtheit
als Betrieb.
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Von einer nach Absatz 2a, Absatz 3 Satz 1 und 2 oder Absatz 3a Satz 1 und 5 bestehenden
Verpflichtung zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung
der Tarifvertragsparteien kann bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach
Absatz 1 oder eines Leiharbeitnehmers nach Absatz 2a in Ausnahmefällen
abgesehen werden, wenn dies in dem betreffenden Fall wegen des geringen Umfangs
der zu erbringenden Leistungen angemessen und begründet erscheint.
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§ 1 Abs. 2a und 5 AEntG wurden geändert
durch das 1. Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt
(Hartz I) vom 23.12.02
(Art.6a, BGBl. I 2002 S.4607, 4619, in Kraft seit 01.01.03).
Bis zum 31.12.02 hatten § 1 Abs. 2a und 5 folgenden Wortlaut:
AEntG |
§ 1 |
bis 31.12.02 |
(zwingende Arbeitsbedingungen im Baugewerbe) |
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Wird ein Leiharbeitnehmer von seinem Entleiher mit Tätigkeiten beschäftigt,
die in den Geltungsbereich eines für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages
nach Absatz 1 oder Absatz 2 oder einer Rechtsverordnung nach Absatz 3a
fallen, so hat ihm der Verleiher zumindest das in diesem Tarifvertrag
oder in dieser Rechtsverordnung vorgeschriebene Mindestentgelt zu zahlen.
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Von einer nach Absatz 3 Satz 1 und 2 oder Absatz 3a Satz 1 und 5 bestehenden Verpflichtung
zur Zahlung von Beiträgen an eine gemeinsame Einrichtung der
Tarifvertragsparteien kann bei der Beschäftigung eines Arbeitnehmers nach
Absatz 1 in Ausnahmefällen abgesehen werden, wenn dies in dem
betreffenden Fall wegen des geringen Umfangs der zu erbringenden Leistungen angemessen
und begründet erscheint.
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